Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) Vom 8. September 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 588
Beförderungsfortbildung
§ 34a Beförderungsfortbildung (1) Ziel der Fortbildungsveranstaltung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst ist es, die durch Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildungsmaßnahmen so zu vertiefen und zu erweitern, daß ein Wissensstand erreicht wird, der zur erfolgreichen Wahrnehmung von Führungsfunktionen des gehobenen Dienstes (Ämter ab Besoldungsgruppe A 12) befähigt (Beförderungsfortbildung). (2) Die in Absatz 1 genannte Beförderungsfortbildung dauert regelmäßig sechs Monate und gliedert sich in eine allgemeine fachbezogene Fortbildung (Teil I) und ein spezielles Training (Teil II). (3) Teil I umfaßt geeignete Fortbildungsveranstaltungen über berufsbezogene Themenkomplexe. Sie erfahren eine fachspezifische Gewichtung. Nach Maßgabe der Gewichtung wird für die jeweilige Fortbildungsmaßnahme ein Zeitanteil errechnet. Die Summe der für die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen ermittelten Zeitanteile muß mindestens 18 Wochen betragen. Einzelheiten der Gewichtung und der Berechnung der Zeitanteile werden durch Verwaltungsvorschriften nach § 37 geregelt. Gemäß Satz 1 geeignet sind auch Kurse und Lehrgänge aus dem Angebot externer Fortbildungsträger nach vorheriger Anerkennung durch die Landespolizeischule Berlin (LPS). (4) Teil II besteht aus einem an der LPS eingerichteten Trainingsseminar, das mindestens acht Wochen dauert. Zugelassen werden darf nur, wer Teil I erfolgreich absolviert hat und im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für die Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 12 ausgewählt worden ist. Ist wegen fehlender besetzbarer Stellen ein Ausschreibungsverfahren nicht absehbar, darf auch zugelassen werden, wer Teil I erfolgreich absolviert hat und nach Entscheidung der Dienstbehörde aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen als förderungswürdig einzustufen ist. Schwerpunkte des Seminars sind die praxisnahe Behandlung von Themen der Führung, die Durchführung von Projekten über aktuelle polizeiliche Problemstellungen und die Präsentation der Projektergebnisse. Die Leistungen im Trainingsseminar werden abschließend bewertet. Die Bewertung wird von der LPS auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungen in den Schwerpunkten des Seminars vorgenommen. Teil II ist erfolgreich absolviert, wenn die zusammenfassende Bewertung mindestens "ausreichend" lautet. Nähere Einzelheiten für die zusammenfassende Bewertung der Leistungen werden durch Verwaltungsvorschriften nach § 37 geregelt. Wer nicht erfolgreich teilgenommen hat, darf Teil II nach näherer Bestimmung der Dienstbehörde einmal wiederholen. Der nicht erfolgreichen Teilnahme steht es gleich, wenn wegen Krankheit oder aus anderen Gründen mehr als fünf Seminartage versäumt worden sind und deshalb eine zusammenfassende Bewertung nicht möglich ist. Über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung erteilt. Eine Ausfertigung ist zu der Personalakte zu nehmen. (5) Auf die Beförderungsfortbildung nach Absatz 3 können ganz oder teilweise angerechnet werden: 1. Berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen, die bereits vor dem 1. Januar 1997 erfolgreich beendet worden sind, soweit sie für das in Absatz 1 genannte Ziel förderlich sind, 2. eine abgeschlossene polizeifachliche Zusatz- oder Spezialausbildung. Die Entscheidung über den Umfang der Anrechnung trifft die Dienstbehörde für den jeweiligen Einzelfall. (6) Wer praxisorientierte Führungsaufgaben in geeigneten Funktionen des gehobenen Dienstes oder im Rahmen der Rotation durch Betrauung mit Sonderaufgaben erfolgreich wahrgenommen oder die Ausbildung nach den Vorschriften der in § 38 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung absolviert hat, für den besteht die Beförderungsfortbildung in dem Trainingsseminar nach Absatz 4. (7) Näheres über die inhaltliche und verfahrensmäßige Ausgestaltung der Beförderungsfortbildung wird durch Verwaltungsvorschriften nach § 37 geregelt.
Prüfungskommissionen
§ 15 Prüfungskommissionen (1) Der Prüfungsausschuß bestellt für die Abnahme der mündlichen Prüfung in der erforderlichen Anzahl Prüfungskommissionen und bestimmt, welche Prüfungskommission für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten zuständig ist. § 12 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. (2) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, und zwei Beisitzern. Der Prüfungsausschuß kann weitere Beisitzer bestellen, wenn er es für erforderlich hält. Die Beisitzer sollen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule oder Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sein, die die Eignungsvoraussetzungen als Lehrbeauftragte erfüllen. Der Prüfungsausschuß bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Fachprüfer für die Prüfungsfächer.
Hilfsmittel und Erleichterungen
§ 17 Hilfsmittel und Erleichterungen (1) Es dürfen nur die vom Prüfungsausschuß zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Für die schriftliche Prüfung wird Schreibpapier gestellt. Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder nicht gestellten Schreibpapiers gilt als Täuschungshandlung. (2) Ist jemand wegen einer vorübergehenden körperlichen Behinderung den anderen Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber wesentlich im Nachteil, können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß angemessene Verlängerungen der Bearbeitungsdauer der Prüfungsarbeiten, Schreibhilfen oder ähnliche Erleichterungen bewilligt werden. In Zweifelsfällen ist ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist es, Dienstkräfte des Polizeivollzugsdienstes heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihrer auf fachwissenschaftlicher Grundlage erworbenen Kenntnisse und ihrer berufspraktischen Fertigkeiten befähigt sind, die zugewiesenen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Einsatzdienst, in der Sachbearbeitung, in der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung und in der Führung selbständig und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Die Ausbildung soll durch systematische Anleitung zu methodischem, kritischem und kreativem Denken die Befähigung fördern, komplexe berufliche Aufgaben und Probleme situationsgerecht und bürgernah zu lösen. Die Entwicklung der fachlichen, kommunikativen und sozialen Kompetenz ist ebenso zu fördern wie eine vorbildliche Berufseinstellung. Den Dienstkräften des Polizeivollzugsdienstes soll der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt und bei ihnen die Bereitschaft geweckt werden, ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfüllen. Ziel der Ausbildung ist es auch, eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten.
