WOStA · Berlin

Wahlordnung zum Berliner Richtergesetz betreffend Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (WOStA) Vom 18. Mai 2004

Ausfertigungsdatum:
18.05.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 221
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WOStA

Auf Grund des § 10 a Abs. 3 in Verbindung mit § 63 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2004 (GVBl. S. 136), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichNach dieser Verordnung ist die Wahl des dem Abgeordnetenhaus für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden staatsanwaltschaftlichen Mitglieds durchzuführen.

§ 10

Briefwahl

§ 10 Briefwahl(1) Wahlberechtigte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben dies dem Wahlvorstand rechtzeitig mitzuteilen. Der Wahlvorstand leitet ihnen einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag zu, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender die Anschrift der wahlberechtigten Staatsanwältin oder des wahlberechtigten Staatsanwalts sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmgabe zur Wahl des dem Abgeordnetenhaus für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden staatsanwaltschaftlichen Mitglieds" trägt. Er übersendet zugleich eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der diese oder dieser dem Wahlvorstand gegenüber versichert, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Absendung ist in der Wählerliste zu vermerken. In einem besonderen Schreiben ist zugleich anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der Stimmzettel bei dem Wahlvorstand eingegangen sein muss. (2) Die Stimme wird abgegeben, indem auf dem Stimmzettel die Eintragungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 vorgenommen werden und der Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag unter Verwendung des Freiumschlages und Beifügung der unterzeichneten vorgedruckten Erklärung dem Wahlvorstand übermittelt wird. Die Stimmabgabe kann vor dem Wahltag erfolgen. (3) Während der Wahlzeit vermerkt ein Mitglied des Wahlvorstandes die Absender der bei dem Wahlvorstand eingegangenen Briefe in der Wählerliste, entnimmt den Briefen die Wahlumschläge und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Die vorgedruckten Erklärungen sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Briefe, die ohne die vorgedruckte Erklärung bei dem Wahlvorstand eingehen, sind mit dem darin enthaltenen Wahlumschlag sowie mit einem entsprechenden Vermerk des Wahlvorstandes zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit eingehende Briefe sind unter dem Vermerk des Eingangszeitpunktes ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 11

Ungültige Stimmzettel

§ 11 Ungültige StimmzettelUngültig sind nichtamtliche und solche Stimmzettel, a)die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,b)aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,c)die leer sind,d)auf denen mehr Namen als zulässig angekreuzt sind.

§ 12

Auszählung der Stimmen

§ 12 Auszählung der Stimmen(1) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlzeit zählt der Wahlvorstand die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen (persönliche Stimmenzahl). Ist zweifelhaft, ob ein Stimmzettel gültig oder ungültig ist, so entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters den Ausschlag. (2) Die Sitzung, in der die Stimmen ausgezählt werden, muss den wahlberechtigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugänglich sein.

§ 13

Wahlniederschrift

§ 13 Wahlniederschrift(1) Über das Ergebnis der Stimmenauszählung fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: a)die Zahl der wahlberechtigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,b)die Zahl der gültigen Stimmzettel,c)die Zahl der ungültigen Stimmzettel,d)die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,e)die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe. Alle abgegebenen Stimmzettel sind der Niederschrift als Anlage beizufügen. (2) Die Wahlvorstände haben die Niederschriften unverzüglich dem Hauptwahlvorstand zu übersenden.

§ 14

Wahlergebnis

§ 14 Wahlergebnis(1) Der Hauptwahlvorstand stellt auf der Grundlage der ihm übersandten Niederschrift (§ 13 Abs. 2) das Ergebnis der Wahl fest. (2) Gewählt ist als dem Abgeordnetenhaus für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagende Staatsanwältin oder vorzuschlagender Staatsanwalt diejenige Staatsanwältin oder derjenige Staatsanwalt, deren oder dessen persönliche Stimmenzahl höher ist als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, mindestens jedoch die zwei, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben Ist eine persönliche Stimmenzahl gleich, so ist jede oder jeder gewählt.

§ 15

Benachrichtigung der gewählten Staatsanwältin oder des gewählten Staatsanwalts

§ 15 Benachrichtigung der gewählten Staatsanwältin oder des gewählten StaatsanwaltsDer Hauptwahlvorstand (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2) benachrichtigt die gewählte Staatsanwältin oder den gewählten Staatsanwalt unverzüglich schriftlich von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, innerhalb von drei Tagen zu erklären, ob sie oder er die Wahl annehme. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Nimmt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt die Wahl nicht an, so tritt an ihre oder seine Stelle die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt mit der nächsthöchsten Stimmenzahl (§ 14 Abs. 2).

§ 16

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 16 Bekanntgabe des Wahlergebnisses(1) Der Hauptwahlvorstand hat die Namen der Gewählten, die die Wahl angenommen haben, dem Generalstaatsanwalt in Berlin anzuzeigen. (2) Der Wahlvorstand gibt diese Namen durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt war. (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Niederschriften über die Wahlen dem Generalstaatsanwalt in Berlin. Die Niederschriften sind zusammen mit den anderen Wahlunterlagen mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

§ 17

Liste der dem Abgeordnetenhaus für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden ...

