GKDZ - TKÜG · Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtungeines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (GKDZ - TKÜG) Vom 6. Dezember 2017

Ausfertigungsdatum:
06.12.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 651
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GKDZ

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem am 19. Juli 2017 von den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und am 8. September 2017 von Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.