Berlin

Zweites Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 10. Dezember 1990

Ausfertigungsdatum:
10.12.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 2289
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RVereinhG

Anlage zu § 8

§ 1

§ 1(1) Die folgenden Gesetze gelten in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) das Land Berlin bildet:1.Achtes Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 15. Oktober 1990 (GVBl. S. 2197),2.Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2216),3.(aufgehoben)4.(aufgehoben)5.Gesetz über die Errichtung der Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 27. September 1990 (GVBl. S. 2115),6.Gesetz zur Änderung des Nachwuchsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2208),7.(aufgehoben)8.Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Rückbürgschaften vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2150),9.Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 13. November 1990 (GVBl. S. 2265).10.Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Oktober 1990 (GVBl. S. 2162),11.Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts (21. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 21. LBÄG) vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2253).(2) Das vom Abgeordnetenhaus am 29. November 1990 in dritter Lesung beschlossene Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) gilt in dem gesamten Gebiet gemäß Absatz 1, sobald es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und in Kraft getreten ist.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 10

§ 10Die vom Abgeordnetenhaus durch das Haushaltsgesetz 1991 für das Jahr 1991 festgesetzten Hebesätze für die Gemeindesteuern (Grund- und Gewerbesteuer) gelten in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet.

§ 11

§ 11Dieses Gesetz wird nach Beschlußfassung des Abgeordnetenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin verkündet. Es tritt am Tage nach der zuletzt erfolgten wortgleichen Verkündung in Kraft; das Inkrafttreten wird in beiden Verkündungsblättern bekanntgemacht.*

§ 3

§ 3§ 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts mit der sich aus § 4 ergebenden Änderung sowie §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gelten entsprechend.

§ 4

§ 4[Änderungsanweisung zu § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 5

§ 5[Änderungsanweisung zu Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 6

§ 6[Änderungsanweisung zu Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 7

§ 7[Änderungsanweisung zu Anlage 3 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 8

§ 8Die in der Anlage aufgeführten Vorschriften gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nach Maßgabe der in der Anlage bestimmten Einzelheiten in der Weise, wie sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gegolten haben.

§ 9

§ 9Das Landeswahlgesetz vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2140), und vom 5. September 1990 (GVABl. S. 109), geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (GVABl. S. 270), gilt mit der Maßgabe, daß bei der Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus außer den in § 10 Abs. 11 genannten Parteien auch die Parteien vom Erfordernis, Unterstützungsunterschriften beizubringen, befreit sind, die bei der letzten Wahl zum Bundestag mindestens 75 000 Zweitstimmen erhalten haben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.