Versäumte Leistungsscheine
§ 10 Versäumte Leistungsscheine (1) Werden Leistungsscheine durch Krankheit, durch die Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder durch nicht in der Person der Studentin oder des Studenten liegende Umstände nicht erbracht, sind sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Zulassung zur Laufbahnprüfung, im Falle der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 im 1. und 2. Semester zu erwerbenden Leistungsscheine bis zum Abschluss des Grundpraktikums nachzuholen. (2) Ist ein Leistungsschein aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen nicht erbracht worden, so gilt dieser Nachweis als mit null Punkten bewertet.
Verlängerung und Entlassung
§ 11 Verlängerung und Entlassung (1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall insgesamt um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn 1. wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Teilnahme an mehr als der Hälfte der Lehrveranstaltungen eines Semesters oder im ganzen länger als sechs Monate an der Ausbildung unterblieben ist oder die berufspraktischen Leistungen nicht beurteilt werden konnten; Zeiten eines Urlaubs nach der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen in der jeweils geltenden Fassung bleiben außer Betracht; 2. keine Zulassung zur Laufbahnprüfung erfolgt ist ( § 19 ), 3. eine Prüfung wiederholt werden darf ( § 23 ), 4. sie dies für erforderlich hält, weil noch keine abschließende Beurteilung der Persönlichkeit der Studentin oder des Studenten für die Eignung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist. Dabei bestimmen Fachhochschule und Dienstbehörde einvernehmlich die Veranstaltungen, an denen teilzunehmen ist; ansonsten ist Dienst in der Dienstbehörde zu leisten. (2) Werden im Rahmen des Studiums oder der Wiederholung von Teilen des Studiums Leistungsscheine mit höheren Punktzahlen erworben, so treten diese an die Stelle der zuvor erteilten Leistungsscheine. Dies gilt für Studierende im Hauptstudium nicht für die Leistungsscheine des 1. und 2. Semesters. (3) Wer bis zum Abschluss des 2. Semesters bzw. im Falle von § 10 Abs. 1 bis zum Abschluss des Grundpraktikums einen Leistungsschein des 1. und 2. Semesters nicht oder mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4 Punkte) erworben hat, ist aus dem Vorbereitungsdienst entlassen und aus der Fachhochschule ausgeschieden. Wer sich wegen Verhaltensmängeln als nicht geeignet erweist, die Ausbildung an der Fachhochschule nicht fortsetzt bzw. nicht fortsetzen darf oder die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht spätestens bis zum Ende des 4. Semesters erworben hat, ist unverzüglich zu entlassen. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis findet § 10 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 13 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuß hat die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere 1. die Prüfungen vorzubereiten, 2. die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die einzelnen Prüfungsfächer auszuwählen und die Hilfsmittel festzulegen, 3. den Zeitpunkt der Prüfungen zu bestimmen, 4. die Kandidatinnen und Kandidaten zu der Prüfung zuzulassen und zu laden, 5. über ordnungswidriges Verhalten und die Wiederholung von Prüfungen ( § 23 ) zu entscheiden. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet gemäß § 11 des Berliner Hochschulgesetzes über die endgültige Zulassung zum Studium. Zugelassen wird, wer die Leistungsscheine des 1. und 2. Semesters mit jeweils mindestens 4 Punkten erworben hat. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (4) Der Prüfungsausschuß kann Aufgaben auf das vorsitzende Mitglied übertragen. Der Prüfungsausschuß bedient sich für die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen der bei der Senatsverwaltung für Inneres zu bildenden Geschäftsstelle. Er kann zu den Sitzungen eine Dienstkraft der Geschäftsstelle zur Protokollführung hinzuziehen. (5) Die Dienstbehörde und die Fachhochschule unterstützen den Prüfungsausschuss und die Geschäftsstelle bei ihren Aufgaben.
