Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes (Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung - RDSchVO) Vom 5. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 13
Rechtsaufsicht
§ 13 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Sie kann sich der Aufsichtsmittel des § 22 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung bedienen.
Auf Grund des § 21 Absatz 7 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle
§ 1 Bildung und Aufgabe der SchiedsstelleZur Durchführung des nach § 21 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes vorgesehenen Schiedsverfahrens bilden die in § 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes benannten Aufgaben- und Kostenträger gemeinsam eine dauerhaft eingerichtete Schiedsstelle. Die nach § 21 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes ständig zu besetzende Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied und im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten.
Entscheidung
§ 10 Entscheidung(1) Kann die Schiedsstelle keine Einigung zwischen den Streitparteien erzielen, setzt sie spätestens zwei Monate nach der ersten mündlichen Verhandlung die Höhe des Entgelts oder der Entgelte fest. (2) Die Entscheidung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.
Entschädigung
§ 11 Entschädigung(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die von den Mitgliedern entsandten Ansprechpersonen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Schiedsstelle Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ferner erhalten die in Satz 1 benannten Personen für jede Teilnahme an einem Sitzungstag ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das vorsitzende Mitglied erhält für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand eine Fallpauschale von 2 000,00 Euro für jedes abschließend behandelte Verfahren. Im Vertretungsfall erhalten das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied je die Hälfte der Pauschale nach Satz 1. Der Antragsteller und der Antragsgegner können für das Verfahren eine abweichende Vergütung für das vorsitzende Mitglied vereinbaren, die jedoch nicht geringer ausfallen darf, als die in Satz 1 benannte Pauschale. (3) Von der Schiedsstelle geladene Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag nach Beschluss der Schiedsstelle eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Gebühren, Kosten
§ 12 Gebühren, Kosten(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. (2) Wird der Antrag nach § 7 Absatz 1 vor der ersten Sitzung zurückgenommen, beträgt die Gebühr 200,00 Euro, sonst 1 200,00 Euro. Nimmt in oder nach der ersten Sitzung der Antragsteller den Antrag zurück oder kommt eine Einigung gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes zustande, beträgt die Gebühr 1 400,00 bis 2 000,00 Euro; bei streitiger Entscheidung beträgt die Gebühr 1 400,00 bis 3 500,00 Euro. Im Fall des Satzes 1 erhebt die Geschäftsstelle die Gebühren beim Antragsteller. Im Übrigen setzt die Schiedsstelle die Gebühr durch Beschluss unter Berücksichtigung der den am Schiedsverfahren teilnehmenden Mitgliedern entstandenen Kosten und der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest. (3) Die an dem jeweiligen Schiedsverfahren beteiligten Aufgaben-und Kostenträger haben die Gebühren je zur Hälfte zu tragen. Sind auf einer Seite mehrere Parteien beteiligt, haften diese als Gesamtschuldner. Für das weitere Verfahren, insbesondere für die Geltendmachung der Gebühren und die Abrechnung jedes Verfahrens, ist die Geschäftsstelle zuständig. Im Falle einer Antragsrücknahme trägt der Antragsteller die Kosten des Schiedsverfahrens. (4) Im Übrigen werden die Kosten der Schiedsstelle durch die Aufgaben-und Kostenträger nach § 21 Absatz 2 Satz 1 zu gleichen Anteilen gesamtschuldnerisch getragen. (5) Die Kosten nach § 11 und § 12 sind Kosten des Rettungsdienstes.
