Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke Vom 3. März 1850 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 403-1)
- Fundstelle:
- GVBl. Sb I, 154
§ 1Jeder Grundeigentümer ... ist befugt, einzelne Gutsparzellen gegen Auferlegung fester, nach den Vorschriften der Ablösungsordnung ablösbarer Geldabgaben oder gegen Feststellung eines Kaufgeldes auch ohne Einwilligung der ... Hypotheken- und Realgläubiger zu veräußern, sofern bei landschaftlich beliehenen Gütern die Kreditdirektion, bei anderen die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß die Abveräußerung den gedachten Interessenten unschädlich sei.
§ 2Ein solches Unschädlichkeitszeugnis darf nur erteilt werden, wenn das Trennstück im Verhältnis zu dem Hauptgut von geringem Wert und Umfang ist, und wenn die auferlegte Geldabgabe oder das verabredete Kaufgeld den Ertrag oder den Wert des Trennstückes erreicht.
§ 3Das veräußerte Trennstück scheidet aus dem Realverband des Hauptgutes, zu welchem dasselbe bis dahin gehört hat, aus, und die demselben auferlegte Geldabgabe, sowie das verabredete Kaufgeld, treten in Beziehung auf die ... Hypotheken- und Realgläubiger des Hauptgutes an die Stelle des Trennstückes.
§ 4Hinsichtlich der Verwendung der festgesetzten Kaufgelder in das Hauptgut kommen die gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung der Ablösungskapitalien zur Anwendung.
§ 5
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.