HAWPromVO · Berlin

Verordnung über das Promotionsrecht an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAWPromVO) Vom 10. April 2025

Ausfertigungsdatum:
10.04.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 204
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HAWPromVO

Auf Grund des § 2 Absatz 6 Satz 3 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (GVBl. S. 149) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Promotionsrecht an der Alice Salomon Hochschule Berlin, der Berliner Hochschule für Technik, der Evangelischen Hochschule Berlin, der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin.

§ 2

Aufgaben und Zusammensetzung der Gutachterinnen- und Gutachterkommission

§ 2 Aufgaben und Zusammensetzung der Gutachterinnen- und Gutachterkommission(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung setzt eine Gutachterinnen- und Gutachterkommission (Kommission) ein. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Entscheidung über die Verleihung des Promotionsrechts nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (GVBl. S. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 und zur Entziehung des Promotionsrechts nach § 7 Absatz 1 ab und evaluiert die Promotionszentren nach § 6 Absatz 1. Sie kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu einzelnen Verfahren fachspezifische Gutachten einholen oder fachlich einschlägig ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter hinzuziehen.(2) Die Kommission besteht aus mindestens fünf unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Ihr gehört mindestens jeweils eine Professorin oder ein Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einer Universität an. Darüber hinaus sollen bei den Mitgliedern der Kommission vorhanden sein:1. Erfahrungen in der Forschungsbewertung,2. Erfahrungen in der Betreuung und Qualifizierung von Promovierenden,3. Kenntnisse der anwendungsorientierten Forschung,4. Erfahrungen in den Bereichen Wirtschaft und Gesellschaft sowie5. Erfahrungen in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der beruflichen Praxis.Eine mögliche Befangenheit der Mitglieder der Kommission ist auszuschließen.(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie ihre Arbeitsweise und Entscheidungsverfahren regelt.

§ 3

Verleihung des Promotionsrechts

§ 3 Verleihung des Promotionsrechts(1) Hochschulen nach § 1 verfügen in Forschungsumfeldern für einen mehrjährigen Zeitraum über eine ausreichende Forschungsstärke im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes, wenn1. dem Promotionszentrum mindestens zwölf hauptamtliche Professorinnen und Professoren angehören, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen,2. das Promotionszentrum über eine längerfristig angelegte, konsistente und entwicklungsfähige Forschungsprogrammatik verfügt,3. im Kreis der Professorinnen und Professoren nach Nummer 1 angemessene Erfahrungen in der Betreuung und Begutachtung in Promotionsverfahren bestehen und4. eine hochwertige Promovierendenbetreuung und eine angemessene Qualifizierung der Promovierenden durch das Promotionszentrum sichergestellt sind.Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Empfehlung der Kommission Ausnahmen von der Mindestzahl der Professorinnen und Professoren nach Satz 1 Nummer 1 zulassen.(2) Professorinnen und Professoren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen mindestens1. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion nachweisen,2. über eine fachliche Passung zur Forschungsprogrammatik des Promotionszentrums verfügen und3. nicht länger als fünf Jahre zurückliegende herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung nachweisen, insbesonderea) die wettbewerbliche Einwerbung von Drittmitteln für die Forschung in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren in einem Zeitraum von drei Jahren in einer Höhe, die eine Finanzierung einer Doktorandinnen- oder Doktorandenstelle zu den fachüblichen Konditionen für die Dauer von drei Jahren ermöglicht, undb) in den letzten drei Jahren in der Regel mindestens drei wissenschaftlich begutachtete Forschungspublikationen mit fachlicher Passung zum Forschungsumfeld des Promotionszentrums.Die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 3 verlängern sich für Zeiten der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und der Pflege pflegebedürftiger Angehöriger um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall. In begründeten Fällen kann von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einer ausreichenden Forschungsstärke der Professorin oder des Professors auszugehen ist. Dabei können auch in der beruflichen Praxis erbrachte geeignete Forschungstätigkeiten berücksichtigt werden, soweit diese ein den Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 vergleichbares Gewicht haben.(3) Die antragstellende Hochschule kann zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 mit weiteren Hochschulen kooperieren. Mindestens sechs Mitglieder des Promotionszentrums sollen Mitglieder der antragstellenden Hochschule sein. Weitere kooperierende Hochschulen müssen mit jeweils mindestens drei hauptamtlichen Professorinnen und Professoren als Mitglieder am Promotionszentrum beteiligt sein. Dies können auch Hochschulen mit Sitz außerhalb Berlins oder staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft im Geltungsbereich des Grundgesetzes sein. Kooperiert die antragstellende Hochschule mit weiteren Hochschulen nach § 1, wird auch diesen Hochschulen das Promotionsrecht verliehen.(4) Die antragstellende Hochschule kann zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 in begründeten Fällen bis zu zwei hauptamtliche Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen kooptieren. Dies können auch Mitglieder von Hochschulen mit Sitz außerhalb Berlins oder staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft im Geltungsbereich des Grundgesetzes sein. Mit einer Kooptation ist keine Verleihung des Promotionsrechts an die anderen Hochschulen verbunden.(5) Eine Professorin oder ein Professor kann nur in einem Promotionszentrum Mitglied sein. In begründeten Fällen sind Doppelmitgliedschaften möglich.(6) Das Promotionsrecht kann mit Auflagen verliehen werden. Es wird zunächst befristet und nach erstmaliger Evaluation des Promotionszentrums nach § 6 Absatz 1 unbefristet verliehen.(7) Die antragstellende Hochschule unterrichtet die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung unverzüglich über Änderungen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts haben.