Rechtsaufsicht
§ 13 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Sie kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, bedienen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13), die durch Artikel XII Nummer 24 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Schiedsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet wurden, werden durch die verfahrensbezogen gebildete Schiedsstelle beendet. Berlin, den 18. Oktober 2018Senatsverwaltung für Inneres und Sport Geisel
Zusammensetzung der Schiedsstelle, Amtsperiode
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle, Amtsperiode(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, einem unparteiischen stellvertretenden vorsitzenden Mitglied sowie aus bis zu fünf Aufgabenträgern nach § 21 Absatz 1 Satz 2 i.V.m § 5 und § 18 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes und bis zu fünf Kostenträgern nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes als weitere Mitglieder.(2) Die Schiedsstelle ist nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu bilden. Sie wird jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren gebildet. Die erste Amtsperiode beginnt mit der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und endet vier Jahre später mit Ablauf des Monats, in dem die Bestellung erfolgt ist. Zwei Monate vor Ende einer Amtsperiode sind die Bestellungen der Mitglieder für die neue Amtsperiode vorzubereiten und mit dem Ende der Amtsperiode durchzuführen. (3) Sofern ein Schiedsverfahren vor Ende der Amtsperiode noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, endet die Amtsperiode mit dem Ende des andauernden Schiedsverfahrens. Schiedsverfahren, die nach Ablauf der ursprünglichen Amtsperiode eingeleitet werden, werden durch die neue Schiedsstelle betreut.
Mitglieder
§ 3 Mitglieder(1) Die Mitglieder werden durch das vorsitzende Mitglied bestellt und abberufen. Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erforderliche erstmalige Bestellung der Mitglieder erfolgt durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. (2) Als Mitglieder können nur Aufgabenträger nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in Verbindung mit § 5 und § 18 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes und Kostenträger nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes bestellt werden.(3) Die Aufgaben-und die Kostenträger nach Absatz 2 können jeweils bis zu fünf Mitglieder zur Bestellung vorschlagen. Sie teilen dem vorsitzenden Mitglied innerhalb von drei Wochen nach dessen Bestellung Vorschläge nebst schriftlichen Bereitschaftserklärungen des jeweiligen Mitglieds mit. Für jedes Mitglied ist eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Ansprechperson zu benennen, die in die Schiedsstelle entsendet wird. Auf Seiten der Aufgabenträger ist darauf zu achten, dass alle Handlungsfelder des Rettungsdienstes (Notfallrettungsdienst, Luftrettung und Krankentransport) durch mindestens ein Mitglied vertreten sind. (4) Werden weniger als fünf Mitglieder vorgeschlagen, wird die Schiedsstelle mit diesen vorgeschlagenen Mitgliedern gebildet. Eine spätere Benennung weiterer Mitglieder ist möglich. Werden mehr als fünf Mitglieder vorgeschlagen, entscheidet das Los über die zu bestellenden Mitglieder. Auf Seiten der Aufgabenträger findet eine Auslosung nur dann statt, wenn sichergestellt ist, dass alle Handlungsfelder des Rettungsdienstes repräsentiert werden. Das vorsitzende Mitglied gibt den Aufgabenträgern, Kostenträgern und der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung Ort und Zeit der Auslosung bekannt und ermöglicht deren Teilnahme. (5) Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied niederlegen. Sobald innerhalb eines konkreten Schiedsverfahrens eine Befassung mit dem Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung stattgefunden hat, darf eine Amtsniederlegung nur aus wichtigem Grund erfolgen, über dessen Vorliegen das vorsitzende Mitglied entscheidet. In Ausnahmefällen kann eine Abberufung aus wichtigem Grund auch durch das vorsitzende Mitglied erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird oder nicht mehr ausgeübt werden darf. (6) Das vorsitzende Mitglied gibt jede Änderung von Mitgliedern den jeweiligen Betroffenen, den Aufgaben-und Kostenträgern sowie der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung schriftlich bekannt.