§ 17 Liste der dem Abgeordnetenhaus für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Staatsanwältinnen oder StaatsanwälteDer Generalstaatsanwalt in Berlin sendet die Liste der dem Abgeordnetenhaus für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte unter Angabe der Reihenfolge des Abstimmungsergebnisses an die Senatsverwaltung für Justiz. Diese leitet die Vorschlagsliste an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses weiter.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Ausübung des Wahlrechts

§ 2 Ausübung des Wahlrechts(1) Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit sind bei der Staatsanwaltschaft wahlberechtigt, bei der ihnen das staatsanwaltschaftliche Amt übertragen worden ist. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, denen ein amtsanwaltschaftliches Amt übertragen worden ist, sind bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wahlberechtigt. (2) Eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt verliert sein oder ihr Wahlrecht nicht dadurch, dass er oder sie an eine andere Behörde oder ein Gericht abgeordnet wird. Hat eine Abordnung an eine andere Staatsanwaltschaft des Landes Berlin länger als sechs Monate gedauert, so wird das Wahlrecht bei der Staatsanwaltschaft ausgeübt, an die der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin abgeordnet ist. Hat eine Abordnung an die Amtsanwaltschaft Berlin länger als sechs Monate gedauert, so wird das Wahlrecht bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ausgeübt. (3) Am Wahltag abwesende Wahlberechtigte können sich nicht vertreten lassen. (4) Ohne Dienstbezüge beurlaubte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind nicht wahlberechtigt.

§ 3

Wahlvorschläge

§ 3 Wahlvorschläge(1) Der Generalstaatsanwalt in Berlin fordert die wahlberechtigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb eines Monats auf. (2) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens zehn wahlberechtigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu unterschreiben. (3) Die vorgeschlagenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Amtsbezeichnung aufzuführen; ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Vorschlag ist beizufügen. (4) Die Wahlvorschläge sind bei dem Generalstaatsanwalt in Berlin einzureichen.

§ 4

Zusammenstellung der Vorschlagslisten

§ 4 Zusammenstellung der Vorschlagslisten(1) Der Generalstaatsanwalt in Berlin stellt die Namen zu einem Gesamtwahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammen. (2) Der Gesamtwahlvorschlag soll die Namen von mindestens vier Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten enthalten. Werden weniger wählbare Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte vorgeschlagen, so setzt der Generalstaatsanwalt in Berlin eine Nachfrist von einer Woche. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht die erforderliche Anzahl von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten benannt, so schlägt der Generalstaatsanwalt in Berlin die fehlende Anzahl von Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten vor.

§ 5

Wahlvorstand

§ 5 Wahlvorstand(1) Der Generalstaatsanwalt in Berlin bestimmt, durch welche Behördenleitungen und für welche Wahlorte Wahlvorstände zu bilden sind. Er bestimmt zugleich, welcher Wahlvorstand Hauptwahlvorstand ist. (2) Die Behördenleitungen bestellen drei wahlberechtigte Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ihrer Staatsanwaltschaft zum Wahlvorstand sowie mindestens ein Ersatzmitglied; bestellen sie mehrere Ersatzmitglieder, legen sie zugleich fest, in welcher Reihenfolge sie bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken. In den Wahlvorschlägen benannte Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte dürfen nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellt werden. (3) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er kann wahlberechtigte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. (4) Der Generalstaatsanwalt in Berlin und der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6

Wahltage

§ 6 WahltageDie Wahlen finden an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen statt, die der Hauptwahlvorstand bestimmt. Die Wahltage können für die einzelnen Wahlorte verschieden festgesetzt werden.

§ 7

Wählerliste

§ 7 Wählerliste(1) Die Stimmabgabe erfolgt nach einer alle wahlberechtigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthaltenden Wählerliste, die von dem Wahlvorstand aufzustellen ist. Die Wählerliste muss in Urschrift oder in Abschrift zusammen mit den Gesamtwahlvorschlägen mindestens zwei Wochen bis zum Wahltag bei jeder Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft, sind diese in mehreren Gebäuden untergebracht, in jedem Gebäude, zur Einsicht der Wahlberechtigten ausgelegt werden. (2) Über Einsprüche der Wahlberechtigten gegen die Wählerliste entscheidet der Wahlvorstand. Der Einspruch muss spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, eingelegt werden.

§ 8

Ausschreibung der Wahl

§ 8 Ausschreibung der Wahl(1) Spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Wahl erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Das Wahlausschreiben muss enthalten: a)Ort und Tag seines Erlasses,b)die Zahl der jeweils zu wählenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,c)die Angabe, wo und wann die Wählerliste, die Gesamtwahlvorschläge und diese Wahlordnung eingesehen werden können,d)den Hinweis, dass nur die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind,e)den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden müssen,f)Ort und Zeit der Stimmabgabe. (2) Der Wahlvorstand hat Abschriften des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Schluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in jeder Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft in mehreren Gebäuden untergebracht ist, in jedem Gebäude, auszuhängen.

§ 9

Wahlhandlung

§ 9 Wahlhandlung(1) Die Wählerin oder der Wähler erhält für jede einzelne Wahl einen Stimmzettel mit Wahlumschlag. Der Stimmzettel enthält den Gesamtvorschlag für die betreffende Wahl. (2) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu wählen sind, also höchstens zwei Namen. Nach Feststellung des Namens in der Wählerliste und dem Vermerk der Teilnahme an der Wahl legt die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag in die Wahlurne. (3) Während der Wahlzeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.