Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung - ProbAbfV) Vom 22. April 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 154
Anlage Abbeizmittel Abfluss- und WC-Reiniger Altöle Arzneimittel Autospachtelprodukte Backofenreiniger Batterien Bremsflüssigkeiten Desinfektionsmittel Energiesparlampen/Leuchtstofflampen Farben und Lacke (soweit nicht ausgehärtet) Fleckenentferner Fotochemikalien Frostschutzmittel Haushaltschemikalien Holzschutzmittel Imprägniermittel Insektenvernichtungsmittel Klebstoffe (lösemittelhaltig) Laugen Lederpflegemittel (lösemittelhaltig) Lösemittel, Verdünner Möbelpflegemittel (lösemittelhaltig) Pflanzenschutzmittel Pflegeschutzmittel für Kfz und Haushalt (lösemittelhaltig) Quecksilberhaltige Abfälle (Thermometer, Schalter) Rattengift Rostschutzmittel Säuren Salmiak- und chlorartige Reiniger (Bleichmittel) Sanitärreiniger Schimmelbekämpfungsmittel Spraydosen aller Art (Reste enthaltend) Unterbodenschutz
Auf Grund des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), wird verordnet:
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich (1) Problemabfälle im Sinne des § 9 des Landesabfallgesetzes sind 1. die in der Anlage aufgeführten Abfälle, soweit sie aus Haushaltungen stammen, und 2. alle Abfälle zur Beseitigung, die in der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366) genannt sind und beim Handel, Handwerk und Gewerbe unter 500 Kilogramm je Erzeuger und Jahr anfallen. (2) Für Problemabfälle aus Haushaltungen besteht in den Fällen des § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin. Problemabfälle aus Handel, Handwerk und Gewerbe sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn nicht eine Andienung an die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt. (3) Eine Überlassungspflicht für Problemabfälle besteht nicht, 1. wenn diese vom Hersteller oder Vertreiber nach § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes freiwillig zurückgenommen werden, 2. wenn Problemabfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden, 3. wenn Problemabfälle vom Vertreiber oder einem von diesem bestimmten Dritten gemäß § 3 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) zurückgenommen werden, 4. wenn Problemabfälle vom Vertreiber oder einem von diesem bestimmten Dritten gemäß § 8 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), zurückgenommen werden, 5. für Altöle, die einer Aufarbeitung oder energetischen Verwertung im Sinne des § 5 a Abs. 2 des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugeführt werden. (4) Die Organisation der Sammlung von Problemabfällen obliegt den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR).
Getrennthaltung und Übergabe
§ 2 Getrennthaltung und Übergabe (1) Problemabfälle sind von anderen Abfällen getrennt zu halten. (2) Die einzelnen Problemabfälle hat der Abfallbesitzer unvermischt in Einzelbehältnissen entsprechend den Anlieferungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) diesen zu übergeben. Für einzelne Abfallarten kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung weitere Mengenbegrenzungen festlegen, wenn dies für deren geordnete Entsorgung erforderlich ist.
Sammlung
§ 3 Sammlung (1) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben eine flächendeckende Problemabfallsammlung durch ein geeignetes Erfassungssystem stationärer oder mobiler Sammelstellen sicherzustellen. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben die Sammlung durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. (2) Problemabfälle dürfen im Ausnahmefall auf Abruf bei dem Abfallbesitzer abgeholt werden.
Abfallentsorgung
§ 4 Abfallentsorgung Die eingesammelten Problemabfälle sind jeweils unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen getrennt zu entsorgen.
Abfallbericht
§ 5 Abfallbericht Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung jährlich einen Bericht über die erfassten Problemabfälle vorzulegen. Der Herkunftsbereich der Problemabfälle ist für Haushaltungen und die übrigen Bereiche getrennt darzustellen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 9 des Landesabfallgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Problemabfälle nicht getrennt hält oder nicht den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übergibt.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Berlin, den 22. April 1999 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Peter Strieder
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.