Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO -) in der Fassung vom 7. Januar 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.1980
- Fundstelle:
- GVBl. 1980, 379
Zeitberechnung
§ 3 Zeitberechnung(1) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen oder halben Stunden gelten jeder angefangene Kalendertag als ganzer Tag und jede angefangene halbe Stunde als weitere halbe Stunde. Bei der Berechnung nach halben Stunden bleiben Überschreitungen um nicht mehr als fünf Minuten unberücksichtigt. (2) Die Zeit des An- und Abmarschweges sowie der An- und Abfahrt sind mitzuberücksichtigen.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.*)
Anlage zu § 1Gebührenverzeichnis Gebührenverzeichnis Tarifstelle Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Berechnungseinheit Gebühr 1 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung a) in der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr je Fall 177,00 € b) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Fall 169,07 € c) ohne ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit je Fall 127,00 € 2 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind er unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu lebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde 42,00 € 3 Ungerechtfertigtes Alarmieren von Polizeifahrzeugen je erste halbe Einsatzstunde und Kraftfahrzeug 63,00 € je weitere halbe Einsatzstunde und Kraftfahrzeug 49,00 € 4.1 Umsetzen von Fahrzeugen, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 129,00 € montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 125,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 99,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 107,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 81,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 88,00 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 195,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 240,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 186,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 231,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 114,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 138,00 € g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art durch Ermittlung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin je Einsatzfall 43,00 € 4.2 Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 97,00 € montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 93,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 75,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 83,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 65,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 72,00 d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 163,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 208,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 162,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 207,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 98,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 122,00 6 4.3 Umsetzen von Fahrzeugen nach Anordnung durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 138,00 6 montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 135,00 6 b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3.5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 106,00 6 montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 115,00 6 c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 86,00 6 montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 93,00 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 205,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 250,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,51 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 193,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 238,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,511 und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall 119,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je Einsatzfall 143,00 € g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art durch Ermittlung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin je Einsatzfall 48,00 € Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist. Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in Unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben. Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor, wenn der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin mit dem Ziel, dass er oder sie oder eine andere berechtigte Person das Fahrzeug selbst entfernt, vor Ort durch Kennzeichennachfrage (Halterauskunft) oder Hinweise am Fahrzeug oder sonstige Wahrnehmungen ermittelt und in der Wohnung, dem Haus, dem Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit aufgesucht und dadurch eine Beauftragung eines Abschleppunternehmens im Rahmen der Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. 5 Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aller Art und Fahrzeugteilen a) Transport von sichergestellten Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde 94,00 € montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je weitere halbe Einsatzstunde 31,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je erste halbe Einsatzstunde 101,00 € je weitere halbe Einsatzstunde 36,00 € b) Transport von sichergestellten Fahrzeugen ab 3,51 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je erste halbe Einsatzstunde 113,00 € je weitere halbe Einsatzstunde 85,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je erste halbe Einsatzstunde 123,00 € je weitere halbe Einsatzstunde 101,00 € c) ggf. benötigter Beifahrer für das Abschleppfahrzeug zum Transport von sichergestellten Fahrzeugen sowie Teilen von Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht je halbe Einsatzstunde 