§ 4

Verfahren zur Verleihung des Promotionsrechts

§ 4 Verfahren zur Verleihung des Promotionsrechts(1) Das Verfahren zur Verleihung des Promotionsrechts wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. Mit dem Antrag sind einzureichen1. eine Darstellung der Forschungsprogrammatik des Promotionszentrums,2. eine Darstellung der Forschungsleistungen und der Forschungsstrategien der antragstellenden Hochschule sowie in den Fällen des § 3 Absatz 3 der weiteren kooperierenden Hochschulen,3. eine Darstellung der Ausstattungsplanung für das Promotionszentrum und der inhaltlichen Einbettung des Forschungsumfelds in die Forschungsstrategien der antragstellenden Hochschule sowie in den Fällen des § 3 Absatz 3 der weiteren kooperierenden Hochschulen,4. die Benennung der Mitglieder des Promotionszentrums und die Darstellung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 2,5. das Qualifizierungs- und Betreuungsprogramm des Promotionszentrums,6. der Beschluss des Akademischen Senats der antragstellenden Hochschule sowie in den Fällen des § 3 Absatz 3 die Beschlüsse der Akademischen Senate der weiteren kooperierenden Hochschulen über die Einrichtung des Promotionszentrums,7. der Entwurf der Satzung für das Promotionszentrum, die insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Kompetenzen und Aufgaben der Gremien des Promotionszentrums, die Mitgliedschaft im Promotionszentrum sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 6 Absatz 2 bis 4 regelt, und8. der Entwurf der Promotionsordnung einschließlich der Nennung der zu verleihenden Doktorgrade.(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung leitet der Kommission den Antrag zur Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 3 zu. Die Kommission gibt auf Grund dieser Prüfung eine Empfehlung zur Entscheidung über die Verleihung des Promotionsrechts ab. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Verleihung des Promotionsrechts unter Berücksichtigung der von der Kommission abgegebenen Empfehlung.(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Antrag nach Anhörung der antragstellenden Hochschule sowie in den Fällen des § 3 Absatz 3 der weiteren kooperierenden Hochschulen ohne vorherige Beteiligung der Kommission ablehnen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.

