Gesetz zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 17. Oktober 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 17.10.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 447
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) (aufgehoben)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juni bis 31. August 1999.]
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 7 Änderung des Mediendienste-StaatsvertragesDer Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. (5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Artikel 9 WährungsumstellungAbweichend von Artikel 8 Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2001 hinsichtlich der in Artikel 1, 3 und 4 sowie 6 und 7 geänderten Staatsverträge folgende Maßgaben:1. § 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".2. § 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "250000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500000,- Deutsche Mark".3. § 28 Nr. 7 des Deutschlandradio-Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "125000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250000,- Deutsche Mark".4. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Maßgabe:a) § 8 gilt mit folgender Maßgabe:aa) In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".bb) In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".b) In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".c) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "511290 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".d) § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".5. § 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500000,- Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.