Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Vom 20. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 1172
Steuersatz für die Grunderwerbsteuer
§ 3 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,0 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. April 2012 verwirklicht werden.
Steuersatz für die Grunderwerbsteuer
§ 3 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,0 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 verwirklicht werden.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Hebesätze für die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011
§ 1 Hebesätze für die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,2. für Grundstücke auf 810 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.
Hebesatz für die Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011
§ 2 Hebesatz für die Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2007 bis 2011Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.
Steuersatz für die Grunderwerbsteuer
§ 3 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 4,5 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.
Änderung des Haushaltsgesetzes 2006/2007
§ 4 Änderung des Haushaltsgesetzes 2006/2007[Änderungsanweisung zu § 2 des Haushaltsgesetzes 2006/2007 vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 774, 2006 S. 42).]
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.