Zweck der Prüfung, Zulassung
§ 19 Zweck der Prüfung, Zulassung (1) Durch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden ausreichende fachwissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und die Fähigkeit besitzen, komplexe Aufgabenstellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse rational zu durchdringen und unter Beachtung des geltenden Rechts und sonstiger Vorschriften selbständig sinnvolle Lösungsansätze zu erarbeiten. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die betreffende Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben. Die Prüfung findet unmittelbar nach Abschluß des Studiums statt und wird spätestens zwei Monate nach Ablauf der regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen; der Vorbereitungsdienst dauert bis zum Ende der Prüfung fort. (2) Zur Prüfung ist zugelassen, wer spätestens 4 Wochen vor dem Ende des 6. Semesters mindestens die nach § 8 Abs. 1 und 3 und der Studienordnung vorgeschriebenen Leistungsscheine mit einer Mindestpunktzahl von 4 Punkten (ausreichend) für jeden Leistungsschein erworben hat. Werden in dem als Abschluß des Hauptpraktikums zu erbringenden Leistungsschein ( § 8 Abs. 3 ) weniger als 4 Punkte erreicht, kann bereits im Anschluß an das Hauptpraktikum festgestellt werden, daß die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen ist. (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Schriftliche Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der in der Studienordnung und dem Studienplan bestimmten Inhalte des Studiums auf folgende Prüfungsfächer: 1. für Studierende der Schutzpolizei a) Eingriffsrecht/Besonderes Ordnungsrecht, b) Strafrecht/Zivilrecht, c) Einsatzlehre/Verkehrslehre, d) Verkehrsrecht, 2. für Studierende der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes a) Eingriffsrecht/Besonderes Ordnungsrecht, b) Strafrecht/Zivilrecht, c) Kriminalistik, d) Kriminologie. (2) In jedem Prüfungsfach ist eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer einer Prüfungsarbeit beträgt fünf Stunden. Die Lehrkräfte der Fachhochschule sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuß für ihr Fachgebiet Prüfungsaufgaben vorzuschlagen; sie sollen entsprechend den Besonderheiten der jeweiligen Laufbahn angelegt sein. (3) Der Prüfungsausschuß kann Inhalt und Umfang der Aufgaben ändern, Aufgabenvorschläge zurückweisen und neue anfordern und vorgelegte Aufgaben für ein anderes Prüfungsfach, für eine andere Prüfung oder für eine andere Laufbahn als die vorsehen, für die der Vorschlag ergangen ist. Der Prüfungsausschuß kann außerdem Prüfungsaufgaben aus bereits in der Vergangenheit vorgeschlagenen Aufgaben auswählen und selbst Prüfungsaufgaben erarbeiten oder erarbeiten lassen. (4) Die Aufgaben werden von der Geschäftsstelle in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt, in Umschläge eingeschlossen und versiegelt. Die Umschläge sind an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen. (5) Die Prüfungsarbeiten werden unter der Aufsicht von Lehrkräften oder von Dienstkräften der Dienstbehörde, die regelmäßig der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören müssen, an verschiedenen Tagen angefertigt. Zwischen zwei Arbeiten soll ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende gelten als prüfungs- und dienstfreie Tage. (6) Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung festgesetzten Zeitdauer hat die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit anstelle des Namens mit der zugeteilten Kennzahl zu unterzeichnen und abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbogen sind beizufügen. Die aufsichtführende Dienstkraft vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und zeichnet die Arbeit ab. Die abgegebenen Arbeiten sind in einem verschlossenen Umschlag der Geschäftsstelle zu übergeben. (7) Die Prüfungsarbeiten werden nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuß regelmäßig vor der mündlichen Prüfung von einer Lehrkraft der Fachhochschule (Erstzensierende/Erstzensierender) und danach von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer Lehrkraft der Fachhochschule oder einer anderen sachkundigen Person (Zweitzensierende/Zweitzensierender) bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 9 Abs. 1 . Die die Bewertung tragenden wesentlichen Gründe sind von den Zensierenden jeweils in Kurzgutachten darzustellen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Punktzahlen der beiden Zensierenden. (8) Die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten. Die Prüfungsnote wird der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Dienstbehörde möglichst eine Woche vor der mündlichen Prüfung zu einem von der Geschäftsstelle bestimmten Termin mitgeteilt.
Mündliche Prüfung
§ 21 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 1. die Fächer a) Einsatzlehre (für Studierende der Schutzpolizei), Kriminalistik (für Studierende der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes), b) Eingriffsrecht, 2. eines der Fächer a) Führungslehre, b) Kriminologie, c) Politikwissenschaft, d) Soziologie, e) Psychologie, f) Informationstechnik, g) Kriminalistik (nur für Studierende der Schutzpolizei). (2) Das nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählende Prüfungsfach hat die Kandidatin oder der Kandidat bis zu dem vom Prüfungsausschuß bestimmten Termin der Geschäftsstelle über die Fachbereichsverwaltung mitzuteilen. Wird bis zu diesem Termin das zu wählende Prüfungsfach nicht mitgeteilt, legt der Prüfungsausschuß das Prüfungsfach fest. (3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist dienstfrei. (4) Die mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission geleitet. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden vom vorsitzenden Mitglied und von den Mitgliedern der Prüfungskommission in einem Prüfungsgespräch zu ausgewählten Sachverhalten aus dem jeweiligen Prüfungsfach in geeigneter Weise befragt. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling insgesamt regelmäßig 45 Minuten betragen. Es sollen nicht mehr als vier Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Gruppe geprüft werden. (5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nach § 9 Abs. 1 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet die Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweils prüfenden Mitglieds mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (6) Die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. (7) Über Gegenstand und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten zu einer besonderen Prüfungsakte zusammenzufassen. Nach Beendigung der Prüfung hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Prüfungsakte. Nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Prüfung werden die Prüfungsakten den Prüflingen ausgehändigt. (8) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen und sind bei der Beratung über die Note zu hören; die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörer teilnahmeberechtigt. Über eine Teilnahme von anderen Personen an den mündlichen Prüfungen als Zuhörer entscheidet der Prüfungsausschuß.
