Richterwahlordnung in der Fassung vom 27. April 1970
- Fundstelle:
- GVBl. 1970, 650
§ 5 (1) Die stellvertretenden Mitglieder des Richterwahlausschusses sind stimmberechtigt, wenn ein ordentliches Mitglied von der Ausübung seines Wahlrechts ausgeschlossen oder an ihr verhindert ist oder wenn seine Mitgliedschaft nach § 15 des Berliner Richtergesetzes erloschen ist. (2) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Ausübung seines Wahlrechts ausgeschlossen, wenn die Wahl 1. seine eigene Person betrifft, 2. eine Person betrifft, mit welcher er durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, mit welcher er durch Verlöbnis verbunden ist oder mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, entscheidet der Richterwahlausschuß ohne Mitwirkung des in Betracht kommenden Mitgliedes; die Vorschriften des § 4 gelten entsprechend.
§ 1 (1) Der Senator für Justiz oder sein Vertreter im Amt beruft den Richterwahlausschuß ein und leitet die Verhandlungen. Er verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Pflichterfüllung. (2) Die Einladung ist mittels eingeschriebenen Briefes zu bewirken. Zwischen der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Sitzungstage muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Ist ein Mitglied erschienen, so ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften unschädlich.
§ 10 Das Gesetz tritt am 1. März 1951 in Kraft. *)
§ 2 Der Senator für Justiz legt dem Richterwahlausschuß mit der Einladung ( § 1 ) eine Liste mit den Namen der Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats ( § 37 Abs. 3 des Berliner Richtergesetzes ) vor.
§ 3 Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Senator für Justiz.
§ 4 (1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (2) Der Richterwahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Richtergesetzes entscheidet der Richterwahlausschuß in geheimer Abstimmung. (3) Ist der Richterwahlausschuß nicht beschlußfähig, so ist er erneut einzuberufen. Der Richterwahlausschuß ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung einen Hinweis darauf enthält.
§ 6 Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt der Richterwahlausschuß ein Mitglied als Berichterstatter.
§ 7 Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung.
§ 8 Über jede Sitzung des Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und dem nach dem Lebensalter jüngsten Mitglied des Richterwahlausschusses zu vollziehen ist.
§ 9 Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Senat.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.