Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Rechtsanwaltskammer Berlin Vom 20. Januar 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 20
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Die Rechtsanwaltskammer Berlin erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung.
§ 2(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Berufsausbildung werden von Prüflingen - gemäß § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte vom 22. November 1995 (ABl. 1996 S. 99), die zuletzt durch Anordnung vom 24. September 2008 (ABl. S. 2663) geändert worden ist, sowie- gemäß § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 5 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte folgende Gebühren erhoben: 1. für die Zwischenprüfung 30 Euro, 2. für die Abschlussprüfung 40 Euro.Für Prüflinge gemäß § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte ist die Prüfung gebührenfrei. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird auch bei einer Wiederholungsprüfung erhoben. (3) Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung abgelehnt oder tritt der Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurück, beträgt die Gebühr 20 Euro.
§ 3(1) Für die Durchführung der Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird eine Gebühr in Höhe von 360 Euro erhoben. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 wird auch bei einer Wiederholungsprüfung erhoben. Ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsfächern oder Prüfungsteilen befreit, beträgt die Gebühr 200 Euro. (3) Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung abgelehnt oder tritt der Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurück, beträgt die Gebühr 100 Euro.
§ 4Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossenen gebührenpflichtigen Amtshandlungen gelten die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Rechtsanwaltskammer Berlin vom 22. Dezember 1984 (GVBl. 1985 S. 86), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.