Ergebnis der Prüfung
§ 22 Ergebnis der Prüfung (1) Der Prüfungsausschuß stellt die Abschlußnote der Prüfung fest. Die Abschlussnote wird durch a) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der Leistungsscheine des 1. und 2. Semesters zu 10 vom Hundert, b) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der Leistungsscheine des Hauptstudiums zu 20 vom Hundert, c) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der schriftlichen Prüfung zu 40 vom Hundert, d) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der mündlichen Prüfung zu 30 vom Hundert bestimmt. Die arithmetischen Mittel und die Punktzahl der Abschlußnote werden auf zwei Dezimalstellen errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Die Prüfung ist bei einer Abschlußnote von 13,00 oder mehr Punkten sehr gut bestanden, 10,00 bis 12,99 Punkten gut bestanden, 7,00 bis 9,99 Punkten befriedigend bestanden, 4,00 bis 6,99 Punkten bestanden, 0,00 bis 3,99 Punkten nicht bestanden. (3) Die Prüfung ist außerdem nicht bestanden, wenn 1. von den Prüfungsarbeiten der Kandidatin oder des Kandidaten zwei oder mehr Arbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind oder das arithmetische Mittel der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten weniger als 4,00 Punkte beträgt oder 2. das arithmetische Mittel der Punktzahlen der mündlichen Prüfung weniger als 4,00 Punkte beträgt. (4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt der Prüfungsausschuß einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Wiederholen der Prüfung
§ 23 Wiederholen der Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. im Falle einer Abschlußnote der Prüfung von weniger als 4,00 Punkten ( § 22 Abs. 2 ) auf die Wiederholung der gesamten Prüfung, 2. im Falle des § 22 Abs. 3 Nr. 1 auf die Wiederholung der schriftlichen Prüfung und die mündliche Prüfung, 3. im Falle des § 22 Abs. 3 Nr. 2 auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung. Das mündliche Prüfungsfach nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 ist neu zu wählen. (2) Gelten eine Prüfung oder Teile der Prüfung nach § 16 Abs. 5 oder § 18 Abs. 3 bis 6 als nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, inwieweit die Prüfung zu wiederholen ist.
Ziel der Einführung
§ 26 Ziel der Einführung Ziel der Einführung ist es, die durch Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch spezielle Bildungsmaßnahmen so zu vertiefen und zu erweitern, daß ein Wissensstand erreicht wird, der zur selbständigen Lösung der Aufgaben in der neuen Laufbahn befähigt.
Art und Dauer der Einführung
§ 27 Art und Dauer der Einführung (1) Wer 1. nach § 10 Abs. 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei oder 2. nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei oder 3. nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 der Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst des Gewerbeaußendienstes zugelassen wurde, wird im Rahmen eines fünfsemestrigen Studiengangs an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die §§ 4 bis 24 finden mit den Maßgaben Anwendung, daß 1. an die Stelle des Vorbereitungsdienstes die Einführung tritt, 2. das Berufseinführungspraktikum und das 3. Semester mit dem Grundpraktikum ( § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ) entfallen, 3. das Verhaltenstrainingsseminar I (Kommunikation) weiterer Bestandteil des Hauptpraktikums ist und der als Abschluß des Hauptpraktikums zu erbringende Leistungsschein ( § 8 Abs. 3 ) auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung für das Hauptpraktikum und des Ergebnisses der Sportprüfung erteilt wird, 4. die Zulassung zur Einführung derjenigen Studierenden zurückzunehmen ist, die nicht endgültig zum Studium zugelassen worden sind ( § 13 Abs. 2 ) oder bei denen Umstände vorliegen, die bei Studierenden, die sich im Vorbereitungsdienst befinden, nach dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften zur Entlassung führen, 5. an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung tritt, die der Laufbahnprüfung entspricht.
Dauer der Einführung
§ 28 Dauer der Einführung (1) Wer 1. nach § 10 Abs. 1 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei oder 2. nach § 10 Abs. 4 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei oder 3. nach § 10 Abs. 4 der Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst des Gewerbeaußendienstes zugelassen wurde, wird in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert regelmäßig vier Monate. (2) Die Dienstbehörde kann die Einführung im Einzelfall angemessen verlängern, wenn eine am Aufstieg teilnehmende Dienstkraft 1. wegen Krankheit oder aus anderen Gründen an mehr als 10 Unterrichtstagen an der Einführung nicht teilgenommen hat oder 2. die Laufbahnprüfung wiederholen darf ( § 34 ).
Lehrplan
§ 29 Lehrplan Näheres über Art, Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltungen sowie die Lernziele regelt die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde durch einen Lehrplan.
Gang und Inhalt der Einführung
§ 30 Gang und Inhalt der Einführung (1) Die Einführung erstreckt sich auf die Lehrgebiete 1. Eingriffsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Verkehrsrecht/Verkehrslehre, 3. Einsatzlehre/Führungslehre, 4. Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung, 5. Strafrecht, 6. Kriminalistik/Kriminologie/Kriminaltechnik, 7. Öffentliches Dienstrecht/Verwaltungsrecht. (2) Die Lehrveranstaltungen in den einzelnen Lehrgebieten berücksichtigen die Aufgaben der Dienstkräfte aller Laufbahnen bei der Strafverfolgung. Sie sollen auch auf besondere Schwerpunkte der künftigen fachlichen Verwendung ausgerichtet werden. Der Lehrstoff wird durch Fachunterricht vermittelt, der durch Seminare praxisbezogen und verwendungsnah vertieft und erweitert wird. Bei Bedarf sind weitere Lehrveranstaltungen (z. B. Klausurenkurse und Arbeitsgemeinschaften) einzurichten. (3) In den Seminaren werden insbesondere folgende fachliche Leitthemen bzw. Trainingsinhalte behandelt: 1. Seminar Stressbewältigung/Eigensicherung/soziale Kompetenz/Umgang mit sozialen Konflikten/Menschenbild/interkulturelle Kompetenz, 2. Seminar Vernehmungstechniken, 3. Seminar Tatortarbeit/Spurenkunde/Kriminaltechnik.