Vorsitz
§ 4 Vorsitz (1) Die Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied geleitet. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat im Verhinderungsfall des vorsitzenden Mitglieds die gleichen Rechte und Pflichten wie das vorsitzende Mitglied. (2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz des Rettungsdienstgesetzes über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Ferner dürfen sie weder haupt- oder nebenberuflich bei den Aufgaben- oder Kostenträgern beschäftigt sein noch einer Vereinigung oder einer Organisation angehören, deren Interessen mittelbar oder unmittelbar von der Entscheidung der Schiedsstelle berührt werden können; dies betrifft auch bereits beendete Tätigkeiten. Darüber hinaus dürfen das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied nicht bei der für den Rettungsdienst oder der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung beschäftigt sein. (3) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sind innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung der Mitglieder durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zu bestellen. Für deren Bestellung stimmen sich die Mitglieder der Schiedsstelle gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Rettungsdienstgesetzes zuvor ab und übermitteln der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung einen Vorschlag nebst der entsprechenden Bereitschaftserklärungen der vorgeschlagenen Personen. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung bestellt entsprechend dem Vorschlag das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. (4) Wenn die Mitglieder keine Einigung über einen gemeinsamen Vorsitz erzielen können, teilen sie ihre jeweiligen Vorschläge der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung unter Beifügung entsprechender Bereitschaftserklärungen mit. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung führt sodann ein Losverfahren durch, bei dem zuerst das vorsitzende Mitglied und im Anschluss das stellvertretende vorsitzende Mitglied gelost werden. Die Mitglieder werden über den Termin und den Ort der Auslosung informiert; ihnen ist die Teilnahme zu ermöglichen. (5) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung niederlegen. Sobald innerhalb eines konkreten Schiedsverfahrens eine Befassung mit dem Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung stattgefunden hat, darf eine Amtsniederlegung nur aus wichtigem Grund erfolgen, über dessen Vorliegen die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung entscheidet. (6) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung abberufen werden. Im Falle einer Abberufung hat diese die Beteiligten vorher anzuhören. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (7) Endet die Amtszeit des vorsitzenden oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds vor Ablauf der Amtsperiode nach § 2 Absatz 2 und 3, erfolgt eine Nachbesetzung nach Maßgabe von Absatz 3 und 4 für die restliche Amtsperiode. (8) Eine mehrmalige Bestellung des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds ist für bis zu drei Amtsperioden möglich.
Amtsführung
§ 5 Amtsführung(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder führen ihr Amt jeweils als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Mitgliedern, deren Handlungsfeld auf Grund des Streitgegenstandes nicht betroffen ist, steht die Teilnahme an den Sitzungen frei. (2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder und die für diese gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 handelnden Ansprechpersonen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schiedsstelle Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Geschäftsstelle
§ 6 Geschäftsstelle(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die Aufgaben-und Kostenträger richten im Land Berlin eine Geschäftsstelle ein und beauftragen diese mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle. (2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle führen über den Sitz und die organisatorische Ausgestaltung der Geschäftsstelle sowie die Kostenverteilung eine Einigung herbei. Sie können eine Geschäftsordnung erlassen. (3) Erfolgt keine Einigung über den Sitz der Geschäftsstelle, wird die Geschäftsstelle jeweils im Wechsel für eine Amtsperiode bei einem Aufgabenträger und einem Kostenträger geführt. Mit der Führung beginnt der in alphabetischer Reihenfolge zuerst kommende Kostenträger und gibt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode an den entsprechenden Aufgabenträger weiter. Sofern sich ein anderer Aufgaben-oder Kostenträger bereit erklärt, die Geschäftsstelle für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen, ist zwischen diesem und dem nach Satz 1 und 2 an die Reihe kommenden Träger Einvernehmen zu erzielen. Die Geschäftsstelle kann auch bei einer Interessenvertretung der Aufgaben-oder Kostenträger angesiedelt werden, sofern hierüber Einvernehmen erzielt wird. Über die Entscheidungen sind die Aufgaben-und Kostenträger sowie die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unverzüglich zu informieren. (4) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle ist gegenüber der Geschäftsstelle in Bezug auf die Ausführung der ihr obliegenden Geschäfte weisungsberechtigt.
