Berlin

Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 19. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
19.12.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 294
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel IIBewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe

Artikel

Artikel IVÄnderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (Änderungsanweisungen zum Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534).)

Artikel

Artikel IIIBevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch VerfolgtenBewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst des Landes Berlin, die eine politische Verfolgung oder eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung durch staatliche Organe oder Dienststellen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlitten haben und diese nachweisen, sollen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden.

Artikel

Artikel VÄnderung des Haushaltsgesetzes 1991

Artikel

Artikel VISchlußvorschriften

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel IÄnderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1991 (GVBl. S. 275).]

§ 1

§ 1Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die in Artikel II getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, zu ändern sowie unter eigener Überschrift als Rechtsverordnung zu verselbständigen. Die in diesem Gesetz genannten sonstigen Rechtsverordnungen sowie deren Maßgaben können auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 2

§ 2Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel II tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.