Lehrgangsleistung
§ 30a Lehrgangsleistung (1) Während des Lehrgangs sind zwei schriftliche Leistungsnachweise in Form von fächerübergreifend angelegten Klausurarbeiten zu erbringen. Die Bearbeitungsdauer für jede Arbeit beträgt mindestens zwei Zeitstunden und darf drei Zeitstunden nicht überschreiten. Gegenstand der Arbeiten sind die Inhalte der vorangegangenen Lehrveranstaltungen in den einzelnen Lehrgebieten ( § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 ). (2) Für die Klausurarbeiten gelten die §§ 16 bis 18 entsprechend. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und des § 18 Abs. 3 Satz 2 soll die Arbeit spätestens nach zwei Wochen nachgeholt werden. § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 6 gelten mit der Maßgabe, dass die Arbeit als mit null Punkten bewertet gilt. Wer eine Arbeit nicht nachholt, scheidet aus dem Lehrgang aus und beendet die Einführung ohne Erfolg. (3) In den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Lehrgebieten wird jeweils die mündliche Leistung bewertet. Bei der Bewertung sind auch die sprachlichen Fähigkeiten und die Ausdrucksform zu berücksichtigen. Aus den erzielten Einzelergebnissen wird am Ende des Lehrgangs als Leistungsnachweis eine Gesamtnote für die mündliche Lehrgangsleistung gebildet. (4) Die Lehrgangsleistung ist das bis auf zwei Dezimalstellen errechnete arithmetische Mittel der Punktzahlen der beiden Klausuren und der Gesamtnote der mündlichen Leistung; es wird nicht gerundet. (5) Für die Bewertung der erzielten Leistungen gilt § 9 . Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Beamtinnen und Beamten unverzüglich nach der Bewertung zur Kenntnis zu geben. Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind für jede Beamtin und jeden Beamten in einer Übersicht zusammenzufassen, die dem Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung vorzulegen ist. Die Richtigkeit der Übersichten ist jeweils unterschriftlich zu bestätigen. (6) Wer 1. in einer Klausurarbeit weniger als 4 Punkte oder 2. für die mündliche Lehrgangsleistung keine ausreichende Gesamtnote (4,00 Punkte) erzielt hat, scheidet aus dem Lehrgang aus und beendet die Einführung ohne Erfolg.
Gang und Inhalt der Prüfung
§ 31 Gang und Inhalt der Prüfung (1) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung als schriftliche Prüfung ab. (2) Die Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Lehrplan bestimmten Lehrinhalte auf folgende Prüfungsfächer: 1. Eingriffsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht/Staats- und Verfassungsrecht, 2. Einsatzlehre/Führungslehre, 3. Kriminalistik/Kriminologie/Kriminaltechnik. (3) In der Prüfung fertigen die Prüflinge in jedem Prüfungsfach eine Prüfungsarbeit an. Bei der Aufgabenstellung ist entsprechend den Laufbahnen, für die die Prüflinge zum Aufstieg zugelassen worden sind, schwerpunktmäßig zu differenzieren. Die Bearbeitungsdauer einer Prüfungsarbeit beträgt vier Zeitstunden.
Ergebnis der Prüfung
§ 33 Ergebnis der Prüfung (1) Der Prüfungsausschuß stellt die Abschlußnote der Prüfung fest. Die Abschlussnote wird durch a) die Punktzahl der Lehrgangsleistung zu 40 vom Hundert, b) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten zu 60 vom Hundert bestimmt. Das arithmetische Mittel und die Punktzahl der Abschlußnote werden auf zwei Dezimalstellen errechnet; es wird nicht gerundet. (2) § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 findet Anwendung. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, findet § 22 Abs. 4 Anwendung; ist die Prüfung bestanden, gilt § 24 Abs. 1 .
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus einem Studiengang an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sowie aus berufspraktischen Studienzeiten bei der Dienstbehörde und dauert regelmäßig sechs Semester. (2) Das Studium wird im 1., 2., 4. und 6. Semester in Lehrveranstaltungen der Fachhochschule (Fachstudien) und im 1., 3. und 5. Semester in praxisbezogenen Ausbildungsveranstaltungen der Dienstbehörde (Studienpraktika) durchgeführt.
Gestaltung der Ausbildung
§ 5 Gestaltung der Ausbildung (1) Fachstudien und Studienpraktika bilden eine Einheit. Studierende der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes werden im 1. und 2. Semester gemeinsam ausgebildet. Sie werden danach gemeinsam ausgebildet, soweit Ausbildungsinhalte und -ziele dies zulassen und organisatorische Gegebenheiten nicht entgegenstehen. (2) Im Rahmen des Ausbildungsziels ( § 1 ) richten sich 1. die Fachstudien insbesondere auf die Vermittlung der theoretischen Fachkenntnisse, die dem Anforderungsprofil des gehobenen Polizeivollzugsdienstes entsprechen, und der berufsethischen Werte. Die Lehre wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zur Förderung des analytischen Denkens und der methodischen Problemlösung wird ergänzt durch Anleitung und Übungen zur Umsetzung theoretischer Kenntnisse in praxisorientierte, situationsgerechte und bürgernahe Lösungen, 2. die Studienpraktika vor allem auf den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten, die Voraussetzung für die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Einsatzdienst und in sachbearbeitenden Funktionen sind. Das in den