§ 5

Betreuung und Begutachtung in Promotionsverfahren; Qualitätssicherung

§ 5 Betreuung und Begutachtung in Promotionsverfahren; Qualitätssicherung(1) Die strukturelle und inhaltliche Qualitätssicherung in Promotionsverfahren wird in einer Promotionsordnung geregelt. In der Promotionsordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen, soweit nicht bereits in den Absätzen 2 bis 5 Regelungen getroffen werden:1. Einzelheiten des Promotionsverfahrens,2. ein transparentes Verfahren für die Zulassung der Promovierenden,3. die Betreuung und Qualifizierung der Promovierenden,4. das Begutachtungsverfahren sowie5. Aufgaben und Zusammensetzung des Promotionsausschusses und des Promotionskomitees.(2) Für jedes Promotionszentrum wird ein Promotionsausschuss eingerichtet, der die Betreuungsqualität sichert und die Verantwortung für die Qualität des Promotionsverfahrens und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards trägt. Der Promotionsausschuss ist mit mindestens einer Professorin oder einem Professor einer Universität zu besetzen. Er ist insbesondere zuständig für die förmliche Annahme der Doktorandinnen und Doktoranden, die Zulassung der Promovierenden zur Prüfung und die Bestellung der Promotionsbetreuenden, der Gutachterinnen und Gutachter und der weiteren Mitglieder der Promotionskomitees.(3) Für jedes Promotionszentrum wird ein Promotionskomitee eingerichtet, das für die inhaltliche Begleitung und Beratung der Promovierenden zuständig ist. Es besteht aus den Erst- und Zweitbetreuenden und weiteren Mitgliedern.(4) Als Erstbetreuende können nur Mitglieder des Promotionszentrums bestimmt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllen und angemessene Erfahrungen in der Promovierendenbetreuung und der Begutachtung von Promotionen vorweisen können.(5) Die Promotionsbetreuenden schließen mit den Promovierenden Betreuungsvereinbarungen ab, in denen die wechselseitigen Rechte und Pflichten, die zeitliche Struktur des Promotionsvorhabens und regelmäßige, mindestens einmal pro Semester durchzuführende Betreuungsgespräche festgehalten werden.

§ 6

Evaluation; weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung

§ 6 Evaluation; weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung(1) Die Promotionszentren werden mindestens alle sieben Jahre in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren von der Kommission evaluiert. Gegenstand der Evaluation sind insbesondere das Promotionsgeschehen, die Entwicklung der Forschungsleistungen, die Aufnahme neuer Mitglieder und das Qualitätsmanagement. Auf Grund der Empfehlung der Kommission entscheiden die Akademischen Senate der am Promotionszentrum beteiligten Hochschulen über die Fortsetzung, Einstellung oder Modifikation des Promotionszentrums und legen den Beschluss der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Genehmigung vor.(2) Die Promotionszentren setzen geeignete Qualitätssicherungsinstrumente ein. Deren Ziel ist es, insbesondere die Promovierendenbetreuung und -qualifizierung sowie die Forschungsprogrammatik regelmäßig zu überprüfen und weiterzuentwickeln und bei Aufnahme neuer Mitglieder die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sicherzustellen. Hierbei sind regelhaft mindestens eine Professorin oder ein Professor einer Universität sowie weitere externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu beteiligen, die über Erfahrungen in der anwendungsorientierten Forschung sowie in der Ausbildung Promovierender verfügen. Eine mögliche Befangenheit dieser Personen gegenüber den Mitgliedern des Promotionszentrums und den am Promotionszentrum beteiligten Hochschulen ist auszuschließen.(3) Die an Promotionszentren beteiligten Hochschulen benennen ergänzend zur gemeinsamen Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis nach § 5a Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes Ombudspersonen, die im Bereich guter wissenschaftlicher Praxis beraten und bei Konflikten vermitteln.(4) Die an Promotionszentren beteiligten Hochschulen regeln die internen Maßnahmen und Verfahren zur kontinuierlichen Qualitätskontrolle und -entwicklung der Promovierendenbetreuung in der Satzung für das Promotionszentrum.

§ 7

Entziehung des Promotionsrechts

§ 7 Entziehung des Promotionsrechts(1) Hochschulen nach § 1 kann das Promotionsrecht für ein Promotionszentrum entzogen werden1. auf Antrag der am Promotionszentrum beteiligten Hochschulen,2. auf Grundlage einer wissenschaftsgeleiteten Evaluation nach § 6 Absatz 1, wenn ein Promotionszentrum nicht mehr über eine hinreichende Leistungsfähigkeit verfügt, oder3. wenn die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegt und keine Aussicht darauf besteht, sie in einem angemessenen Zeitraum wieder zu erfüllen.(2) Über die Entziehung des Promotionsrechts entscheidet die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Die Entscheidung ergeht im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung des Evaluationsberichts und im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 unter Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission.(3) Wird Hochschulen nach § 1 das Promotionsrecht für ein Promotionszentrum entzogen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von sechs Jahren nach Entziehung des Promotionsrechts zu Ende führen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.