Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Riemeisterfenn im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Grunewald Vom 4. Mai 1987

Ausfertigungsdatum:
04.05.1987
Fundstelle:
GVBl. 1987, 1651
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RiemeisterfNatSchGebV

Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290) sowie des § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung "Naturschutzgebiet Riemeisterfenn" erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt am Südostrand der Jagen 26 und 27 des Berliner Forstes Grunewald. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet wird als Lebensstätte wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere geschützt, um die dort noch vorhandene Flora und Fauna mesotropher Moorweiher und Erlenbruchwälder zu erhalten und ihr neue Ansiedlungsmöglichkeiten zu geben. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden: 1. die störungsfreie Entwicklung der Verlandungsvegetation zu ermöglichen, 2. den Lebensraum für die gebietstypische Fauna zu sichern, 3. den Schichtaufbau des Moorgebietes aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen zu bewahren.

§ 4

Pflege des Naturschutzgebietes

§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes Die zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt. Werden durch einzelne Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Zuständigkeiten anderer Behörden berührt, werden sie im Einvernehmen mit diesen festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: 1. das Errichten von Schutzzäunen, 2. das Beseitigen von Später Traubenkirsche (Prunus serotina) und Eschen-Ahorn (Acer negundo) im gesamten Schutzgebiet, 3. das Schaffen wechselnasser Zonen im Erlenbruchwald, 4. das Befestigen der Ufer des Fenngrabens durch ingenieurbiologische Maßnahmen, 5. das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. das Gebiet zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten, 2. sich im Bereich der Wasserflächen aufzuhalten oder dort Schiffsmodelle fahren zu lassen, 3. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 4. Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen, 5. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen, 6. die Bodengestalt zu verändern, Boden oder Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen sowie die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln, 7. das Gebiet zu verunreinigen, 8. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 9. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen jeder Art zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, 10. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 11. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen, 12. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören, 13. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. Die Verbote der Nummern 3 bis 13 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt: 1. die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Gewässerschutzes dienen, 2. die naturnahe Waldpflege und ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, 3. das Betreiben und Warten von Anlagen der Berliner Wasserwerke zur Sicherung der Trinkwassergewinnung und -versorgung, 4. die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden, 5. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die V Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf vom 12. Juni 1963 (GVBl. S. 675), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), soweit sie das in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft, außer Kraft. Berlin, den 4. Mai 1987 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz J. Starnick

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.