Fachstudien erworbene Wissen soll durch das Kennenlernen von Aufgaben und Arbeitsweisen des Polizeivollzugsdienstes ergänzt und in die Praxis umgesetzt werden. (3) Das Studium umfasst Fachstudien in 1. dem Studiengebiet "Polizeiliche Fachwissenschaften" mit den Studienfächern a) Einsatzlehre, b) Kriminalistik, c) Kriminaltechnik, d) Rechtsmedizin, e) Verkehrslehre, 2. dem Studiengebiet "Rechtswissenschaften" mit den Studienfächern a) Staats- und Verfassungsrecht, b) Allgemeines Verwaltungsrecht, c) Eingriffsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht), d) Eingriffsrecht (Strafprozessrecht), e) Strafrecht/Zivilrecht, f) Besonderes Ordnungsrecht, g) Verkehrsrecht, h) Öffentliches Dienstrecht, 3. dem Studiengebiet "Organisations- und Gesellschaftswissenschaften" mit den Studienfächern a) Führungslehre, b) Kriminologie, c) Politikwissenschaft, d) Soziologie, e) Psychologie, f) Informationstechnik. Außerdem werden in ergänzenden Lehrveranstaltungen berufsbezogene Themenkomplexe und berufs- und sozialethische sowie gesellschaftspolitische Problemstellungen behandelt. (4) Die berufspraktische Ausbildung (Studienpraktika) umfasst Einführungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Dienstbehörde und die praktische Unterweisung in für das Berufsfeld des gehobenen Dienstes repräsentativen Tätigkeiten bei ausgewählten Dienststellen der Polizei. Die Studienpraktika werden 1. im 1. Semester als einwöchiges Berufseinführungspraktikum, 2. im 3. Semester als Grundpraktikum mit den Bestandteilen a) Fachpraktisches Seminar, b) Informationstechnik/Fernmeldeausbildung, c) Verhaltenstrainingsseminar I (Kommunikation), d) Kraftfahrausbildung (Erwerb der Selbstfahrgenehmigung - Sicherheitstraining), e) Unterweisung in Praxisdienststellen, 3. im 5. Semester als Hauptpraktikum mit den Bestandteilen a) Einsatz- und Führungsseminar, b) Verhaltenstrainingsseminar II (Stressbewältigung), c) Unterweisung in Praxisdienststellen durchgeführt. Die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen ist regelmäßig spätestens bis zum Beginn der Kraftfahrausbildung (Nummer 2 Buchstabe d) nachzuweisen. (5) Bestandteil des Studiums ist das Gebiet "Sport" als Ausbildungsveranstaltung der Dienstbehörde. Es umfasst die berufsbezogene Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen verschiedener Sportarten und dient der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit ( § 1 ). (6) Als weitere Bestandteile sollen fremdsprachliche Seminare (vorrangig Verkehrssprachen der Europäischen Union; ggf. Türkisch, Polnisch, Russisch) angeboten werden.
Studienabschluß
§ 6 Studienabschluß (1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst endet mit der sich an das Studium anschließenden staatlichen Prüfung (Laufbahnprüfung, §§ 19 bis 22 ). (2) In der Zeit zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wird unter Beteiligung von Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) ein Seminar der Fachhochschule zur Förderung von interkultureller Kompetenz durchgeführt. Darüber hinaus werden nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Dienstbehörde und Fachhochschule Ausbildungsveranstaltungen und Unterweisungen zur Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung von Zielen und Inhalten der Fachstudien und Studienpraktika durchgeführt. Die Teilnahme ist Pflicht, eine Bewertung findet nicht statt.
Studienordnung, Studienplan
§ 7 Studienordnung, Studienplan (1) Soweit diese Verordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften keine Regelungen enthalten, wird Näheres über Inhalt und Ablauf des Studiums und die Leistungsnachweise durch die nach dem Berliner Hochschulrecht zu erlassende Studienordnung und den Studienplan geregelt. Studienordnung und Studienplan bestimmen insbesondere unter Berücksichtigung der Inhalte der Prüfung ( §§ 19 bis 21 ) die einzelnen Studienziele und Studieninhalte und die Art und Zahl der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studiengebieten. Zur Erprobung anderer Ausbildungsformen und wegen neuer Ausbildungserfordernisse können Fachhochschule und Dienstbehörde einvernehmlich und mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde von der Studienordnung und dem Studienplan abweichen, soweit dadurch das Ziel der Ausbildung ( § 1 ) und die Durchführung der Laufbahnprüfung einschließlich der Zulassung zur Prüfung ( § 19 ) und der Feststellung der Abschlussnote ( § 22 ) nicht berührt werden. (2) Soweit der Studienplan Studienziele und -inhalte für die Studienpraktika festlegt, bedarf die Fachhochschule dafür des Einvernehmens mit der Dienstbehörde. (3) Während der Fachstudien bzw. Studienpraktika sollen Lehrexkursionen mit berufsbezogenen Zielsetzungen durchgeführt werden. (4) Praktika bei Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder sowie des Auslands, vornehmlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Nachbarstaaten, können ab dem 5. Semester durchgeführt werden. Die Entscheidung über Art und Umfang der Praktika sowie die Auswahl der Teilnehmer trifft die Fachhochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde. Teilnehmer an Auslandspraktika sollen zuvor an einem fremdsprachlichen Seminar teilgenommen haben.
