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title: "APORPfl — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern (APORPfl) Vom 14. Juni 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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updated: "2026-05-13T02:06:28+00:00"
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# APORPfl — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern (APORPfl) Vom 14. Juni 2006

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 14.06.2006
*Fundstelle:* GVBl. 2006, 618


### § 26 — Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 26 Beendigung des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst endet bei Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern, die 1. die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Tag, an dem das Prüfungsverfahren des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs abgeschlossen ist, 2. die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Absatz 3 . Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes .

### Eingangsformel APORPfl

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses verordnet:

### § 1 — Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung Die Rechtspflegerausbildung soll in einem wissenschaftlichen Studiengang mit praktischem Bezug Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbstständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemein verständlich zu begründen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen.

### § 10 — Dritter Studienabschnitt

§ 10 Dritter Studienabschnitt Im dritten Studienabschnitt liegt das Schwergewicht auf den in § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 11 genannten Lehrgebieten. Daneben finden Lehrveranstaltungen in den in § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 genannten Lehrgebieten statt.

### § 11 — Vierter Studienabschnitt

§ 11 Vierter Studienabschnitt (1) Im vierten Studienabschnitt werden die Studierenden am Arbeitsplatz der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers im Vollstreckungsrecht und im Strafvollstreckungsrecht ausgebildet. Die Ausbildung im Vollstreckungsrecht umfasst das Vollstreckungsverfahren in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen; sie kann daneben auch in Insolvenzsachen durchgeführt werden. Den Studierenden ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen in der Justiz eingeführten Informationstechniken zu geben. (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachhochschule erstrecken sich auf die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 und 11 genannten Lehrgebiete.

### § 12 — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 12 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Für Studierende, die sich aus Krankheits- oder anderen wichtigen Gründen dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten, kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner Studienabschnitte angeordnet werden. Die Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.

### § 13 — Einzelne Beurteilungen

§ 13 Einzelne Beurteilungen Nach Abschluss einer Lehrveranstaltung werden die Leistungen des oder der Studierenden auf Wunsch schriftlich beurteilt; nach Abschluss des zweiten und vierten Studienabschnitts werden den Studierenden über ihre Kenntnisse, Befähigungen und praktischen Leistungen Zeugnisse erteilt. Mängel in den Leistungen sind rechtzeitig mit der oder dem Studierenden zu erörtern.

### § 14 — Zusammenfassende Leistungsbewertungen

§ 14 Zusammenfassende Leistungsbewertungen (1) Jeweils gegen Ende eines Studienabschnitts treten die im jeweiligen Studienabschnitt tätigen Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder zu einer Konferenz zusammen. An der Konferenz, die vor Ablauf des ersten Monats des folgenden Studienabschnitts durchgeführt sein soll, nimmt ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde mit beratender Stimme teil. (2) Die Konferenzen am Ende des ersten und dritten Studienabschnitts werden von der Fachhochschule, die übrigen von der Einstellungsbehörde einberufen und geleitet. (3) Die Konferenz berät über die Bewertung der Gesamtleistung des Studierenden. Die oder der Vorsitzende der Konferenz fasst das Ergebnis der Beratung in einer Gesamtnote zusammen. Als Gesamtnote ist eine der im Laufbahngesetz genannten Noten festzusetzen. Die Gesamtnote ist der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen und auf Wunsch mündlich zu erläutern. Die oder der Studierende kann eine schriftliche Stellungnahme zu den Personalakten abgeben. (4) Aus den Gesamtnoten aller Studienabschnitte errechnet die Einstellungsbehörde die Gesamtausbildungsnote. Zu diesem Zweck ist jede Gesamtnote mit der Zahl der Monate des Studienabschnitts zu multiplizieren, auf die sie sich bezieht. Die sich so ergebenden Zahlen sind zu addieren und bis zur zweiten Dezimalstelle hinter dem Komma durch die Zahl der bewerteten Ausbildungsmonate zu teilen; der Quotient ist die Gesamtausbildungsnote, die der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist.

### § 15 — Zweck der Rechtspflegerprüfung, Dauer des Prüfungsverfahrens

§ 15 Zweck der Rechtspflegerprüfung, Dauer des Prüfungsverfahrens (1) Die Rechtspflegerprüfung dient dazu, die Befähigung des Prüflings für das Rechtspflegeramt festzustellen. (2) Das Prüfungsverfahren schließt sich unmittelbar an die Ausbildung an und soll spätestens nach Ablauf von drei Monaten beendet sein.

