Verordnung über das Wahlverfahren zum Beirat für Angelegenheiten von Roma und Sinti Vom 24. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 414
Auf Grund des § 18 Absatz 6 Satz 3 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates für Angelegenheiten von Roma und Sinti und ihrer Stellvertretungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 2 des Partizipationsgesetzes finden in Wahlversammlungen statt. Das Wahlverfahren im Einzelnen richtet sich nach dieser Verordnung.
Datenverarbeitung
§ 10 Datenverarbeitung(1) Zur Durchführung dieser Verordnung darf die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarerer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Die Daten sind zu löschen, sobald der Zweck der Verarbeitung erreicht ist. Personenbezogene Daten, die als Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste erhoben werden, werden für die Dauer der Listeneintragung gespeichert und danach anonymisiert oder gelöscht.(2) Die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung trägt dafür Sorge, dass die nach § 3 Absatz 4 und § 6 Absatz 2 erhobenen Daten nur von den Mitgliedern des Wahlvorstands einsehbar sind.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Wahlvorstand
§ 2 Wahlvorstand(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Antidiskriminierung bestellt aus Mitarbeitenden seiner oder ihrer Senatsverwaltung einen Wahlvorstand und dessen Vertretung. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Antidiskriminierung bestimmt auch den Vorsitz des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand soll mit der Ankündigung der Wahl im Amtsblatt für Berlin bestellt werden und aus fünf Personen und deren jeweiliger Stellvertretung bestehen.(2) Der Wahlvorstand bereitet vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 6 und 8 die Wahl zum Beirat vor und führt sie durch. Er fällt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzes entscheidend.(3) Wer selbst für einen Sitz im Beirat kandidiert, kann nicht dem Wahlvorstand angehören. Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes, scheidet es unmittelbar aus dem Wahlvorstand aus. Ein Mitglied des Wahlvorstandes, das für die Wahl zum Beirat oder in stellvertretender Funktion kandidiert, hat den Wahlvorstand unverzüglich von ihrer oder seiner Kandidatur zu unterrichten. Für das ausgeschiedene Mitglied des Wahlvorstands ist unverzüglich ein neues Mitglied entsprechend Absatz 1 zu bestellen.
Wahlberechtigung und öffentliche Liste
§ 3 Wahlberechtigung und öffentliche Liste(1) Wahlberechtigt sind ausschließlich Vereine und Initiativen, die spätestens zwölf Wochen vor Durchführung der Wahl die Aufnahme in die öffentliche Liste nach § 18 Absatz 4 des Partizipationsgesetzes beantragt haben.(2) In die öffentliche Liste werden auf ihren Antrag Vereine und Initiativen aufgenommen, die die in § 18 Absatz 4 des Partizipationsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die öffentliche Liste wird auf der Webseite der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben hiervon unberührt.(3) Die Frist zur Antragstellung nach Absatz 2 beginnt mit der Veröffentlichung des Termins für die Wahlversammlung im Amtsblatt für Berlin nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und endet zwölf Wochen vor der Durchführung der Wahl nach Absatz 1 für die jeweilige Wahlperiode. Maßgeblich ist der Eingang des Antrages bei der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.(4) Bei der Antragsstellung gemäß Absatz 2 sind der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung zu übermitteln:1. Name, Anschrift und Rechtsform des Vereins oder der Initiative,2. bei Vereinen die Vornamen und Familiennamen der Vorstandsmitglieder sowie ein Vereinsregisterauszug,3. bei Initiativen die Vornamen und Familiennamen von mindestens sieben Personen in vorstandsähnlicher Funktion und Angaben zur Organisationsstruktur der Initiative sowie ihres Tätigkeitsfeldes in Berlin (einschließlich deren Dauerhaftigkeit),4. Selbstauskunft zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Roma- oder einer Roma- und Sinti-Selbstorganisation nach § 18 Absatz 4 des Partizipationsgesetzes,5. bei Vereinen die Satzung des Vereins und bei Initiativen eine Beschreibung ihrer Zielsetzung.Die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung kann weitere Unterlagen anfordern, wenn die eingereichten Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht geeignet oder nicht ausreichend sind.(5) Sofern die in Absatz 2 beschriebenen Vereine und Initiativen zu mehr als 50 Prozent personell mit einander verbunden sind (Personenidentität), kann nur entweder der Verein oder die Initiative auf die öffentliche Liste nach § 18 Absatz 4 des Partizipationsgesetzes aufgenommen werden.(6) Auf der öffentlichen Liste nach § 18 Absatz 4 des Partizipationsgesetzes werden ausschließlich der Name des jeweiligen Vereins oder der jeweiligen Initiative genannt. Personenbezogene Daten werden nicht in die öffentliche Liste aufgenommen. Ausnahmen hiervon sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung nach § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zulässig.(7) Die in der öffentlichen Liste nach § 18 Absatz 4 des Partizipationsgesetzes eingetragenen Vereine haben Änderungen des Namens, der Anschrift, der Rechtsform, der Satzung oder des Vorstandes unverzüglich nach Eintritt der Änderung der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Im Falle der Änderung der Satzung ist die geänderte Fassung vorzulegen.(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Initiativen in Bezug auf Änderungen der Personen in vorstandsähnlicher Funktion und Änderung der Zielsetzung der Initiative.(9) Vereine und Initiativen werden von der öffentlichen Liste nach § 18 Absatz 4 des Partizipationsgesetzes gestrichen, wenn eine Voraussetzung für ihre Eintragung wegfällt. Vereine und Initiativen können von ihr gestrichen werden, wenn sie Änderungen entgegen Absatz 7 nicht unverzüglich mitteilen.
Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 4 Wahlberechtigtenverzeichnis(1) Der Wahlvorstand erstellt ein Wahlberechtigtenverzeichnis, aus dem hervorgeht, welche Vereine und Initiativen nach § 3 Absatz 1 wahlberechtigt sind. Dieses Verzeichnis dient dem Abgleich der Wahlberechtigten bei der Durchführung der Wahl im Rahmen der Wahlversammlung nach §§ 8 und 9.(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über den Namen und den Sitz des Vereins oder der Initiative sowie Namen und Anschrift der nach § 5 Absatz 7 zur Stimmabgabe berechtigten Personen.(3) Über den Antrag der Vereine und Initiativen nach § 3 Absatz 1 hat der Wahlvorstand binnen vierzehn Tagen eine Entscheidung zu treffen. Im Falle einer Ablehnung hat der Wahlvorstand diese dem antragstellenden Verein oder der antragstellenden Initiative unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(4) Gegen den ablehnenden Bescheid ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch einzulegen. Er kann binnen einer weiteren Woche begründet werden.
Vorbereitung der Wahl
§ 5 Vorbereitung der Wahl(1) Die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung kündigt die Wahl und das Datum der Wahlversammlung spätestens vier Monate vor dem Wahltermin im Amtsblatt für Berlin an. Die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung gibt ebenfalls bekannt, ob die Stimmabgabe am Wahltermin persönlich oder per Briefwahl erfolgt.(2) Nach der Ankündigung im Amtsblatt informiert die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung über das Wahlverfahren und ruft öffentlich zur Einreichung von Bewerbungen auf. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zusammensetzung der gewählten Mitglieder die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten widerspiegeln soll sowie, dass es sich bei mindestens 50 Prozent der gewählten Mitglieder um Frauen handeln muss und dass die weiteren Mindestquotierungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Partizipationsgesetzes eingehalten werden müssen, damit der Beirat zustande kommt.(3) Die nach § 3 wahlberechtigten Vereine und Initiativen werden spätestens acht Wochen vor der Wahlversammlung schriftlich oder elektronisch eingeladen. Die Einladung zur Wahlversammlung enthält Angaben zum Datum, zum Ort und zur Dauer der Wahlversammlung, die vorab vom Wahlvorstand festgelegt werden. Die Einladung erhält auch den Hinweis, dass die Zusammensetzung der gewählten Mitglieder die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten widerspiegeln soll und die Wahl des Beirats nur dann erfolgreich zustande kommen kann, wenn die Mindestquotierungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Partizipationsgesetzes eingehalten werden. Mit der Einladung zur Wahl werden die nach § 3 wahlberechtigten Vereine und Initiativen zur Einreichung von Bewerbungsvorschlägen aufgefordert. Nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Wahl können in einer Geschäftsordnung des Wahlvorstandes geregelt werden.(4) Die nach § 3 wahlberechtigten Vereine und Initiativen erhalten jeweils drei Wahlscheine mit jeweils zwei Stimmzetteln. Pro wahlberechtigtem Verein und wahlberechtigter Initiative sind drei Stimmzettel für die Liste zur Wahl der Mitglieder des Beirats sowie drei Stimmzettel für die Liste zur Wahl der stellvertretenden Mitglieder des Beirats vorgesehen.