Berlin

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Staatsvertrag zur Fernsehkurzberichterstattung) Vom 15. März 1990

Ausfertigungsdatum:
15.03.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 2230
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I Änderungen[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über die Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987.]

Artikel

Artikel II Inkrafttreten, Übergangsbestimmung(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr1

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,das Land Berlin,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland unddas Land Schleswig-Holstein schließen nachstehendenStaatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.