Reichssiedlungsgesetz Vom 11. August 1919 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 235-3)
- Fundstelle:
- GVBl. Sb III, 310
§ 29*(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen … Steuern … der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit …. (2) Die … Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
§§ 1 bis 28*
§§ 30 und 31*
§ 32Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.