AGPsychPbG · Berlin

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Vom 23. Februar 2017

Ausfertigungsdatum:
23.02.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 222
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AGPsychPbG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern

§ 1 Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen ProzessbegleiternAls psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter (im Folgenden: psychosozial prozessbegleitende Person) wird anerkannt, wer 1. über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen verfügt,2. eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,3. über die für die Durchführung psychosozialer Prozessbegleitung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und4. an eine im Land Berlin ansässige Opferschutzeinrichtung angebunden ist.

§ 10

Verordnungsermächtigung

§ 10 VerordnungsermächtigungDie für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Zuständigkeit nach § 3 auf eine andere Stelle zu übertragen und2. Einzelheiten der in § 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen sowie Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens zu regeln, insbesondere zu den in der Aus- oder Weiterbildung zu vermittelnden Inhalten.

§ 11

Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungAbweichend von § 1 Nummer 1 können Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine von einem Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, befristet bis zum Abschluss der Aus- oder Weiterbildung, längstens bis zum 31. Juli 2017, als psychosozial prozessbegleitende Personen anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungen

§ 2 Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungen(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren wird anerkannt, wenn 1. ihr ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt,2. die Veranstaltungsform sowie Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können, und3. die vermittelten Inhalte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich angemessene psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren durchzuführen. (2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung erforderlichen Kenntnisse 1. der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer die Opfer von Straftaten betreffender Rechtsgebiete,2. der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,3. der Psychologie und Psychotraumatologie,4. der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und5. der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge. (3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation einer oder eines in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentin oder Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie nach diesem Gesetz zuständige Stelle ist vorbehaltlich einer abweichenden Übertragung auf Grund von § 10 Nummer 1 die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.

§ 4

Antrag

§ 4 Antrag(1) Die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 sind schriftlich bei der nach § 3 zuständigen Stelle zu beantragen. (2) Dem Antrag auf Anerkennung als psychosozial prozessbegleitende Person sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 sowie eine schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass gegen sie keine Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig sind, beizufügen. Die antragstellende Person hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind die Nachweise sowie das vom Anbieter der Aus- oder Weiterbildung zu erstellende Konzept über das Vorliegen der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen. (4) Sofern die antragstellende Person eine noch nicht nach § 2 anerkannte Aus- oder Weiterbildung als Nachweis nach § 1 Nummer 1 anbringen will, hat die nach § 3 zuständige Stelle vor Abschluss des personenbezogenen Anerkennungsverfahrens die Entscheidung über die Anerkennung dieser Aus- oder Weiterbildung herbeizuführen.

§ 5

Befristung, Nebenbestimmungen

§ 5 Befristung, Nebenbestimmungen(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der Befristung für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich; die Bestimmungen dieses Gesetzes über die erstmalige Anerkennung gelten entsprechend. (2) Anerkennungen nach §§ 1 und 2 können mit Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen ist zulässig, sofern dies zur Einhaltung der Anforderungen an die psychosoziale Prozessbegleitung erforderlich ist.

§ 6

Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen

§ 6 Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen(1) Die psychosozial prozessbegleitende Person ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Die nach § 3 zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosozial prozessbegleitende Person den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt. (2) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

§ 7

Rücknahme und Widerruf von Anerkennungen

§ 7 Rücknahme und Widerruf von Anerkennungen(1) Anerkennungen nach §§ 1 oder 2 sollen zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag. Die Anerkennung nach § 2 soll ferner zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe nach § 2 Absatz 3 vorlag. (2) Anerkennungen nach § 1 sollen widerrufen werden, wenn nach ihrer Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen weggefallen ist oder die psychosozial prozessbegleitende Person gegen Nebenbestimmungen nach § 5 Absatz 2 verstößt. Anerkennungen nach § 2 sollen widerrufen werden, wenn nach ihrer Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen weggefallen ist, ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 eingetreten ist oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung gegen Nebenbestimmungen nach § 5 Absatz 2 verstößt.

§ 8

Verzeichnis

§ 8 Verzeichnis(1) Die nach § 3 zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der nach § 1 im Land Berlin anerkannten psychosozial prozessbegleitenden Personen. In dieses Verzeichnis ist jede psychosozial prozessbegleitende Person mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und, soweit möglich, fernmündlicher oder elektronischer Erreichbarkeit sowie Nebenbestimmungen aufzunehmen. Die nach § 3 zuständige Stelle veröffentlicht das Verzeichnis in geeigneter Form. (2) Auf schriftlichen Antrag der psychosozial prozessbegleitenden Person nimmt die nach § 3 zuständige Stelle auch deren örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte in das Verzeichnis auf.

§ 9

Länderübergreifende Anerkennung

§ 9 Länderübergreifende Anerkennung(1) Die Anerkennung einer psychosozial prozessbegleitenden Person in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, wenn der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozial prozessbegleitenden Person dauerhaft in Berlin liegt oder dieser nach Berlin verlagert wird. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte psychosozial prozessbegleitende Person in Berlin nicht als anerkannt gilt, wenn sie die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. (3) Für die in einem anderen Bundesland erfolgte Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.