Einleitung des Schiedsverfahrens
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Nach ergebnislosem Ablauf der in § 21 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes genannten Frist beginnt das Schiedsverfahren mit einem bei der Geschäftsstelle einzureichenden schriftlichen Antrag eines betroffenen Aufgaben-oder Kostenträgers (Antragsteller), eine Einigung über die Entgelthöhe durch die Schiedsstelle herbeiführen oder die Entgelthöhe festsetzen zu lassen. (2) In dem Antrag ist der auf der Gegenseite betroffene Aufgaben-oder Kostenträger (Antragsgegner) zu benennen und der Sachverhalt darzustellen; es sind die Gründe für die Nichteinigung anzugeben und eine Abschrift der Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes) nebst Zugangsnachweis sowie die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Tatbestände betreffen. (3) In dem Antrag sind ferner die bevollmächtigten Personen zu benennen, die in das Schiedsverfahren entsendet werden. Die bevollmächtigten Personen müssen befugt sein, den Streitgegenstand betreffend rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Vergleichsverhandlungen zu führen oder eine Einigung zu vereinbaren. (4) Das vorsitzende Mitglied leitet dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrags zu und fordert dazu auf, binnen einer bestimmen Frist, die maximal acht Wochen betragen kann, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und die bevollmächtigten Personen zu benennen, die in das Schiedsverfahren entsendet werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Ferner fordert das vorsitzende Mitglied die Mitglieder auf, jeweils die Ansprechpersonen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 zu benennen, die für sie in das Schiedsverfahren entsendet werden. Die Mitglieder können hierzu auch Ansprechpersonen benennen, die nicht im Unternehmen der Mitglieder tätig sind. (6) Sofern eine Rückäußerung entgegen Absatz 4 ausbleibt, fordert das vorsitzende Mitglied den Antragsgegner erneut auf, binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Sofern auch nach dieser Aufforderung eine Rückäußerung ausbleibt, wird das Schiedsverfahren auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorgetragenen Erkenntnisse und mit den bis zu diesem Zeitpunkt benannten bevollmächtigten Personen und Ansprechpersonen durchgeführt. (7) Die Geschäftsstelle gibt die Stellungnahme des Antragsgegners nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich nach deren Eingang dem Antragssteller zur Kenntnis und beraumt einen Sitzungstermin an. (8) Mehrere Antragsteller oder Antragsgegner können sich innerhalb eines Verfahrens durch eine Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied zusammenschließen und das Schiedsverfahren sodann als eine Streitpartei führen. Der Antragsteller und der Antragsgegner dürfen nicht mehr als jeweils fünf bevollmächtigte Personen in eine mündliche Verhandlung entsenden; über Ausnahmen entscheidet das vorsitzende Mitglied.
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften(1) Die Schiedsstelle darf über das Antragsbegehren nicht hinausgehen. Die Änderung des Antrags ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schiedsstelle die Änderung für sachdienlich hält. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden. (2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Verfahrensleitung. Die Aufgaben- und Kostenträger haben unabhängig von der Anzahl der zur Verhandlung entsandten Mitglieder jeweils nur eine Stimme. (3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzungen und veranlasst die Ladung der Mitglieder und der Streitparteien (Antragsteller und Antragsgegner). Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung ist von den Sitzungsterminen zu benachrichtigen. (4) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen so vor, dass der Verhandlungsgegenstand möglichst kurzfristig erledigt werden kann. Hierzu kann das vorsitzende Mitglied die Streitparteien zu weiterem Sachvortrag auffordern, sofern dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. Auf eine gütliche Einigung nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes ist hinzuwirken.(5) Die Schiedsstelle ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, sofern dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. Hierzu kann die Schiedsstelle Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. Die Streitparteien sind auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder auf Grund eines Beschlusses der Schiedsstelle verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. Über die zu erhebenden Beweise entscheidet die Schiedsstelle; die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. (6) Über die Sitzungen werden Niederschriften durch Mitarbeitende der Geschäftsstelle gefertigt. (7) Die Streitparteien können nach Maßgabe des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bevollmächtigte und Beistände zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jede Streitpartei selbst.
