Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Mai 2011***
- Ausfertigungsdatum:
- 20.05.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 211
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem vom 15. bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft, falls der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Januar 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Artikel 2Aufhebung des RundfunkgebührenstaatsvertragesDer Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010.]
Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zu § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.]
Artikel 5Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zu § 29 Satz 1 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010.]
Artikel 6Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.]
Artikel 7Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.