Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Vom 22. April 1992

Ausfertigungsdatum:
22.04.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 150
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3(weggefallen)

Eingangsformel RdFunkBBZArbStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2[Änderungsanweisungen zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu Artikel 36 des Einigungsvertrages vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 309).]

§ 4

§ 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, §§ 2 und 3 treten jedoch erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.