Berlin

Zweite Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994 Vom 11. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
11.12.2007
Fundstelle:
GVBl. 2008, 2
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RumEBerTAufh2V

Anlage

Eingangsformel RumEBerTAufh2V

Auf Grund des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Teilweise Aufhebung der Rechtsverordnung

§ 1 Teilweise Aufhebung der RechtsverordnungDie Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994 (GVBl. S. 578), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 4), wird für alle Flächen mit Ausnahme des wie folgt begrenzten Teilgebietes aufgehoben: beginnend am nördlichsten Punkt des Flurstückes 95 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31), nördliche Begrenzung des Flurstückes 95 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31), östliche Begrenzung des Flurstückes 214 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31) bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Begrenzung des Flurstückes 8038 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 514), südliche Begrenzung des Flurstückes 8038 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 514), südliche und östliche Begrenzung des Flurstückes 274 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), südliche Begrenzung des Flurstückes 44 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Nordseite der Hauptstraße in Richtung Osten bis zur Ostseite der Karlshorster Straße, Verlängerung der Ostseite der Karlshorster Straße in südliche Richtung bis zum nördlichsten Punkt des Flurstückes 377 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), östliche Begrenzung der Flurstücke 376, 386, 382, 443, 383, 389 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), nördliches Ufer des Rummelsburger Sees in westliche Richtung, westliches und südwestliches Ufer des Rummelsburger Sees bis zum Schnittpunkt mit der Westseite des Flurstückes 190 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31), Westseite der Glasbläserallee, Nordseite der Straße Alt-Stralau, Westseite in nördliche Richtung zum Ausgangspunkt.

§ 2

Darstellung in der Karte

§ 2 Darstellung in der KarteIn der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte sind die Grenzen des in § 1 bezeichneten Teilgebietes dargestellt, für das die Verordnung nicht aufgehoben wird. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Im Zweifel entscheidet die textlich umschriebene Grenzziehung gemäß § 1 und nicht die Darstellung in der Karte darüber, ob eine Fläche zu dem in § 1 bezeichneten Teilgebiet gehört.

§ 3

Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.