Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Sandgrube im Jagen 86 des Grunewaldes im Bezirk Wilmersdorf von Berlin Vom 28. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
28.02.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 104
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SandgrJagenNatSchGebV

Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Sandgrube im Jagen 86 des Grunewaldes“ erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt im Jagen 86 des Berliner Forstes Grunewald südlich der Teufelsseechaussee, westlich der Verbindungschaussee und östlich des Teltower Weges. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4 000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird geschützt, um 1. einen vielfältig strukturierten Lebensraum als Rückzugsgebiet für Fauna und Flora zu erhalten und 2. seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten eine dauerhafte Existenz zu sichern.

§ 4

Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes

§ 4 Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes (1) Die zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die Behörde Berliner Forsten in einem im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: 1. das Errichten von Schutzzäunen, 2. Auslichten der Hänge durch Entfernung nicht-heimischer Gehölze und ihres Aufwuchses, 3. starkes Auslichten der Gehölze auf der Grubensohle und Zurückdrängen des Weidenjungwuchses durch Rodung, 4. Mahd der Schilfflächen und Zurückdrängen des Rohrkolbens, 5. Mahd der Wiesen, ruderalen Hochstaudenvegetation und Kleinseggenriede. (2) Die Wirksamkeit der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll alle zwei Jahre überprüft werden. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anzupassen und fortzuschreiben.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können, sind verboten. (2) Es ist insbesondere verboten: 1. das Gebiet zu befahren, dort zu reiten oder Fahrzeuge abzustellen, 2. das Gebiet außerhalb des besonders gekennzeichneten Weges zu betreten, 3. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 5. Hunde und andere Haustiere umherlaufen zu lassen, 6. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 7. das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern, 8. Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 9. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 10. Leitungen zu verlegen, 11. Wohnwagen, Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen, 12. Veranstaltungen durchzuführen, 13. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 14. Werbeeinrichtungen anzubringen oder aufzustellen.

§ 6

Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige Handlungen Zulässig sind folgende Handlungen: 1. die gemäß § 4 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, 2. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Weges als unbefestigter Waldweg, 3. das Anbringen oder Aufstellen von Bild- und Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, 4. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts zur Regulierung des Wildbestandes, um wesentliche Schädigungen des Gebietes abzuwenden.

§ 7

Genehmigungspflicht

§ 7 Genehmigungspflicht Das Betreten des Gebietes außerhalb des besonders gekennzeichneten Weges zu wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Genehmigung.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder entgegen § 7 das Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung betritt.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1992 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Hassemer

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.