1,00 € d) ggf. benötigter Beifahrer für das Abschleppfahrzeug zum Transport von sichergestellten Fahrzeugen sowie Teilen von Fahrzeugen ab 3,51 t zulässigem Gesamtgewicht montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je halbe Einsatzstunde 7,00 € montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonnabends, sonn- und feiertags je halbe Einsatzstunde 10,00 € e) Transport von sichergestellten Booten je halbe Einsatzstunde 69,00 € Bei Leerfahrten (Transportauftrag war erteilt und das Transportfahrzeug war unteres) werden die Gebühren zu Buchstaben a) bis e) in gleicher Höhe erhoben. f) Verwahrung von Fahrrädern je Tag 0,50 € Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds, Motorrädern ohne Beiwagen je Tag 1,25 € Motorrädern mit Beiwagen, Fahrradanhängern und Krankenfahrstühlen je Tag 2,50 € Personenkraftwagen, Dreiradfahrzeugen sowie Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 6,25 € Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,81 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 12,50 € Kanadiern, Paddel- und Ruderbooten je Tag 2,50 € Segel- und Motorbooten bis zu 5 m Länge je Tag 5,00 € Segel- und Motorbooten über 5 m Länge je Tag 7,50 € Arbeitsmaschinen und Fahrzeugteilen je m2 Lagerfläche und Tag 0,50 € Je Sicherstellungsfall wird ein Zuschlag von erhoben. 42,00 € Bei Leerfahrten wird der Zuschlag nur in Höhe der Hälfte des Betrages erhoben. 6 Begleitung von Schwerlast-, Großraum- und gefährlichen Transporten a) je Kraftrad je halbe Einsatzstunde 27,00 € b) je Begleitkraftwagen je halbe Einsatzstunde 23,00 € Je Begleitung wird ein Zuschlag von erhoben. 52,00 € 7 Eigentumssicherung nach Straftaten, Unglücksfällen sowie eines dahin gehenden zurechenbaren Anscheins und Eigentumssicherung bei unverschlossenen Türen oder Fenstern von Wohnungen, Geschäftsräumen usw. im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 15, 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzeszuzüglich der durch die Eigentumssicherung entstandenen Auslagen je Einsatzfall 55,00 € 8 Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen und Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, insbesondere Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichem Straßenland/Baustellensicherungen, Personen und Tiere in Notlagen, sofern nicht eine speziellere Tarifstelle einschlägig ist je Einsatzfall 65,00 € zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen 9 Beratung der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle a) Aufwendige Individualberatungen in der Beratungsstelle mit mehr als einer halben Stunde Dauer für jede folgende halbe Stunde Dauer 40,00 € b) Sicherheitsberatungen vor Ort für jede halbe Stunde 40,00 € Je Sicherheitsberatung vor Ort wird ein Fahrkostenzuschlag von erhoben. 4,00 €
Anlage zu § 1Gebührenverzeichnis Tarif- stelle Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Berechnungs- einheit Gebühr 1 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen a) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeitin der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr je Fall 179,38 € b) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeitin der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Fall 190,30 € c) ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit je Fall 129,88 € 2 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung a) mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatz- stunde 44,20 € b) mit polizeieigenem Streifenboot (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatz- stunde 88,16 € Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben. Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe vonerhoben. 89,24 € 3 Ungerechtfertigtes Alarmieren von Polizeifahrzeugen je erste halbe Einsatzstunde und Kraftfahrzeug 69,68 € je weitere halbe Einsatzstunde und Kraftfahrzeug 49,96 € 4.1 Umsetzen von Fahrzeugen, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 121,94 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 102,01 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 83,84 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 213,96 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 196,79 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 119,53 € g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art je Einsatzfall 40,49 € 4.2 Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 88,97 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 77,28 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 67,35 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 180,99 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 172,06 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 103,04 € 4.3 Umsetzen von Fahrzeugen nach Anordnung durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 146,69 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 120,57 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 94,14 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 238,71 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 215,35 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 131,90 € g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art je Einsatzfall 52,86 € Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist. In allen anderen Fällen (z.B. mittels Handwagen, manuelles Umsetzen, etc.) gilt die Umsetzung als durchgeführt, wenn das Fahrzeug an dem neuen Standort abgestellt worden ist. Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben. Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor, wenn der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin mit dem Ziel, dass er oder sie oder eine andere berechtigte Person das Fahrzeug selbst entfernt, vor Ort durch Kennzeichennachfrage (Halterauskunft) oder Hinweise am Fahrzeug oder sonstige Wahrnehmungen ermittelt und in der Wohnung, dem Haus, dem Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit aufgesucht und dadurch eine Beauftragung eines Abschleppunternehmens im Rahmen der Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. 