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied, die Mitglieder, deren Handlungsfeld vom Streitgegenstand betroffen ist, und die Streitparteien in der Verhandlung anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann das vorsitzende Mitglied für die nächste Sitzung anordnen, dass auch bei Ausbleiben von einem oder mehreren der in Satz 1 Genannten entschieden werden kann. In der Ladung zur nächsten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das vorsitzende Mitglied und die Aufgaben-oder Kostenträger haben (unabhängig von der Anzahl der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder) jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Entschädigung
§ 11 Entschädigung (1) Alle Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das vorsitzende Mitglied erhält für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand eine Fallpauschale von 1 000 Euro für jedes abschließend behandelte Verfahren. Im Vertretungsfall erhalten das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied je die Hälfte der Pauschale nach Satz 1. (3) Die übrigen der Schiedsstelle angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder erhalten für jede Teilnahme an einem Sitzungstag ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel X der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung. (4) Von der Schiedsstelle geladene Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag nach Beschluss der Schiedsstelle eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert wurde, wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz verordnet:
Bildung einer Schiedsstelle
§ 1 Bildung einer Schiedsstelle Die Vertragsparteien nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes bilden gemeinsam eine Schiedsstelle nach § 21 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes , deren Besetzung sich nach dem Verhandlungsgegenstand richtet. Die Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied vertreten.
Entscheidung
§ 10 Entscheidung (1) Kann die Schiedsstelle keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielen, setzt sie spätestens zwei Monate nach ihrer Bildung die Höhe des Entgelts oder der Entgelte fest. (2) Die Entscheidung ist der Senatsverwaltung für Inneres und der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.
Gebühren, Kosten
§ 12 Gebühren, Kosten (1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. (2) Wird der Antrag nach § 6 Abs. 1 vor der ersten Sitzung zurückgenommen und ist das vorsitzende Mitglied noch nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 bestellt, beträgt die Gebühr 200 Euro, sonst 1 200 Euro. Nimmt in oder nach der ersten Sitzung der Antragsteller den Antrag zurück oder kommt eine Einigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes zwischen den Vertragsparteien zustande, beträgt die Gebühr 1 400 Euro bis 2 000 Euro, bei streitiger Entscheidung 1 400 Euro bis 3 500 Euro. Im Fall des Satzes 1 erhebt die Geschäftsstelle die Gebühren bei den Vertragsparteien. Im Übrigen setzt die Schiedsstelle die Gebühr durch Beschluss unter Berücksichtigung der für die Mitglieder der Schiedsstelle entstandenen Kosten und der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest. (3) Die beteiligten Vertragsparteien haben die Gebühren je zur Hälfte zu tragen. Sind auf einer Seite mehrere Vertragsparteien beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Für das weitere Verfahren, insbesondere für die Geltendmachung der Gebühren und die Abrechnung jedes Verfahrens, ist die Geschäftsstelle zuständig. (4) Werden die Kosten der Schiedsstelle nicht durch die Verfahrensgebühr nach Absatz 1 gedeckt, tragen die Vertragsparteien die weiteren Kosten je zur Hälfte. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Kosten nach § 11 und § 12 sind Kosten des Rettungsdienstes.
Rechtsaufsicht
§ 13 Rechtsaufsicht Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Senatsverwaltung für Inneres. Sie kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bedienen.
Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 5. Dezember 2005 Senatsverwaltung für Inneres Dr. Ehrhart Körting
Besetzung, Bestellung
§ 2 Besetzung, Bestellung (1) Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schiedsstelle richtet sich nach dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand. Die Vertragsparteien einigen sich binnen vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens auf eine für jede Seite gleiche Anzahl von Mitgliedern auf der Grundlage eines mit dem verfahrenseinleitenden Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zu verbindenden Besetzungsvorschlags. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten hat. Alle benannten Mitglieder haben schriftlich ihr Einverständnis mit der Amtsübernahme gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. (2) Im Falle der Einigung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die der Geschäftsstelle benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder als für die Schiedsstelle bestellt. Andernfalls wird die Schiedsstelle mit der geringeren der von einer Vertragsseite vorgeschlagenen Mitgliederzahl gebildet. In diesem Fall gelten die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder als bestellt, wie sie sich aus der Reihenfolge der von ihrer Vertragsseite erfolgten Benennung ergeben. (3) Sofern der Antragsgegner unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 4 keine Mitglieder benennt, wird die Schiedsstelle mit den gegenüber der Geschäftsstelle nach § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagenen Mitgliedern des Antragstellers gebildet, die als bestellt gelten. (4) Das vorsitzende und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, das wie das vorsitzende Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muss und im Vertretungsfall dieselben Befugnisse hat, werden auf Vorschlag der Vertragsparteien durch die Mitglieder in der ersten Sitzung einvernehmlich bestellt. Die Vorschläge nebst schriftlichen Bereitschaftserklärungen der Vorgeschlagenen sind der Geschäftsstelle schriftlich bis spätestens vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens entsprechend dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 mitzuteilen. Besteht nur je ein Vorschlag für das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied, so gilt dieses jeweils mit Eingang seiner Bereitschaftserklärung bei der Geschäftsstelle als bestellt. (5) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei den Vertragsparteien beschäftigt sein oder einer ihrer Vereinigungen oder Organisationen angehören, deren Interessen mittelbar oder unmittelbar von der Entscheidung der Schiedsstelle berührt werden können. Darüber hinaus dürfen sie nicht Bedienstete der Senatsverwaltung für Inneres oder der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung sein. (6) Die Geschäftsstelle gibt jede Bestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern dem jeweiligen Betroffenen, den Vertragsparteien, der Senatsverwaltung für Inneres und der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich bekannt.
