Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 25. Januar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 16
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 30. November 2006 wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2[Änderungsanweisungen zum Justizgebührenbefreiungsgesetz vom 24. November 1970 (GVBl. S. 1934), das zuletzt durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist.]
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 Abs. 1 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.