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title: "Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. April 2020"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/rdfunkaendstvtr23gbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RdFunkÄndStVtr23GBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:03:42+00:00"
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# Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. April 2020

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 06.04.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 246


### Anlage RdFunkÄndStVtr23G

Anlage zu § 1 Satz 2Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010]

### Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft.* Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

### Eingangsformel RdFunkÄndStVtr23G

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem vom 10. bis 28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2020 außer Kraft, falls der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Juli 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

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— Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. April 2020
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RdFunkÄndStVtr23GBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