Leistungsnachweise
§ 8 Leistungsnachweise (1) Nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung und den Studienplan ( § 7 ) sind während der Fachstudien Leistungsscheine als Leistungsnachweis zu erbringen. Bis zum Ende des 2. Semesters müssen drei Leistungsscheine in Form von Klausuren in den Studienfächern Staats- und Verfassungsrecht, Einsatzlehre und Kriminalistik erworben werden. Während der Fachstudien des 4. bis 6. Semesters (Hauptstudium) sind mindestens acht Leistungsscheine zu erbringen, davon vier in Form von Klausuren, zwei durch Seminare und je ein Leistungsschein in Form einer Hausarbeit und als Ergebnis der Teilnahme an einem Studienprojekt. Der Leistungsschein als Ergebnis der Teilnahme an einem Studienprojekt kann durch zwei zusätzliche Leistungsscheine über die Teilnahme an Seminaren ersetzt werden. Einer der durch Seminare zu erbringenden Leistungsscheine kann auch durch die Teilnahme an einem fremdsprachlichen Seminar erworben werden. (2) Im übrigen bestimmt die Fachhochschule in der Studienordnung und dem Studienplan die Studienabschnitte und Fächer, in denen die jeweiligen Leistungsscheine zu erbringen sind. (3) Über die Leistungen in den Studienpraktika ist bei Abschluß des Hauptpraktikums ein Leistungsschein zu erbringen. Er wird von der Dienstbehörde auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungen im Grund- und Hauptpraktikum und der Ergebnisse der Sportprüfung (Absatz 4) erteilt und der Fachhochschule übermittelt. Nähere Einzelheiten für die zusammenfassende Bewertung der Leistungen regelt die Dienstbehörde. (4) Die Leistungen im Sport sind durch eine von der Dienstbehörde bis zum Ende des Hauptpraktikums durchzuführende Sportprüfung zu bewerten. Ziel der Sportprüfung ist der Nachweis einer den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügenden körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Dienstbehörde bestimmt die Disziplinen der Prüfung und die Einzelheiten der Leistungsbewertung. (5) Die Fachhochschule fasst nach dem Ende des 2. Semesters für jeden Studierenden die Ergebnisse der Leistungsscheine in einer Übersicht zusammen. Die Richtigkeit der Übersichten ist von der Fachbereichsverwaltung jeweils unterschriftlich zu bestätigen. Die Fachhochschule übermittelt dem Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen nach Ende des 2. Semesters die Übersichten der Studierenden, die a) einen der Leistungsscheine des 1. und 2. Semesters nicht oder mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4 Punkte) erworben haben, b) mit der fachgebundenen Studienberechtigung ( § 11 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes ) zum Studium zugelassen worden sind. (6) Die Fachhochschule fasst im 6. Semester für jeden Studierenden die Ergebnisse aller Leistungsscheine des Hauptstudiums einschließlich des Leistungsscheins der Dienstbehörde (Absatz 3) in einer Übersicht zusammen und stellt die arithmetischen Mittel der Leistungsscheine des 1. und 2. Semesters sowie des Hauptstudiums fest. Die Richtigkeit der Übersichten einschließlich der beiden arithmetischen Mittel ist von der Fachbereichsverwaltung jeweils unterschriftlich zu bestätigen. Die Übersichten sind fünf Wochen vor Ende des 6. Semesters dem Prüfungsausschuss zu übermitteln.
Sitzungen des Prüfungsausschusses
§ 14 Sitzungen des Prüfungsausschusses (1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (2) Zur Teilnahme an den Sitzungen sind, sofern nicht Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 beraten werden, berechtigt: 1. mit beratender Stimme a) die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter, b) ein Mitglied des Gesamtpersonalrates und die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Polizei, c) die dem Fachbereichsrat Polizeivollzugsdienst angehörenden Studierenden; 2. als Zuhörer a) Vertreter der obersten Dienstbehörde und der Dienstbehörde, b) andere Personen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 12 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Zur Abnahme der Prüfungen der Studierenden des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird bei der für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörde ein Prüfungsausschuß gebildet. Er führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für den gehobenen Polizeivollzugsdienst". Das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren berufen; die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. einer Dienstkraft des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Befähigung zum Richteramt hat, als vorsitzendem Mitglied, 2. drei Angehörigen des höheren Polizeivollzugsdienstes, 3. einer Dienstkraft des höheren Dienstes, die die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses bei der Senatsverwaltung für Inneres leitet, 4. vier Lehrkräften der Fachhochschule. Bei Verhinderung eines Mitglieds tritt das stellvertretende Mitglied an dessen Stelle. Das vorsitzende Mitglied wird von der die Geschäftsstelle leitenden Dienstkraft vertreten, bei deren Verhinderung durch das lebensälteste Mitglied. Den übrigen Mitgliedern kann nicht zugleich die Stellvertretung eines anderen Mitglieds übertragen werden. (3) Vor der Berufung der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Mitglieder ist der Fachbereichsrat Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule anzuhören.
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes (LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), wird verordnet:
Erkrankung, Versäumnis
§ 16 Erkrankung, Versäumnis (1) Wer durch Krankheit oder durch nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt Prüfung oder Prüfungsteil nachzuholen ist. (4) Wird der Beginn einer Prüfungsarbeit versäumt, so entscheidet die jeweilige Aufsicht, ob sie noch begonnen werden darf. Die versäumte Zeit geht regelmäßig zu Lasten der Kandidatin oder des Kandidaten; in begründeten Ausnahmefällen darf die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust verlängert werden. Versäumt jemand den Beginn der mündlichen Prüfung, entscheidet die Prüfungskommission, ob er noch in die Prüfung eintreten darf. Der Vorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten. (5) Versäumt jemand die Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Ordnungswidriger Verlauf
§ 18 Ordnungswidriger Verlauf (1) Macht sich jemand in den Prüfungen einer Täuschungshandlung verdächtig, so wird für ihn die Prüfung unterbrochen. Er ist sofort zu hören; erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen anzustellen. (2) Ergibt sich, daß keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei den Prüfungsarbeiten die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei den Prüfungsarbeiten die aufsichtführende Dienstkraft, die sich erforderlichenfalls zum Zwecke der Ermittlungen ablösen lassen kann, bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission. Der Vorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist unverzüglich dem Prüfungsausschuß zuzuleiten. (3) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht fortgesetzt, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder einen schweren Fall handelt. Wird kein Verstoß festgestellt oder handelt es sich um einen leichten Fall, so ist bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit anzufertigen; bei der mündlichen Prüfung wird der entsprechende Prüfungsteil wiederholt. Bei einem schweren Fall schließt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Kandidatin oder den Kandidaten von der Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind solche anzusehen, bei denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist. (4) Wird die Täuschungshandlung erst bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten entdeckt, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. (5) Wird eine schwere Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muß innerhalb von drei Monaten nach Entdecken der Täuschungshandlung erklärt werden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Dienstbehörde einzuziehen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. (6) Behindert jemand durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Kandidatinnen oder Kandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfung gilt in diesem Teil als mit null Punkten bewertet. (7) Vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit sind die Kandidatinnen und Kandidaten auf die §§ 16 bis 18 hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Niederschrift über die erste Prüfungsarbeit aufgenommen.
