Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Vom 5. Juni 1986

Ausfertigungsdatum:
05.06.1986
Fundstelle:
GVBl. 1986, 817
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RdFunkSatStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 20. März 1986 unterzeichneten Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Das Entsendungsrecht nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages steht hinsichtlich Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Buchstabe a der Zentralvereinigung der Berliner Arbeitgeberverbände zu, hinsichtlich Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 dem Landessportbund Berlin e. V. Hinsichtlich Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 steht das Entsendungsrecht der Anstalt für Kabelkommunikation zu, die es durch den Kabelrat ausübt.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.