Gesetz betreffend die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutsteile oder Zubehörstücke zu öffentlichen Zwecken Vom 15. Juli 1890 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 403-3)
- Fundstelle:
- GVBl. Sb I, 156
§ 1(1) Jeder Grundeigentümer ... ist befugt, einzelne Gutsparzellen auch ohne Einwilligung der ... Hypotheken- und Realgläubiger zu öffentlichen Zwecken unentgeltlich zu veräußern, sofern bei landschaftlich beliehenen Gütern die Kreditdirektion, bei anderen die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß die Abveräußerung den gedachten Interessenten unschädlich sei. (2) Ein solches Unschädlichkeitszeugnis darf nur erteilt werden, wenn das abzutretende Trennstück im Verhältnis zu dem Hauptgut von geringem Wert und Umfang ist und wenn die durch die öffentliche Anlage herbeigeführte Werterhöhung des Hauptgutes den Wert des Trennstücks erreicht.
§ 2Die schulden- und lastenfreie Abschreibung des unentgeltlich abgetretenen Trennstücks vom Grundbuchblatt des Hauptgutes kann erfolgen, wenn die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt hat, daß mit der Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen sei.
§§ 3 und 4
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.