Ausbildungsleitung, Praxisanleitung
§ 2 Ausbildungsleitung, Praxisanleitung (1) Die Dienstbehörde bestellt für die Aufgaben der Ausbildungsleitung und der Praxisanleitung fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkräfte. (2) Die zur Ausbildungsleitung bestimmten Dienstkräfte sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte im Rahmen der ihnen von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse. Sie leiten und überwachen die von der Dienstbehörde im Rahmen der Studienpraktika ( § 5 Abs. 4 ) durchzuführende berufspraktische Ausbildung und beraten die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in ihren Ausbildungsaufgaben. (3) Die zur Praxisanleitung bestimmten Dienstkräfte wirken an der berufspraktischen Ausbildung im Rahmen der Studienpraktika mit. Sie sind verantwortlich für die berufspraktische Ausbildung in ihrem Bereich.
Prüfungszeugnis und Diplomgrad
§ 24 Prüfungszeugnis und Diplomgrad (1) Ist die Prüfung bestanden, erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Prüfungszeugnis. Eine Ausfertigung ist zur Personalakte zu nehmen. (2) Die Fachhochschule verleiht auf Grund der bestandenen Prüfung (Laufbahnprüfung) den Diplomgrad "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder "Diplom-Verwaltungswirt (FH)". Über die Verleihung ist eine Urkunde nach dem von der Fachhochschule bestimmten Muster zu erteilen.
Zulassung
§ 25 Zulassung (1) Zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dürfen Dienstkräfte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei zugelassen werden, die die in § 10 der Laufbahnverordnung für die betreffende Fachrichtung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Dienstbehörde. Für die Zulassung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
Einstellung
§ 3 Einstellung (1) Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines von der obersten Dienstbehörde erlassenen Eignungsprüfungsverfahrens. (2) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zugelassen. (3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Während der vorlesungsfreien Zeit im Sommer finden Studienpraktika in der Regel nicht statt.
Prüfungsausschuß, Prüfungsverfahren, Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 32 Prüfungsausschuß, Prüfungsverfahren, Bewertung der Prüfungsleistungen Der in § 12 genannte Prüfungsausschuß führt die Prüfung durch. Die §§ 12 bis 14 , 16 bis 18 , 20 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend.
Wiederholen der Prüfung
§ 34 Wiederholen der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat ( § 33 Abs. 2 ), darf sie spätestens nach zwei Monaten einmal wiederholen. (2) Gelten die Prüfung oder Teile der Prüfung aus den in § 16 Abs. 5 oder § 18 Abs. 3 bis 6 genannten Gründen als nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, inwieweit die Prüfung wiederholt werden darf.
Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel
§ 35 Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel (1) Bei dem Laufbahnwechsel in eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes richten sich in den Fällen des § 17 Abs. 3 des Laufbahngesetzes die weitere Ausbildung nach Absatz 2 und die Unterweisung nach Absatz 3. Über die Zulassung zur weiteren Ausbildung oder Unterweisung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres. (2) Die weitere Ausbildung erfolgt nach folgenden Maßgaben: 1. Die weitere Ausbildung dauert regelmäßig ein Jahr und ist dienstbegleitend. Gang und Inhalt regelt die Senatsverwaltung für Inneres. 2. An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Anerkennung der bisherigen Befähigung als Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach Feststellung der erfolgreichen Ausbildung durch die Senatsverwaltung für Inneres. Der Feststellung sind der Notendurchschnitt von drei Fachklausuren sowie die Note der abschließenden Beurteilung der Dienstbehörde zugrunde zu legen. Die daraus gebildete Endnote steht der Abschlußnote der Laufbahnprüfung ( § 22 ) gleich. 3. Für die Dienstkräfte, deren Ausbildung endgültig nicht erfolgreich war, trifft die weiteren Entscheidungen die Dienstbehörde. (3) Die näheren Bestimmungen über die Unterweisung der Dienstkräfte trifft die Senatsverwaltung für Inneres unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit der Beamtin/des Beamten. Die Unterweisung soll auch geeignete Aus- und Fortbildungsveranstaltungen umfassen.
Ausführungsvorschriften
§ 37 Ausführungsvorschriften Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres.
Inkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Fachhochschulausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) in der Fassung vom 13. November 1987 (GVBl. S. 2674), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 (GVBl. S. 103), 2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in besonderer Verwendung der Schutzpolizei und des gehobenen Dienstes in sachbearbeitender Tätigkeit der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den besonderen gehobenen Polizeivollzugsdienst - APObesgPolD) vom 23. Juli 1990 (GVBl. S. 1686). Berlin, den 8. September 1995 Senatsverwaltung für Inneres Heckelmann
Bewertung der Leistungen
§ 9 Bewertung der Leistungen (1) Die erzielten Leistungen sind in den Leistungsscheinen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 13 bis 15 Punkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 10 bis 12 Punkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 7 bis 9 Punkte befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4 bis 6 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 1 bis 3 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung zu berechnen. Die Gesamtnote ist bei 13,00 oder mehr Punkten sehr gut, 10,00 bis 12,99 Punkten gut, 7,00 bis 9,99 Punkten befriedigend, 4,00 bis 6,99 Punkten ausreichend, 1,00 bis 3,99 Punkten mangelhaft, 0,99 oder weniger Punkten ungenügend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.