Berlin

Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 28. September 1990

Ausfertigungsdatum:
28.09.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 2119
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RVereinhG

Anlage zu § 8

§ 1

§ 1(1) Die folgenden Gesetze gelten in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) das Land Berlin bildet:1.Achtes Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 15. Oktober 1990 (GVBl. S. 2197),2.Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2216),3.(aufgehoben)4.(aufgehoben)5.Gesetz über die Errichtung der Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 27. September 1990 (GVBl. S. 2115),6.Gesetz zur Änderung des Nachwuchsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2208),7.(aufgehoben)8.Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Rückbürgschaften vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2150),9.Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 13. November 1990 (GVBl. S. 2265).10.Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Oktober 1990 (GVBl. S. 2162),11.Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts (21. Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 21. LBÄG) vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2253).(2) Das vom Abgeordnetenhaus am 29. November 1990 in dritter Lesung beschlossene Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) gilt in dem gesamten Gebiet gemäß Absatz 1, sobald es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und in Kraft getreten ist.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 10

§ 10Die vom Abgeordnetenhaus durch das Haushaltsgesetz 1991 für das Jahr 1991 festgesetzten Hebesätze für die Gemeindesteuern (Grund- und Gewerbesteuer) gelten in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet.

§ 11

§ 11Dieses Gesetz wird nach Beschlußfassung des Abgeordnetenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin verkündet. Es tritt am Tage nach der zuletzt erfolgten wortgleichen Verkündung in Kraft; das Inkrafttreten wird in beiden Verkündungsblättern bekanntgemacht.*

§ 3

§ 3§ 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts mit der sich aus § 4 ergebenden Änderung sowie §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gelten entsprechend.

§ 4

§ 4[Änderungsanweisung zu § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 5

§ 5[Änderungsanweisung zu Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 6

§ 6[Änderungsanweisung zu Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 7

§ 7[Änderungsanweisung zu Anlage 3 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.]

§ 8

§ 8Die in der Anlage aufgeführten Vorschriften gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nach Maßgabe der in der Anlage bestimmten Einzelheiten in der Weise, wie sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gegolten haben.

§ 9

§ 9Das Landeswahlgesetz vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2140), und vom 5. September 1990 (GVABl. S. 109), geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (GVABl. S. 270), gilt mit der Maßgabe, daß bei der Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus außer den in § 10 Abs. 11 genannten Parteien auch die Parteien vom Erfordernis, Unterstützungsunterschriften beizubringen, befreit sind, die bei der letzten Wahl zum Bundestag mindestens 75 000 Zweitstimmen erhalten haben.

Artikel

Artikel IIBewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe

Artikel

Artikel IVÄnderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (Änderungsanweisungen zum Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534).)

Artikel

Artikel IIIBevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch VerfolgtenBewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst des Landes Berlin, die eine politische Verfolgung oder eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung durch staatliche Organe oder Dienststellen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlitten haben und diese nachweisen, sollen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden.

Artikel

Artikel VÄnderung des Haushaltsgesetzes 1991

Artikel

Artikel VISchlußvorschriften

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel IÄnderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1991 (GVBl. S. 275).]

§ 1

§ 1Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die in Artikel II getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, zu ändern sowie unter eigener Überschrift als Rechtsverordnung zu verselbständigen. Die in diesem Gesetz genannten sonstigen Rechtsverordnungen sowie deren Maßgaben können auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 2

§ 2Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel II tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 2

Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts

§ 2 Außerkrafttreten entgegenstehenden RechtsRecht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Berliner Landesrecht fortgilt, tritt, soweit es nicht nach den Anlagen zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands fortgilt, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften außer Kraft. Soweit durch das Außerkrafttreten des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik sowie durch das zeitlich versetzte Inkraftsetzen neuen Rechts gemäß den Anlagen 1 und 2 Regelungslücken entstehen, kann die Landesregierung von Berlin bis zum 2. Oktober 1991 die zur Ausfüllung dieser Lücken zwingend erforderlichen Übergangsvorschriften durch Rechtsverordnung erlassen.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 3

Fortgeltende Rechtsvorschriften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz ...

Anlage 3Fortgeltende Rechtsvorschriften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt

Anlage 2

Anlage 2

Eingangsformel RVereinhG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Das in den Bezirken Tiergarten, Wedding, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln und Reinickendorf unterhalb der Verfassung vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 1990 (GVBl. S. 1877), stehende, am 25. September 1990 geltende Landesrecht gilt mit Ausnahme der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften, die auf den bisherigen Geltungsbereich beschränkt bleiben, in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands das Land Berlin bildet, nach Maßgabe der Anlage 2. Dem Landesrecht im Sinne des Satzes 1 stehen die vom Abgeordnetenhaus vor dem 25. September 1990 beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Gesetze gleich, sobald sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet sind. (2) Das von der Stadtverordnetenversammlung nach dem 11. Juli 1990 unterhalb der Verfassung vom 23. Juli 1990 (GVABl. Nr. 1, S. 1) stehende und bis zum 26. September 1990 einschließlich beschlossene Landesrecht bleibt in seinem Geltungsbereich unberührt.

§ 3

Behandlung von Regelungslücken

§ 3 Behandlung von Regelungslücken(1) Soweit in dem nach § 1 in Kraft gesetzten Recht auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend. (2) Soweit im Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Landesrecht fortgilt, auf Vorschriften verwiesen wird, die keine Anwendung mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des nach § 1 in Kraft gesetzten Berliner Landesrechts anzuwenden.

§ 4

Fortsetzung von Verwaltungsverfahren, Lauf von Fristen

§ 4 Fortsetzung von Verwaltungsverfahren, Lauf von Fristen(1) Die am 3. Oktober 1990 anhängigen Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. (2) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 3. Oktober 1990 begonnen hat, richtet sich nach den bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften.

§ 5

Zuleitung von Vorgängen

§ 5 Zuleitung von VorgängenGeht durch das nach § 1 in Kraft gesetzte Landesrecht die Zuständigkeit für eine Sache auf eine andere Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle die bei ihr befindlichen Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher zuständigen Stelle anderen Stellen nur vorübergehend ausgehändigt sind.

§ 6

Rückkehr zum Verordnungsrang

§ 6 Rückkehr zum Verordnungsrang(1) Die von diesem Gesetz erfaßten Rechtsverordnungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. (2) Rechtsverordnungen, die aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes oder seiner Anlagen erlassen werden sollen, sind dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung sowie nach der Wahl zu dem ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus diesem mindestens einen Monat vor ihrem Erlaß zur Kenntnis zu geben.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz wird nach Beschlußfassung im Abgeordnetenhaus im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin verkündet. Es tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.(2) Die Landesregierung von Berlin hat bis zum 15. Oktober 1990 dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung eine Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen von Teilnehmern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, beruflicher Fortbildungs-, Umschulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen (Qualifizierungsbeihilfe), der Richtlinien über die Vergabe von Stipendien und der Richtlinien für die Gewährung des Berliner Familiengeldes vorzulegen und laufend zu berichten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.