Amtsführung und Amtszeit
§ 3 Amtsführung und Amtszeit (1) Alle Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Alle Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu bewahren über die in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (3) Die Amtszeit aller Mitglieder der Schiedsstelle ist beschränkt auf den Verhandlungsgegenstand. Sie beginnt mit ihrer Bestellung nach § 2 und endet mit dem Abschluss des der Bestellung zugrunde liegenden Verfahrens. (4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für deren Rest ein Ersatzmitglied zu bestellen. (5) Die erneute Bestellung für eine neue Amtszeit ist möglich.
Abberufung und Amtsniederlegung
§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung (1) Das vorsitzende Mitglied kann aus wichtigem Grund von der Senatsverwaltung für Inneres abberufen werden. Diese hat das vorsitzende Mitglied sowie die Vertragsparteien vorher anzuhören. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wurde, gilt entsprechend. Für das Verfahren der Bestellung eines neuen vorsitzenden Mitglieds gelten § 2 Abs. 4 bis 6 und § 6 Abs. 6 entsprechend. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können von den Vertragsparteien, die sie benannt haben, abberufen werden. Sobald ein Mitglied in der ersten Sitzung eines Schiedsverfahrens mit dem Verhandlungsgegenstand befasst war, darf es nur entsprechend Absatz 1 aus wichtigem Grund nach seiner Anhörung und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied abberufen werden. (3) Alle Mitglieder können ihr Amt niederlegen. Sobald eine Befassung mit dem Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung stattgefunden hat, darf eine Amtsniederlegung nur aus wichtigem Grund erfolgen, über dessen Vorliegen das vorsitzende Mitglied, im Falle von dessen Amtsniederlegung die Senatsverwaltung für Inneres entscheidet. (4) Abberufungen und Amtsniederlegungen sind der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet darüber die Vertragsparteien, die Senatsverwaltung für Inneres, sofern nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, und die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung schriftlich. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
Geschäftsstelle
§ 5 Geschäftsstelle (1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei einer der Vertragsparteien oder bei einer ihrer Interessenvereinigungen von einer Geschäftsstelle geführt, über deren Sitz und organisatorische Ausgestaltung alle Vertragsparteien eine Einigung herbeiführen. (2) Erfolgt keine Einigung nach Absatz 1, wird die Geschäftsstelle im zweijährigen Wechsel zwischen den Vertragsparteien geführt. Mit der Führung beginnt der in alphabetischer Reihenfolge zunächst kommende Kostenträger und gibt die Geschäfte im turnusmäßigen Wechsel an den entsprechenden Aufgabenträger weiter. Sofern sich eine andere Vertragspartei bereit erklärt, die Geschäftsstelle für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen, ist zwischen dieser und der an die Reihe kommenden Vertragspartei Einvernehmen zu erzielen. Über die Entscheidungen sind alle Vertragsparteien, die Senatsverwaltung für Inneres und die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung zu informieren. (3) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle ist gegenüber der Geschäftsstelle in Bezug auf die Ausführung der ihr obliegenden Geschäfte weisungsberechtigt.
