Berlin

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Vom 20. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
20.12.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 1172
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Steuersatz für die Grunderwerbsteuer

§ 3 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,0 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. April 2012 verwirklicht werden.

§ 3

Steuersatz für die Grunderwerbsteuer

§ 3 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,0 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 verwirklicht werden.

Eingangsformel RealSt2007-2011HebSFudG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Hebesätze für die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011

§ 1 Hebesätze für die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,2. für Grundstücke auf 810 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 2

Hebesatz für die Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011

§ 2 Hebesatz für die Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 3

Steuersatz für die Grunderwerbsteuer

§ 3 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 4,5 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.

§ 4

Änderung des Haushaltsgesetzes 2006/2007

§ 4 Änderung des Haushaltsgesetzes 2006/2007[Änderungsanweisung zu § 2 des Haushaltsgesetzes 2006/2007 vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 774, 2006 S. 42).]

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.