(5) Die Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Beirats sowie die Stimmzettel für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder haben unterschiedliche Farben. Im Übrigen müssen alle Stimmzettel dieselbe Größe und drucktechnische Beschaffenheit haben und eine Angabe zur maximal zu vergebenden Stimmenanzahl enthalten. Die Wahlscheine können mit den jeweiligen Stimmzetteln von den Vereinen und Initiativen auch an Personen abgegeben werden, die nicht Mitglied des Vereins oder der Initiative sein müssen (Einzelpersonen).(6) Auf den Stimmzetteln sind die sich bewerbenden Personen jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und, soweit es sich nicht um Einzelpersonen handelt, dem zugehörigen Verein oder der zugehörigen Initiative aufgeführt.(7) Die Vereine und Initiativen müssen spätestens zwölf Wochen vor der Wahlversammlung die Personen, die den Verein oder die Initiative bei der Wahlversammlung repräsentieren und zur Stimmabgabe berechtigt sind, benennen. Die Benennung erfolgt unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Vereins oder der Initiative. Im Falle der Verhinderung der nach Satz 1 benannten Personen können kurzfristige Änderungen im Einzelfall vorgenommen werden, wenn die Verhinderungsgründe dargelegt werden und eine andere Person an ihrer statt benannt wird. Es können bis zu drei Personen oder Einzelpersonen als wahlberechtigt entsandt werden.
Bewerbungen
§ 6 Bewerbungen(1) Personen, die sich für einen Sitz im Beirat bewerben, haben ihre Bewerbung schriftlich oder elektronisch bei der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung zu erklären. Bewerbungen sind von dem in § 5 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an bis vier Wochen vor der Wahlversammlung möglich.(2) Neben den erforderlichen Angaben nach § 18 Absatz 5 des Partizipationsgesetzes können die Personen in ihrer Bewerbung weiterhin dazu Auskunft geben, ob sie1. Frauen sind,2. transgeschlechtlich, intergeschlechtlich oder nicht-binär sind,3. einen Migrationshintergrund eines EU-Mitgliedstaats oder4. einen Migrationshintergrund eines Drittstaats haben.Bei den freiwilligen Angaben nach Satz 2 sind auch Mehrfachnennungen möglich. Alle Angaben werden vom Wahlvorstand vertraulich behandelt und dienen ausschließlich zur Berücksichtigung der Besetzung des Beirats und zur Überprüfung der Erfüllung der Mindestquotierungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Partizipationsgesetzes.(3) Die sich bewerbenden Personen müssen angeben, ob sie sich als Mitglied des Beirates, als Stellvertretung oder für beide Positionen aufstellen lassen.(4) Stellt eine Person sich nicht selbst zur Wahl, sondern wird vorgeschlagen, so hat diese bis spätestens zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt dem Wahlvorstand die Kandidatur schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend.(5) Der Wahlvorstand entscheidet spätestens zwei Wochen vor der Wahlversammlung über die Zulassung der sich bewerbenden Personen und macht diese Entscheidung bei Vorliegen der entsprechenden Einwilligung durch Veröffentlichung auf der Webseite der für den Beirat zuständigen Senatsverwaltung bekannt.
Wahlversammlung und Wahlleitung
§ 7 Wahlversammlung und Wahlleitung(1) Die Leitung der Wahlversammlung obliegt der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär für Antidiskriminierung. Er oder sie kann eine Vertretung bestimmen.(2) Auf der Wahlversammlung können sich die bewerbenden Personen vorstellen und ihre Bewerbung mündlich begründen. Die Redezeit wird durch die Wahlleitung vorab festgelegt.(3) Die Wahlveranstaltung kann auch digital stattfinden.
