Berlin

Gesetz über die Zuständigkeit für die Durchführung des Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Land Berlin Vom 7. Oktober 2024

Ausfertigungsdatum:
07.10.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 534
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PsychThGDV

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde und Stelle zur Durchführung des Psychotherapeutengesetzes

§ 1 Zuständige Behörde und Stelle zur Durchführung des PsychotherapeutengesetzesZur Durchführung des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin1. als zuständige Behörde nach dem Abschnitt 1, nach § 8, nach den Abschnitten 3 und 4, nach § 22 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 7, nach den §§ 23 bis 25 sowie nach § 27 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes und2. als die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4, Absatz 5 und 10 Satz 2, nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzesbestimmt.

§ 2

Zuständige Stelle zur Durchführung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und ...

§ 2 Zuständige Stelle zur Durchführung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und PsychotherapeutenDas Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist die für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stelle nach § 19 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.