Einleitung des Schiedsverfahrens
§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Nach ergebnislosem Ablauf der in § 21 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes genannten Frist beginnt das Schiedsverfahren mit einem bei der Geschäftsstelle einzureichenden schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, eine Einigung über die Entgelthöhe durch die Schiedsstelle herbeizuführen oder die Entgelthöhe festsetzen zu lassen. (2) In dem Antrag sind der Sachverhalt darzustellen, die Gründe für die Nichteinigung anzugeben und eine Abschrift der Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme ( § 21 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes ) nebst Zugangsnachweis sowie die von den Vertragsparteien in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Tatbestände betreffen. Der Antrag muss ferner einen Vorschlag über die zahlenmäßige Besetzung der Schiedsstelle, die Benennung einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern auf Seiten des Antragstellers und einen Vorschlag über die Personen des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds enthalten. (3) Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrags zu und fordert dazu auf, binnen einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen, sich in Bezug auf den Besetzungsvorschlag mit dem Antragsteller zu einigen, einen Vorschlag über die Personen des vorsitzenden sowie des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds zu unterbreiten und unter Beachtung des § 2 Abs. 2 Satz 3 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu benennen. (4) Äußert sich entgegen Absatz 3 der Antragsgegner nicht, fordert ihn die Geschäftsstelle nochmals unter Fristsetzung von einer Woche dazu mit dem Hinweis auf, dass die Schiedsstelle bei nicht fristgerechtem Eingang der Erklärung ausschließlich mit den durch den Antragsteller mitgeteilten Mitgliedern gebildet wird. (5) Die Geschäftsstelle gibt die Stellungnahme des Antragsgegners unverzüglich nach deren Eingang dem Antragsteller zur Kenntnis. (6) Für den Fall seiner Bestellung lädt das vorsitzende Mitglied unverzüglich die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 bestellten Mitglieder zur ersten Sitzung, führt, sofern das stellvertretende vorsitzende Mitglied nicht ebenfalls aufgrund § 2 Abs. 4 Satz 3 bestellt ist, dessen einvernehmliche Bestellung durch die Mitglieder oder andernfalls das Losverfahren durch und trifft Verfügungen über den Fortgang des Verfahrens. (7) Steht das vorsitzende Mitglied nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 fest, lädt die Geschäftsstelle unverzüglich die Mitglieder zu einer ersten Sitzung, deren Vorsitz zunächst das lebensälteste Mitglied übernimmt. Kommt eine Einigung über das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied, sofern dieses nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 bestellt wurde, nicht zustande, wird das Losverfahren durchgeführt. Die übrigen für den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz Vorgeschlagenen erhalten durch die Geschäftsstelle Nachricht darüber, dass sie nicht bestellt wurden.
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 7 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Mehrere Vertragsparteien können sich zusammenschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt sind. (2) Die Schiedsstelle darf über das Antragsbegehren nicht hinausgehen. Die Änderung des Antrags ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schiedsstelle die Änderung für sachdienlich hält. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden. (3) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. (4) Über die Sitzungen werden Niederschriften durch die Geschäftsstelle gefertigt. (5) Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bevollmächtigte und Beistände zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 8 Verfahren vor der Schiedsstelle (1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzungen und veranlasst die Ladung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Vertragsparteien binnen zwei Wochen. Die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle und die Senatsverwaltung für Inneres sind von den Sitzungsterminen zu benachrichtigen. (2) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. (3) Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Verfahrensleitung. Über zu erhebende Beweise entscheidet die Schiedsstelle; die Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen so vor, dass der Verhandlungsgegenstand möglichst kurzfristig erledigt werden kann. Die Vertragsparteien sind auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. Auf eine gütliche Einigung ( § 21 Abs. 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes ) ist hinzuwirken.
Beschlussfähigkeit
§ 9 Beschlussfähigkeit (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch bei Ausbleiben von Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden kann. In der Ladung zur nächsten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (2) An der Beratung und Beschlussfassung nehmen nur die Mitglieder der Schiedsstelle teil.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.