Berlin

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Vom 20. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
20.05.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 131
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RDGZustÜtrIV

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 1 S. 2840) wird verordnet:

§1

§1Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen.

§2

§2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.