### § 16 — Prüfungsausschuss

§ 16 Prüfungsausschuss (1) Die Rechtspflegerprüfung wird vor einem bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kammergerichts gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Er führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuss für die Rechtspflegerprüfung". Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied müssen Richterin oder Richter oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer mit der Befähigung zum Richteramt sein; die übrigen Mitglieder müssen die Rechtspflegerprüfung abgelegt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses können Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt bestellt werden. (3) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats bestellt die oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses, die in Absatz 2 Satz 3 genannten Mitglieder nach Anhörung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule, und für jedes Mitglied mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. (4) An den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht Aufgaben nach § 19 Abs. 2 zum Gegenstand haben, und der nach § 17 gebildeten Prüfungskommissionen kann ein Mitglied einer Personalvertretung des Landes, in dessen Dienst der jeweilige Prüfling steht, mit beratender Stimme teilnehmen. Den Teilnehmenden bestimmt die Gesamtpersonalvertretung der Justiz des Landes Berlin oder die Bezirkspersonalvertretungen Brandenburgs und Sachsen-Anhalts. (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

### § 17 — Durchführung des Prüfungsverfahrens, Prüfungskommissionen

§ 17 Durchführung des Prüfungsverfahrens, Prüfungskommissionen Die zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er bildet aus den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses mehrere Prüfungskommissionen, bestimmt deren Vorsitzende, die drei weiteren Mitglieder sowie die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung und ordnet für schwerbehinderte Prüflinge die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen an. Die Prüflinge sind in den letzten drei Tagen vor Beginn der schriftlichen Prüfung und in der letzten Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung von jedem anderen Dienst befreit.

### § 18 — Entscheidungen der Prüfungskommission

§ 18 Entscheidungen der Prüfungskommission (1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen, die schriftlich niedergelegt werden, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Entscheidungen der Prüfungskommission können geändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein Prüfling sie durch Täuschung beeinflusst hat. Über die Änderung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

### § 19 — Schriftliche Prüfung

§ 19 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung sind acht Aufgaben zu fertigen, von denen zwei aus dem Lehrgebiet des § 7 Abs. 1 Nr. 8 und jeweils eine Aufgabe aus den in § 7 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 9 und 11 genannten Lehrgebieten stammen. Die Aufgabe aus dem Lehrgebiet des § 7 Abs. 1 Nr. 4 kann eine dem Vormundschaftsgericht und/oder eine dem Familiengericht obliegende Aufgabe zum Gegenstand haben. Aus dem Lehrgebiet des § 7 Abs. 1 Nr. 8 soll eine Aufgabe die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und die andere die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffen. Das Internationale Privatrecht und Prozessrecht sind in den Prüfungsaufgaben angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten müssen Aufgaben sein, wie sie nach Form und Inhalt von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu erfüllen sind. Die Aufgaben sollen in die Form von Aktenauszügen gekleidet sein. (3) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen den Prüflingen fünf Stunden zur Verfügung. (4) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs in der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. In schweren Fällen, insbesondere bei der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

### § 2 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Rechtspflegerausbildung (Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes) kann zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt und 2. die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Die Entscheidung über die Einstellung der Bewerber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts (Einstellungsbehörde). Die Einstellungsbehörde ernennt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu "Rechtspflegeranwärterinnen" und "Rechtspflegeranwärtern" und vereidigt sie. (3) Die Einstellungsbehörde entscheidet auch über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes zur Rechtspflegerausbildung. Die Einführungszeit dauert drei Jahre und schließt mit der Rechtspflegerprüfung ab. Die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden.

### § 20 — Aufsicht, Säumnis

§ 20 Aufsicht, Säumnis (1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. (2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört dadurch andere Prüflinge, so kann sie oder er von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn sie oder er das störende Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Prüfungsleistung ist mit "ungenügend" zu bewerten. Auf die Beschwerde des Prüflings entscheidet der Prüfungsausschuss. Gibt er der Beschwerde statt, so kann der Prüfling die Arbeit wiederholen. (3) Fertigt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht an, so ist die Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten.

### § 21 — Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 21 Bewertung der Aufsichtsarbeiten (1) Die schriftlichen Arbeiten aller Prüflinge eines Prüfungsverfahrens sind von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der im Laufbahngesetz bezeichneten Noten schriftlich zu bewerten. Sie können auf höchstens drei Prüfergruppen je Prüfungsgebiet zu je zwei Mitgliedern verteilt werden, wenn nur auf diese Weise wegen der hohen Zahl der zu bewertenden Arbeiten der zügige Ablauf des Prüfungsverfahrens sichergestellt ist und die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe sichergestellt bleibt. (2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit voneinander ab und können sich die beiden Prüfenden nicht einigen, so entscheidet die oder der Vorsitzende oder, wenn sie oder er die Arbeit selbst bewertet hat, ihre oder seine Vertretung; sie oder er kann sich dabei für die Bewertung eines Prüfenden entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen der Prüfenden liegende Note festsetzen. (3) Wer in mehr als vier Aufsichtsarbeiten ( § 19 Abs. 1 ) eine schlechtere Note als "ausreichend" erhält oder einen schlechteren Durchschnitt als 4,50 erzielt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

