Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten Vom 22. April 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.1970
- Fundstelle:
- GVBl. 1970, 655
Aufgrund des § 3 des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441) wird verordnet:
§ 1 (1) Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten werden gemäß § 1 des Gesetzes von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt, 1. wenn sie unbeschadet des § 1 Abs. 2 des Gesetzes von einem Apotheker geleitet werden, der besondere Fachkenntnisse auf den Unterrichtsgebieten besitzt, 2. wenn a) für die Unterweisung in den Fächern Allgemeine und pharmazeutische Chemie, Botanik und Drogenkunde, Pharmazeutische Technologie, Arzneispezialitätenkunde, Chemisch-pharmazeutische Übungen, Übungen zur Drogenkunde und Pharmazeutischtechnologische Übungen in ausreichender Zahl Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Hochschulbildung, b) für die Unterweisung in den übrigen Fächern in ausreichender Zahl Lehrkräfte mit entsprechender fachlicher Befähigung, c) für die praktische Unterweisung in ausreichender Zahl Lehrassistenten mit entsprechender fachlicher Ausbildung vorhanden sind, 3. wenn ihre Lehrkräfte für die Ausübung der Lehrtätigkeit pädagogisch geeignet erscheinen. (2) In besonderen Ausnahmefällen kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 insoweit abgewichen werden, als für die Unterweisung auch andere geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden dürfen.
§ 2 (1) Jeder Wechsel in der Leitung oder im Lehrpersonal der Lehranstalten ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Alle an den Lehranstalten tätigen Lehrkräfte müssen sich in ihrem Beruf laufend theoretisch und praktisch fortbilden, insbesondere hierfür eingerichtete Fortbildungskurse besuchen. (3) Die Lehranstalten verfügen über eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes , wenn die vorhandenen, insbesondere die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte die Durchführung einer geordneten Ausbildung gewährleisten.
§ 3 (1) Die Lehranstalten müssen über geeignete Unterrichts- und Laboratoriumsräume und Einrichtungen sowie die erforderlichen Lehrmittel verfügen, um die Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200 / GVBl. S. 1589) durchführen zu können. (2) Die Höchstzahl der Ausbildungsplätze wird von der zuständigen Behörde nach den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten festgesetzt und darf nicht überschritten werden.
§ 4 (1) Die Leiter der Lehranstalten sind verpflichtet, unter Zugrundelegung der in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200 / GVBl. S. 1589) angegebenen Mindeststundenzahlen ausführliche Lehrpläne für die Ausbildung aufzustellen. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Die Ausbildung an den Lehranstalten ist nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutischtechnische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200 / GVBl. S. 1589) und den Lehrplänen durchzuführen.
§ 5 Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats.
§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 22. April 1970 Der Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales Dr. B o d i n
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.