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title: "Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. März 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/rdfunkaendstvtr22gbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RdFunkÄndStVtr22GBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:03:41+00:00"
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# Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. März 2019

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 20.03.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 238


### Anlage RdFunkÄndStVtr22G

Anlage zu § 1 Satz 2Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Red. Anm.: Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991.]

### Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

### Eingangsformel RdFunkÄndStVtr22G

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem vom 15. bis 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2019 außer Kraft, falls der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 1. Juni 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

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— Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. März 2019
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RdFunkÄndStVtr22GBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
