Berliner Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz - BerlVSZG) Vom 27. Februar 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 42
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die1. beamteten Dienstkräfte des Landes Berlin,2. beamteten Dienstkräfte der der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,3. Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 10 Absatz 1 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1077) geändert worden ist,4. Richterinnen und Richter des Landes Berlin,5. versorgungsberechtigten Personen, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis zustehen, die das Land Berlin oder eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat,6. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Unterhaltsbeihilfe erhalten, und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrgangs gemäß § 5 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2016 (GVBl. S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, die ein Unterhaltsgeld erhalten.Ausgenommen sind1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter,3. Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Senats,4. beamtete Dienstkräfte, denen ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 7 übertragen ist sowie5. Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, deren Versorgungsbezüge sich aus einer Besoldungsgruppe ab der Besoldungsgruppe B 7 berechnen sowie deren Hinterbliebene.(2) Auf die beamteten Dienstkräfte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.
Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für beamtete ...
§ 2 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter(1) Beamteten Dienstkräften, Richterinnen und Richtern wird für den Kalendermonat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro gewährt, wenn1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und2. im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.(2) Beamteten Dienstkräften, Richterinnen und Richtern wird ferner für die Monate Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt, wenn1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und2. in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.(3) Für beamtete Dienstkräfte auf Widerruf, Referendarinnen und Referendare sowie die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Höhe der Sonderzahlung nach Absatz 1 beträgt 1 000 Euro, die Höhe der Sonderzahlung nach Absatz 2 beträgt jeweils 50 Euro. Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltsgeld bestanden haben oder bestehen. Ändert sich im Laufe eines der in Absatz 2 benannten Monate der Status einer Person der in Satz 1 benannten Personenkreise und steht dieser fortan ein Anspruch auf Dienstbezüge zu, bestimmt sich der Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung für den gesamten Monat nach Absatz 2.(4) § 6 Absatz 1 und § 6b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 maßgeblich. Die Höhe der monatlichen Sonderzahlung nach Absatz 2 bemisst sich nach dem höchsten Arbeitszeitumfang im jeweiligen Monat.(5) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannte Personen sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.
Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für ...
§ 3 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für versorgungsberechtigte Personen(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten die am 9. Dezember 2023 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.(2) Am 9. Dezember 2023 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 080 Euro, Witwen und Witwer sowie versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten 648 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 216 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 130 Euro. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.(3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen ferner in den Monaten Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten abweichend von Absatz 3 jeweils für die Monate Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 72 Euro, Witwen und Witwer sowie versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten 43 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 14 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 9 Euro. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.(5) Die Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden neben dem Ruhegehalt gezahlt und gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes. Sie bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder vergleichbare ...
§ 4 Regelung bei Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder vergleichbare Leistungen(1) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 Absatz 1 zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen in Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 den Betrag von 3 000 Euro und in Fällen des § 2 Absatz 3 den Betrag von 1 500 Euro ergibt (Höchstgrenzen).(2) Hat eine versorgungsberechtigte Person Anspruch auf mehrere Sonderzahlungen nach § 3 aus mehr als einem Versorgungsverhältnis, werden abweichend von Absatz 1 die Sonderzahlungen aus dem Versorgungsverhältnis gewährt, aus dem die höchsten Sonderzahlungen zustehen. Bezieht eine versorgungsberechtigte Person neben den Sonderzahlungen nach § 3 vergleichbare Sonderzahlungen aus einer Tätigkeit beim Land Berlin oder bei einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, werden die Sonderzahlungen insgesamt nur bis zu der in Absatz 1 genannten Höchstgrenze von 3 000 Euro gewährt. Übersteigt die Summe der Sonderzahlungen die Höchstgrenze, vermindern sich die Sonderzahlungen aus dem Versorgungsverhältnis um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag.(3) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach § 3 bemessen sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt.
Rückzahlung
§ 5 RückzahlungSind Sonderzahlungen nach diesem Gesetz gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen insoweit nicht vorlagen, sind sie in der gezahlten Höhe zurückzuzahlen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.