### § 22 — Mündliche Prüfung

§ 22 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 19 Abs. 1 genannten Gebiete. Es dürfen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig mündlich geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass jeder Prüfling etwa 50 Minuten geprüft wird. Die Prüfung muss durch angemessene Pausen unterbrochen werden. (2) Die Gesamtleistung des Prüflings in der mündlichen Prüfung ist mit einer der im Laufbahngesetz bezeichneten Noten zu bewerten. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Anwärterinnen oder Anwärtern sowie anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und bei der Bekanntgabe und Begründung der Schlussentscheidung gestatten. Bei Eröffnung und Bekanntgabe der Schlussentscheidung können Zuhörerinnen und Zuhörer auf Antrag eines Prüflings ausgeschlossen werden.

### § 23 — Schlussentscheidung

§ 23 Schlussentscheidung (1) Nach der mündlichen Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung. (2) Die Prüfungsnote wird aus den Noten für die schriftliche und für die mündliche Prüfung wie folgt gebildet: die Noten der Aufsichtsarbeiten ( § 19 Abs. 1 ) werden zusammengezählt und durch acht geteilt. Die sich so ergebende Zahl wird mit sieben multipliziert und mit der mit drei multiplizierten Note für die mündliche Prüfung ( § 22 Abs. 2 ) zusammengezählt. Die Zahl, durch zehn geteilt, drückt die Prüfungsnote aus. (3) Die Schlussnote ergibt sich aus der Prüfungsnote und der Gesamtausbildungsnote ( § 14 Abs. 4 ). Die Gesamtausbildungsnote ist ohne Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. (4) Zur Bildung der Schlussnote wird die Summe der mit sieben vervielfältigten Prüfungsnote (Absatz 2) und der mit drei vervielfältigten Gesamtausbildungsnote ( § 14 Abs. 4 ) bis auf die zweite Dezimalstelle durch zehn geteilt. Die Dezimalzahlen werden bis einschließlich Ziffer 50 zu einer vollen Zahl ab-, sonst aufgerundet. (5) Ist die Schlussnote "mangelhaft" oder schlechter, so ist die Prüfung nicht bestanden. Andernfalls erklärt die Prüfungskommission die Prüfung entsprechend der Schlussnote als "ausreichend", "befriedigend", "gut" oder "sehr gut" bestanden.

### § 24 — Zeugnis, Offenlegung der Prüfungsarbeiten

§ 24 Zeugnis, Offenlegung der Prüfungsarbeiten (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (2) Der Prüfling kann binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die schriftlichen Arbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen einsehen. Danach sind die Prüfungsvorgänge verschlossen als Beihefte zu den Personalakten zu nehmen. (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, ist darüber von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

### § 25 — Wiederholung der Prüfung

§ 25 Wiederholung der Prüfung (1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. (2) Hat ein Prüfling wegen mangelhafter Leistungen nicht bestanden, so hat er einen weiteren Vorbereitungsdienst abzuleisten, der mindestens sechs und höchstens zwölf Monate dauern soll. Die Prüfungskommission entscheidet in der Schlussberatung ( § 23 Abs. 1 ) über die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes und die Gestaltung des Ergänzungsstudiums. (3) Wird die Prüfung aus anderen Gründen für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuss einen weiteren Vorbereitungsdienst anordnen, Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung wiederholt nicht bestanden haben, die Eignung für den mittleren Justizdienst zuerkennen.

### § 27 — Widerspruchsverfahren

§ 27 Widerspruchsverfahren Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Einstellungsbehörde.

### § 28 — Übergangsbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmungen Für die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärter, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, sind die Vorschriften der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung vom 6. April 1982 (GVBl. S. 778), zuletzt geändert durch Nummer 17 der Anlage zu dem Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), anzuwenden.

### § 29 — Inkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Rechtspflegerausbildung außer Kraft. Berlin, den 14. Juni 2006 Senatsverwaltung für Justiz Karin Schubert

### § 3 — Schwerbehinderte

§ 3 Schwerbehinderte Bei der Entscheidung über die Einstellung sind die Anforderungen des § 72 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

### § 4 — Gestaltung der Ausbildung

§ 4 Gestaltung der Ausbildung (1) Das Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege umfasst Fachstudien und berufspraktische Studien. (2) Die Fachhochschule gestaltet das Fachstudium und die berufspraktischen Studienzeiten durch eine Studienordnung und Studienpläne. Die Regelung der berufspraktischen Studienzeiten erfolgt im Benehmen mit der Einstellungsbehörde.