Durchführung der Wahl
§ 8 Durchführung der Wahl(1) Wird die Wahlversammlung in Präsenz durchgeführt, so schließt sich an die Wahlversammlung unmittelbar die Stimmabgabe an. Die Stimmabgabe erfolgt im Anschluss an die Wahlversammlung persönlich und unter Vorlage des Wahlscheins in freier und geheimer Wahl. Erfolgt die Teilnahme an der Wahlversammlung digital nach § 7 Absatz 3, so hat binnen einer vorab festgelegten Frist die Wahl mittels Briefwahl zu erfolgen. Erfolgt die Stimmabgabe per Briefwahl, sind mit der Abgabe der Stimmzettel die Wahlscheine separat zu übermitteln. Den genauen Ablauf der Briefwahl legt die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung fest und informiert die Stimmberechtigen darüber. Die Eröffnung und Beendigung der Möglichkeit der Stimmabgabe wird durch die Wahlleitung nach § 7 Absatz 1 bestimmt.(2) Die Wahlleitung hat vor Beginn der Stimmabgabe ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Wahl des Beirats und der Stellvertretung gescheitert ist, wenn die erforderliche Mindestquotierung im Hinblick auf den Frauenanteil gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 des Partizipationsgesetzes nicht erreicht wird.(3) Die zur Stimmabgabe berechtigten Personen kennzeichnen die von ihnen gewählten Personen durch Ankreuzen an der auf den Stimmzetteln vorgesehenen Stelle. Stimmzettel, auf denen keine oder mehr als zwei sich bewerbende Personen angekreuzt oder die mit einem anderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der zur Stimmabgabe berechtigten Person nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.(4) Die zur Stimmabgabe berechtigten Personen können auf jedem Stimmzettel bis zu zwei Stimmen abgeben. Für jede Person darf dabei höchstens eine Stimme abgegeben werden.(5) Die Wahl findet unter räumlichen und organisatorischen Bedingungen statt, in denen die Möglichkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe besteht. Die Stimmzettel sind ohne Einsichtnahme durch Dritte auszufüllen und in einer Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und anschließend in eine verschlossene Wahlurne zu werfen. Während der Wahl sind immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahllokal anwesend.(6) Vor Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne ist durch die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes festzustellen, dass die die Stimme abgebende Person zur Abgabe der Stimme berechtigt ist. Die erfolgte Stimmabgabe ist im Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 4 zu vermerken.
Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 9 Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe und bei Briefwahl nach Ende des Einsendeschlusses nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. Hierzu sind zunächst die Anzahl der abgegebenen Stimmen und sodann die Anzahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Im Anschluss sind die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen festzustellen.(2) Nach Auszählung aller gültigen Stimmen wird eine Auflistung aller sich bewerbenden Personen, für die mindestens eine gültige Stimme abgegeben wurde, in absteigender Anzahl der erhaltenen Stimmen erstellt (Rangfolge). Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Anzahl gültiger Stimmen auf sich vereinigt, entscheidet das Los über die jeweilige Rangstellung in der Rangfolge. Satz 2 gilt entsprechend im Falle der Stimmengleichheit nach jeweiliger Durchführung der in Absatz 3 bis 6 beschriebenen Verfahren. Das Losverfahren führt der Wahlvorstand durch.(3) Im Anschluss an das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Sicherung der Mindestquotierungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Partizipationsgesetzes überprüft, ob die ersten sechs Plätze gemäß der Rangfolge nach Absatz 2 mit mindestens1. drei Frauen,2. einer Vertretung der ethnischen Minderheit der Roma mit dem Migrationshintergrund eines EU-Mitgliedstaats sowie3. einer Vertretung der ethnischen Minderheit der Roma mit dem Migrationshintergrund eines Drittstaatesbelegt sind. Dies wird anhand der bei der Bewerbung abgegebenen Selbstauskunft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ermittelt.(4) Sind die nach Absatz 3 erforderlichen Kriterien in den ersten sechs Personen der nach Absatz 2 erstellten Rangfolge erfüllt, sind diese sechs Personen als stimmberechtigte Mitglieder des Beirats nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Partizipationsgesetzes gewählt.