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title: "Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Roetepfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 21. Oktober 1990"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/roetepfuhldenkmschvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RoetePfuhlDenkmSchVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:06:18+00:00"
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# Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Roetepfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 21. Oktober 1990

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 21.10.1990
*Fundstelle:* GVBl. 1990, 2259


### Anlage RoetePfuhlDenkmSchV

Anlage Karte zu § 2 der Verordnung über das Naturdenkmal „Roetepfuhl und Umgebung“ im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Neukölln Roetepfuhl und Umgebung

### Eingangsformel RoetePfuhlDenkmSchV

Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), wird verordnet:

### § 1 — Erklärung zum Naturdenkmal

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal Der in § 2 bezeichnete Pfuhl und seine unmittelbare Umgebung werden zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Roetepfuhl und Umgebung“ erklärt.

### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Der Roetepfuhl mit Umgebung liegt zwischen der Mohriner Allee und dem Massiner Weg im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz. Es umfaßt die Flurstücke 24/6, 30, 31/8 (teilweise) der Flur 18 und hat eine Größe von 23 100 m². (2) Das Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck (1) Der Roetepfuhl wird aus naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und landschaftstypischen Kennzeichnung geschützt. (2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung des Pfuhls und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

### § 4 — Pflege des Naturdenkmals

§ 4 Pflege des Naturdenkmals Die zur Pflege des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt und durchgeführt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: 1. die Mahd der Wiesenflächen, 2. die Erhaltung der Wiesenbrachen, 3. die Entwicklung der Glatthaferwiese, 4. die Beseitigung des Gehölzaufwuchses im Bereich der Wiesenflächen, 5. das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

### § 5 — Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen Es ist verboten: 1. das Naturdenkmal außerhalb der Steganlage oder des besonders gekennzeichneten Weges zu betreten, 2. das Naturdenkmal zu befahren, dort zu reiten oder Fahrzeuge abzustellen, 3. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 5. Tiere einzubringen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen, 6. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Pfuhls zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässers verursachen können, 7. das Naturdenkmal zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern, 8. Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 9. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 10. Leitungen zu verlegen, 11. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 12. Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, 13. Veranstaltungen durchzuführen, 14. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können. Die Verbote der Nummern 6 und 14 gelten auch für Handlungen, die in das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung hineinwirken können.

### § 6 — Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige Handlungen Zulässig sind folgende Handlungen: 1. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege des Naturdenkmals, 2. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gemäß eines im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu erstellenden Unterhaltungsplans, 3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Steganlage und des Weges.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1990 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz M. Schreyer

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— Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Roetepfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 21. Oktober 1990
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RoetePfuhlDenkmSchVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
