Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder*
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 16
Das Land Berlin,vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin,dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz,unddas Land Nordrhein-Westfalen,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz,schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006. PräambelZur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch1)) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 Handelsgesetzbuch2)). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Gegenstand und Ziele des Registerportals
§ 1 Gegenstand und Ziele des RegisterportalsDurch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden: 1.Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.2.Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.3.Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.4.Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.5.Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3) zur Verfügung6.Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4) und dem statistischen Unternehmensregister5), über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.
Vereinsregister
§ 10 VereinsregisterSoweit das Vereinsregister des Landes Berlin über das Registerportal zugänglich ist, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
Kosten
§ 11 KostenDas Land Berlin erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Betrieb des Registerportals
§ 12 Betrieb des RegisterportalsDie Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
Inkrafttreten und Kündigung
§ 13 Inkrafttreten und Kündigung(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.*
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
§ 2 Bestimmung des elektronischen AuskunftssystemsDas Land Berlin bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 Handelsgesetzbuch6), über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Berlin abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems(1) Das Land Berlin bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 Handelsgesetzbuch7), über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt. (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des LandesDas Land Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen(1) Das Land Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Berlin.
Protokollierung der Abrufe
§ 6 Protokollierung der Abrufe(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 Handelsregisterverordnung. Das Land Berlin erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Berlin in elektronischer Form bereitgestellt. (2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen oder die das Abrufverfahren missbrauchen, zu sperren. Die zuständige Stelle zeigt dem Land Berlin solche Maßnahmen an und teilt ihm mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt.
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren(1) Das Land Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Das Land Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet. (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Berlin erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
Auskehrung der Einnahmen
§ 9 Auskehrung der EinnahmenDer Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Berlin überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- oder elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.