(5) Befinden sich unter den Personen auf den ersten sechs Plätzen der Rangfolge nicht mindestens drei Frauen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, mindestens eine Person mit einem Migrationshintergrund eines EU-Mitgliedstaats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie mindestens eine Person mit einem Migrationshintergrund eines Drittstaats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, müssen die Personen, die in der absteigenden Rangfolge an der nächsten Stelle stehen und die vorstehenden Kriterien erfüllen, vorgezogen werden. Dabei wird zunächst geprüft, wie viele Frauen sich unter den ersten sechs Personen in der Rangfolge befinden. Sind keine oder zu wenige Plätze an Frauen vergeben, werden die Frauen, die an jeweils nächster Stelle in der Rangfolge stehen, in der erforderlichen Anzahl auf die Plätze sechs bis vier gesetzt bis die Mindestquotierung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 des Partizipationsgesetzes erreicht ist. Ist nur eine Frau vorzuziehen, belegt diese stets den letzten Platz der ersten sechs Plätze in der Rangfolge. Sind zwei oder drei Frauen vorzuziehen, richtet sich die jeweilige neue Platzierung dieser Frauen auf den Plätzen vier, fünf oder sechs der Rangfolge nach ihrem jeweiligen Stimmenanteil. Im Anschluss an die Überprüfung der Frauenquotierung und mögliche Verschiebung der Rangfolge wird sodann überprüft, ob sich mindestens je eine Vertretung nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 unter den jetzt auf den ersten sechs Rangstellen platzierten Personen befindet. Ist dies nicht der Fall, wird ermittelt, welche der bewerbenden Personen, die die entsprechende fehlende Voraussetzung erfüllt, an jeweils nächsthöchster Stelle in der Rangfolge steht. Diese Person wird sodann auf einen der Plätze sechs bis eins unter Beachtung dieser aufsteigenden Reihenfolge gesetzt mit der Maßgabe, dass die Quotierung von mindestens drei Frauen erhalten bleibt. In dem Fall, dass keiner der ersten sechs Plätze in der Rangfolge von einer Vertretung nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 belegt ist, wird zunächst die Vertretung nach Absatz 3 Nummer 2 bestimmt und dann die Vertretung nach Absatz 3 Nummer 3. Nachdem die ersten sechs Plätze in der Rangfolge gemäß dem in den vorangegangenen Sätzen beschriebenen Verfahren festgelegt wurden, sind sodann die auf Grund der erforderlichen Mindestquotierungen von ihren jeweiligen Plätzen verdrängten Personen entsprechend ihrem Stimmenanteil neu in die Rangfolge einzuordnen. Haben verdrängte Personen den gleichen Stimmenanteil entscheidet zwischen ihnen das Los.(6) Befinden sich auf der Liste Menschen, die ihre geschlechtliche Identität mit transgeschlechtlich, intergeschlechtlich oder nicht-binär angegeben haben, ist ein Platz im Beirat für eine Person, die diese Voraussetzung erfüllt, vorzusehen. Im Rangfolge-Verfahren nach Absatz 5 wird eine Person, die diese Voraussetzung erfüllt, sollte diese sich nicht bereits unter den gewählten sechs Personen befinden, auf einen der Plätze sechs bis eins platziert unter Beachtung der aufsteigenden Rangfolge und ohne die nach Absatz 5 platzierten Personen zu verdrängen.(7) Nach Abschluss der Verfahren zur Sicherung der Mindestquotierungen gemäß den vorstehenden Absätzen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die Wahl gilt als angenommen, wenn eine gewählte Person nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an, tritt an ihre Stelle die sich bewerbende Person, die ihr in der Rangfolge als nächstes folgt. Wird durch den Umstand, dass eine Person im Falle der Nichtannahme einer anderen Person in den Beirat einrückt, die nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Partizipationsgesetzes vorgesehene Quotierung nicht eingehalten, sind die Quotierungen erneut nach dem Verfahren in Absatz 5 zu überprüfen und sicherzustellen.(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend für die Wahl der Stellvertretungen mit der Maßgabe, dass die Plätze der stellvertretenden Mitglieder in der Rangfolge dadurch beeinflusst werden, dass die Merkmale nach § 6 Absatz 2 Satz 2 eines jeden Mitglieds auch bei der Stellvertretung des jeweiligen Mitglieds vorliegen sollen.(9) Für den Fall, dass eine sich bewerbende Person nach den Absätzen 1 bis 8 zugleich als Mitglied im Beirat und als stellvertretendes Mitglied im Beirat gewählt ist, ist sie als Mitglied des Beirats gewählt, außer sie erklärt unmittelbar nach der Auszählung gegenüber dem Wahlvorstand, lediglich stellvertretendes Mitglied im Beirat sein zu wollen. Im Falle einer digitalen Wahlversammlung mit anschließender Briefwahl, kann die Erklärung telefonisch oder elektronisch erfolgen. Eine sich bewerbende Person wird von ihrer Rangstellung in der Rangfolge auf der Liste, für die sie die Wahl nicht annehmen möchte, gestrichen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.