Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin Vom 26. März 2013 *
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 107
Anlage (zu § 9 Absatz 1 ) Gebührenverzeichnis Eheschließung Euro 1. Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung der Eheschließung 40 b) bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 40 c) sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht zu beachten ist 80 d) Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige 40 2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30 3. Vornahme der Eheschließung a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung 60 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes 75 c) in geschlossenen Anstalten 75 4. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 60 zusätzlich pro Ehegatten, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Begründung einer Lebenspartnerschaft 5. Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft a) bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft 40 b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80 6. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein Standesamt, das nicht für die Anmeldung zuständig ist 30 7. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Begründungen einer Lebenspartnerschaft bei lebensbedrohender Erkrankung 60 b) außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes 75 c) in geschlossenen Anstalten 75 8. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 60 zusätzlich pro Lebenspartner, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Namensrechtliche Erklärungen 9. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 20 10. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 10 11. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 10 Sonstige Amtshandlungen 12. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 25 13. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch/Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch/Geburtenregister, dem Sterbebuch/Sterberegister, den früheren Standesregistern 10 14. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 10 15. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 10 16. Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 10 17. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 13 bis 16 18. Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht a) in ein Personenstandsbuch/Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister 5 b) in die Sammelakte 10 19. Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde 20. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können - je nach Aufwand 10-60 21. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 10 22. Antrag auf Beurkundung eines Geburts- oder eines Sterbefalles, der sich im Ausland ereignet hat 60 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80 Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden.
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige Behörden (1) Die Aufgaben der Standesbeamten und Standesbeamtinnen und des Standesamts werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit sie nicht dem Standesamt I in Berlin zugewiesen sind. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde.
Subdelegation
§ 10 Subdelegation Die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes zu erlassen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Zuständigkeitsbereich des Standesamts im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der jeweilige Bezirk, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Zuständigkeitsbereich des Standesamts I in Berlin sind dessen Diensträume.
Notfallbestellung
§ 3 Notfallbestellung Im Notfall kann die zuständige Fachaufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte eines Standesbeamten oder einer Standesbeamtin vorübergehend einem Standesbeamten oder einer Standesbeamtin eines anderen Standesamtes übertragen.
Bestellung der Standesbeamten und Standesbeamtinnen
§ 4 Bestellung der Standesbeamten und Standesbeamtinnen (1) Die Standesbeamten und Standesbeamtinnen der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt, die Standesbeamten und Standesbeamtinnen des Standesamts I in Berlin von der Dienstbehörde, zu deren Bereich das Standesamt gehört, auf Widerruf bestellt. (2) Bestellt werden können nur Beamte oder Beamtinnen, welche die Voraussetzungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung erfüllen, oder vergleichbare Angestellte. Darüber hinaus müssen die zu Bestellenden über die zur selbständigen Wahrnehmung des Amtes eines Standesbeamten oder einer Standesbeamtin erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen. (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn der Standesbeamte oder die Standesbeamtin aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat.
Fortbildungen der Standesbeamten und Standesbeamtinnen
§ 5 Fortbildungen der Standesbeamten und Standesbeamtinnen Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ist verpflichtet, an fachbezogenen Fortbildungen regelmäßig teilzunehmen. Kommt er oder sie dieser Verpflichtung zwei Jahre lang nicht nach, soll die Bestellung widerrufen werden.
Einrichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und ...
§ 6 Einrichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters (1) Durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) wird ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes und ein zentrales elektronisches Sicherungsregister eingerichtet. Jedes bezirkliche Standesamt führt seine Personenstandsregister ( § 3 des Personenstandsgesetzes ) im zentralen elektronischen Personenstandsregister sowie die zugehörigen Sicherungsregister ( § 4 des Personenstandsgesetzes ) im zentralen elektronischen Sicherungsregister; gleiches gilt für das Standesamt I in Berlin. (2) Das LABO stellt sicher, dass die Anforderungen des § 7 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes erfüllt sind und lässt die zentralen technischen Anlagen für das zentrale elektronische Personenstandsregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden Personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften betreiben. (3) Die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Personenstandsregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister liegt beim LABO. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens und die technische Umsetzung der dem LABO von der Leitung der Standesämter gemäß § 7 Absatz 1 und 4 mitgeteilten Zugriffsberechtigungen und Berechtigungsstufen. Das LABO darf nur dann auf Fachdaten zugreifen, wenn dies zur Behebung von Fehlern ausnahmsweise zwingend erforderlich ist und nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Leitung des Standesamtes. (4) Für den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters gelten die §§ 9 bis 14 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, entsprechend. (5) Elektronisch geführte Sammelakten können auch durch zentrale Speicherung aufbewahrt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sammelakten vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Die Sammelakten sind nicht Teil des zentralen Registers. (6) Die Standesämter sind bezogen auf die Führung ihrer elektronischen Personenstandsregister und der zugehörigen elektronischen Sicherungsregister datenverarbeitende Stellen im Sinne von § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das LABO betreibt bezogen auf die in dem zentralen elektronischen Personenstandsregister und in dem zentralen elektronischen Sicherungsregister für die Standesämter gespeicherten Daten Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes . Der Infrastrukturanbieter wird im Unterauftragsverhältnis für das LABO tätig.
Zugriffs- und Benutzungsregeln
§ 7 Zugriffs- und Benutzungsregeln (1) Für den Zugriff auf die im elektronischen Personenstandsregister geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung entsprechend. Die Leitung des Standesamtes legt für ihren Bereich die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen fest. Hierfür wird den Standesbeamten und Standesbeamtinnen des Landes Berlin in jedem Fall die Zugriffsberechtigung der Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 der Personenstandsverordnung gewährt. Die Leitung des Standesamtes teilt dem LABO und der Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufen nach § 14 Absatz 1 der Personenstandsverordnung sowie etwaige Änderungen unverzüglich mit. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Standesämter dürfen die Gesamtheit der im zentralen elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Registereinträge nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes benutzen. Zugriffe mit den Berechtigungsstufen A und B entsprechend § 14 der Personenstandsverordnung auf Registereinträge anderer Standesämter durch nicht registerführende Standesämter sind nicht zulässig. Werden die Sammelakten eines Standesamtes elektronisch gespeichert, darf auf diese durch andere Berliner Standesämter nur zugegriffen werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (3) Die Standesämter haben der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Das LABO hat der zuständigen Fachaufsichtsbehörde die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen. (4) Über die in Absatz 1 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leitung des Standesamtes weitere Berechtigungen für die Archiv-Administration. (5) Der IT-Infrastrukturanbieter vergibt Berechtigungen für die IT-Infrastrukturbetreuung des Personenstandsregisters sowie die IT-Infrastrukturbetreuung des Sicherungsregisters. Die IT-Infrastrukturbetreuung darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Leitung des Standesamtes zugreifen.
Prüfung der Standesämter
§ 8 Prüfung der Standesämter Die Standesämter sollen mindestens alle drei Jahre durch die Aufsichtsbehörde geprüft werden.
Gebührenerhebung
§ 9 Gebührenerhebung (1) Für Amtshandlungen des Standesbeamten oder der Standesbeamtin werden Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. (2) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners oder aus Gründen der Billigkeit kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren. (3) Wird der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nur oder überwiegend im öffentlichen Interesse tätig, sind Gebühren nicht zu erheben.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.