### § 5 — Anrechnung einer juristischen Ausbildung

§ 5 Anrechnung einer juristischen Ausbildung Über die Anrechnung einer juristischen Ausbildung auf den Vorbereitungsdienst nach § 2 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes und über die Gliederung des verkürzten Studiengangs von Anwärterinnen und Anwärtern entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule.

### § 6 — Gliederung des Studiums

§ 6 Gliederung des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in vier Studienabschnitte, die vierzehn, zehn, sechs und abermals sechs Monate dauern. Der erste und dritte Studienabschnitt sind Fachstudienzeiten, die übrigen Studienabschnitte berufspraktische Studienzeiten. In den berufspraktischen Studienzeiten ist mindestens ein Tag pro Woche Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule vorbehalten. Der Unterricht kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde als Blockunterricht erteilt werden. (2) Die berufspraktischen Studienzeiten leitet die Einstellungsbehörde. Sie weist die Studierenden einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu. (3) Die Fachhochschule kann - soweit es der jeweilige Ausbildungsstand zulässt und dienstliche Belange nicht entgegenstehen - im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und der Senatsverwaltung für Justiz gestatten, dass Teile der Ausbildung im Ausland absolviert werden. Der Auslandsaufenthalt darf sechs Wochen nicht überschreiten und insgesamt nicht zu einer Verlängerung der Gesamtausbildung führen.

### § 7 — Lehrgebiete des Studiums

§ 7 Lehrgebiete des Studiums (1) Das Studium erstreckt sich unter Berücksichtigung des Europarechts und des Internationalen Privatrechts sowie des Internationalen Prozessrechts auf folgende Lehrgebiete: 1. Gerichtsverfassungs- und Rechtspflegerrecht, 2. Einführung in das Zivilrecht, 3. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, 4. Familienrecht einschließlich des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. Grundstücks- und Grundbuchrecht, 6. Nachlassrecht einschließlich des Verfahrensrechts, 7. Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Registerverfahren, 8. Vollstreckungs- und Insolvenzrecht, 9. Zivilprozessrecht und Verfahren vor dem Familiengericht (einschließlich Kostenrecht), 10. Organisations- und Verwaltungskunde und 11. Grundzüge des Strafrechts und des Strafprozessrechts, Strafvollstreckungsrecht. (2) Die Lehrgebiete sollen inhaltlich den wesentlichen Tätigkeitsgebieten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger entsprechen. Die Bildung von Schwerpunkten ist grundsätzlich dem Streben nach Vollständigkeit vorzuziehen. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Funktionen der Rechtsvorschriften sind zu erläutern. (3) Nach Maßgabe der Studienordnung und der Studienpläne sind schriftliche Arbeiten (Hausarbeit, Übungsklausuren) anzufertigen. Die Aufgaben sollen in die Form von Aktenauszügen gekleidet sein.

### § 8 — Erster Studienabschnitt

§ 8 Erster Studienabschnitt Im ersten Studienabschnitt erstreckt sich das Fachstudium auf die in § 7 Abs. 1 genannten Lehrgebiete.

### § 9 — Zweiter Studienabschnitt

§ 9 Zweiter Studienabschnitt (1) Im zweiten Studienabschnitt werden die Studierenden am Arbeitsplatz der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers im Grundbuch- und Nachlassrecht, in vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten, im Familienrecht, im Handels- und Registerrecht und mindestens für einen Monat im Zivilprozessrecht, insbesondere der Kostenfestsetzung, ausgebildet. Sie sollen ihre Kenntnisse in der Praxis anwenden und erweitern. Den Studierenden ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen in der Justiz eingeführten Informationstechniken zu geben. (2) Die Studierenden können zu Gruppen zusammengefasst werden; einer Gruppe sollen nicht mehr als sechs Studierende angehören. Jede Gruppe wird von einzelnen Rechtspflegerinnen oder Rechtspflegern betreut, die in dem Gebiet tätig sind, in dem jeweils ausgebildet wird. Die Einstellungsbehörde bildet die Gruppen und bestellt die Ausbilder. (3) Die Lehrveranstaltungen der Fachhochschule erstrecken sich auf die in § 7 Abs.1 Nr. 4 bis 7 genannten Lehrgebiete.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern (APORPfl) Vom 14. Juni 2006
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RpflAVBE2006rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
