Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Rieselfelder Karolinenhöhe im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteile Spandau und Gatow Vom 24. August 1987

Ausfertigungsdatum:
24.08.1987
Fundstelle:
GVBl. 1987, 2125
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen(1) Es ist verboten: 1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,3. Tiere auszusetzen sowie Hunde außerhalb der Hofstellen unangeleint umherlaufen zu lassen,4. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,5. das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien und Abfälle zu lagern,6. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,7. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,8. Lager-, Camping- oder Zeltplätze zu errichten,9. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,10. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,11. Felder oder Wiesen vor beendeter Ernte zu betreten oder dort zu lagern,12. motorsportliche Aktivitäten auszuüben einschließlich des Betreibens von Flug- oder Schiffsmodellen,13. mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge zu parken, Gespanne zu fahren oder zu reiten,14. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,15. sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt: 1. die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Gewässerschutzes dienen,2. die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,3. die ordnungsgemäße sowie ökologisch orientierte Gewässerunterhaltung,4. die ordnungsgemäße einschließlich der ökologisch orientierten Landwirtschaft und die ordnungsgemäße Baumschulnutzung,5. die zur Aufrechterhaltung einer Notverrieselung zwingend erforderliche Bewirtschaftung der Rieselfelder durch die Berliner Entwässerungswerke,6. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen. (3) Durch das Aufstellen von Schildern können bestimmte Wege von den Verboten nach Absatz 1 Nr. 13 ausgenommen werden.

Eingangsformel RieselfKarolinLSchV

Auf Grund der §§ 18 und 20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), sowie des § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum LandschaftsschutzgebietDer in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Rieselfelder Karolinenhöhe“ erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Westen Berlins. Es umfaßt das Gebiet zwischen Straße 270, Gatower Straße, Graben E, Straße 265, Maximilian-Kolbe-Straße, Potsdamer Chaussee, der südlichen Grenze der Grundstücke Wilhelmstraße 86, Daberkowstraße 4/26 und der Grundschule am Weinmeisterhornweg. (2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckDas bezeichnete Gebiet wird geschützt wegen der Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten sowie eine großräumige Erholungslandschaft zu bewahren. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden: 1. die kleinteilige Landschaftsstruktur mit Hecken, Gebüschen, Obstbaumalleen, Gräben und Wällen zu erhalten,2. die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten wiederherzustellen und zu erhalten,3. die klimatische und ökologische Ausgleichsfunktion zum städtischen Siedlungsraum zu gewährleisten.

§ 4

Pflege des Landschaftsschutzgebietes

§ 4 Pflege des LandschaftsschutzgebietesDie zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: 1. die Erhaltung und Gestaltung des übergeordneten Wegenetzes,2. die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege der Hecken, Alleen, Baumreihen und Böschungen,3. die Anlage und Pflege verschiedenartiger Grünlandbiotope (Feucht- und Magerwiese), Brachflächen sowie von Hecken- und Wegsäumen,4. die ökologisch orientierte Bewirtschaftung von Teilen der landwirtschaftlichen Nutzflächen.

§ 6

Genehmigungsbedürftige Handlungen

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen(1) Es ist genehmigungsbedürftig: 1. sportliche, motorsportliche oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen,2. Verkaufsstände, auch nur vorübergehend, zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,3. bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,4. Leitungen zu verlegen oder bestehende Anlagen zu verändern oder zu erneuern,5. Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge aufzustellen oder anzubringen,6. Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,7. sonstige Handlungen vorzunehmen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können. (2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt oder2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 30. August 1987 in Kraft.Berlin, den 24. August 1987Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Prof. Dr. Jürgen Starnick

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.