5 Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aller Art und Fahrzeugteilen a) Transport von sichergestellten Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde 100,94 € je weitere halbe Einsatzstunde 46,01 € b) Transport von sichergestellten Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde 125,14 € je weitere halbe Einsatzstunde 70,21 € c) Transport von sichergestellten Booten je halbe Einsatz- stunde 88,16 € Bei Leerfahrten (Transportauftrag war erteilt und das Transportfahrzeug war unterwegs) werden die Gebühren zu Buchstaben a) bis c) in gleicher Höhe erhoben. d) Verwahrung von Fahrrädern je Tag 0,48 € Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds, Motorrädern ohne Beiwagen je Tag 1,20 € Motorrädern mit Beiwagen, Fahrradanhängern und Krankenfahrstühlen je Tag 2,40 € Personenkraftwagen, Dreiradfahrzeugen sowie Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 6,00 € Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 12,00 € Kanadiern, Paddel- und Ruderbooten je Tag 2,40 € Segel- und Motorbooten bis zu 5 m Länge je Tag 4,80 € Segel- und Motorbooten über 5 m Länge je Tag 7,20 € Arbeitsmaschinen und Fahrzeugteilen je m2 Lagerfläche und Tag 0,48 € Je Sicherstellungsfall wird ein Zuschlag von erhoben. 43,26 € Bei Leerfahrten wird der Zuschlag nur in Höhe der Hälfte des Betrages erhoben. 6 Begleitung von Schwerlast-, Großraum- und gefährlichen Transporten a) je Kraftrad je halbe Einsatz- stunde 28,12 € b) je Begleitkraftwagen je halbe Einsatz- stunde 23,12 € Je Begleitung wird ein Zuschlag vonerhoben. 48,81 € 7 Eigentumssicherung nach Straftaten, Unglücksfällen sowie eines dahin gehenden zurechenbaren Anscheins und Eigentumssicherung bei unverschlossenen Türen oder Fenstern von Wohnungen, Geschäftsräumen usw. im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 15, 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes je Einsatzfall 74,20 € zuzüglich der durch die Eigentums Sicherung entstandenen Auslagen 8 Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen und Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, insbesondere Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichem Straßenland/Baustellensicherungen, Personen und Tiere in Notlagen, sofern nicht eine speziellere Tarifstelle einschlägig ist je Einsatzfall 101,87 € zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen
Anlage zu § 1Gebührenverzeichnis Tarifstelle Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Berechnungseinheit Gebühr 1 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen a) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeitin der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr je Fall 208,89 € b) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeitin der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Fall 212,09 € c) ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit je Fall 153,89 € 2.1 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung a) mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde 53,80 € b) mit polizeieigenem Streifenboot (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde 98,62 € Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben. 2.2 Transport weiterer hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde 59,41 € Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich ein Zuschlag für die Einziehung durch die örtlichen Zahlstellen in Höhe von 108,92 € erhoben. 3 Ungerechtfertigtes Alarmieren von Polizeifahrzeugen je erste halbe Einsatzstunde und Kraftfahrzeug 79,28 € je weitere halbe Einsatzstunde und Kraftfahrzeug 59,41 € 4.1 Umsetzen von Fahrzeugen, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 136,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 111,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 89,00 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 306,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 242,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 147,00 € g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art je Einsatzfall 44,00 € 4.2 Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 97,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 81,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 69,00 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 267,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 212,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 127,00 € 4.3 Umsetzen von Fahrzeugen nach Anordnung durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 199,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 158,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 120,00 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 369,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 289,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 178,00 € g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art je Einsatzfall 75,00 € Die Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug auf der Ladefläche bzw. in der Hubbrille umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen und das Abschleppfahrzeug abfahrbereit ist. In allen anderen Fällen (z.B. Versetzen durch den Kran, mittels Handwagen, manuelles Umsetzen) gilt die Umsetzung als durchgeführt, wenn das Fahrzeug an dem neuen Standort abgestellt worden ist.Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist.Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist.Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben.Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor, wenn der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin mit dem Ziel, dass er oder sie oder eine andere berechtigte Person das Fahrzeug selbst entfernt, vor Ort durch Kennzeichennachfrage (Halterauskunft) oder Hinweise am Fahrzeug oder sonstige Wahrnehmungen ermittelt und in der Wohnung, dem Haus, dem Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit aufgesucht und dadurch eine Beauftragung eines Abschleppunternehmens im Rahmen der Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. Dies gilt auch, wenn die Aufsuche/Kontaktaufnahme auf Veranlassung der Dienstkraft durch einen Dritten erfolgt (z.B. Nachbar, Bekannter). 5 Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aller Art und Fahrzeugteilen a) Transport von sichergestellten Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde 113,00 € je weitere halbe Einsatzstunde 51,00 € b) Transport von sichergestellten Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde 156,00 € je weitere halbe Einsatzstunde 93,00 € c) Transport von sichergestellten Booten je halbe Einsatzstunde 99,00 € Bei Leerfahrten (Transportauftrag war erteilt und das Transportfahrzeug war unterwegs) werden die Gebühren zu Buchstaben a) bis c) in gleicher Höhe erhoben. d) Verwahrung von Fahrrädern je Tag 0,50€ Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds, Motorrädern ohne Beiwagen je Tag 1,00 € Motorrädern mit Beiwagen, Fahrradanhängern und Krankenfahrstühlen je Tag 2,00 € Personenkraftwagen, Dreiradfahrzeugen sowie Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 5,00 € Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 11,00 € Kanadiern, Paddel- und Ruderbooten je Tag 2,00 € Segel- und Motorbooten bis zu 5 m Länge je Tag 4,00 € Segel- und Motorbooten über 5 m Länge je Tag 6,00 € Arbeitsmaschinen und Fahrzeugteilen je m2 Lagerfläche und Tag 0,50 € Je Sicherstellungsfall wird ein Zuschlag von 43,00 € erhoben. Bei Leerfahrten wird der Zuschlag nur in Höhe der Hälfte des Betrages erhoben. 6 Begleitung von Schwerlast-, Großraum- und gefährlichen Transporten a) je Kraftrad je halbe Einsatzstunde 31,17 € b) je Begleitkraftwagen je halbe Einsatzstunde 28,67 € Je Begleitung wird ein Zuschlag von 55,21 € erhoben. 7 Eigentumssicherung nach Straftaten, Unglücksfällen sowie eines dahin gehenden zurechenbaren Anscheins und Eigentumssicherung bei unverschlossenen Türen oder Fenstern von Wohnungen, Geschäftsräumen usw. im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 15, 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzeszuzüglich der durch die Eigentumssicherung entstandenen Auslagen je Einsatzfall 98,38 € 8 Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen und Tiere gemäß den §§ 14, 15, 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, insbesondere Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichem Straßenland/Baustellensicherungen, Personen und Tieren in Notlagen, sofern nicht eine speziellere Tarifstelle einschlägig istzuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen je Einsatzfall 135,71 €
Anlage zu § 1Gebührenverzeichnis Tarifstelle Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Berechnungseinheit Gebühr 1 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen a) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit in der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr je Fall 139,00 € b) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Fall 135,00 € c) ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit je Fall 84,00 € 2.1 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung a) mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde 57,00 € b) mit polizeieigenem Streifenboot (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde 172,00 € Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben. 2.2 Transport weiterer hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt). je halbe Einsatzstunde 68,00 € Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich eine Kostenpauschale für die Einziehung durch die örtlichen Zahlstellen in Höhe von 35,00 € erhoben. 3 Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei 3.1 Einsatz auf Grund Falschalarm Führt die Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage oder eines entsprechenden Notrufsystems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zu einem Polizeieinsatz und kann die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung feststellen, liegt ein Falschalarm vor. je halbe Einsatzstunde und eingesetztem Fahrzeug 68,00 € Je Falschalarm wird eine Kostenpauschale in Höhe von 34,00 € erhoben. 3.2 Einsatz auf Grund Fehlalarmierung Eine Fehlalarmierung liegt vor bei a) einer absichtlich oder wissentlich (1) missbräuchlichen Alarmierung durch Notruf oder Notzeichen (2) vorgetäuschten Gefahren- oder Notlage oder b) einer wider besseren Wissens erfolgten Vortäuschung einer begangenen oder bevorstehenden Straftat oder bestehenden oder bevorstehenden Gefahrenlage. Eine Fehlalarmierung wird nach dieser Gebührenordnung mindestens als halbstündiger Einsatz von zwei Einsatz-Kraftfahrzeugen und höchstens als zweistündiger Einsatz von 25 Einsatzkraftfahrzeugen und 150 Einsatzkräften abgerechnet. zwei Einsatz-Kfz, eine halbe Stunde mind. 170,00 € 25 Einsatz-Kfz, 150 Einsatzkräfte, zwei Stunden max. 19.800,00 € Je Fehlalarmierung wird eine Kostenpauschale in Höhe von erhoben. 36,00 € 4.1 Umsetzen von Fahrzeugen, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 188,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 155,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 126,00 € d) besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je halbe Einsatzstunde 137,00 € Für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung wird eine Kostenpauschale in Höhe von je Einsatzfall 54,00 € erhoben. e) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 528,00 € f) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 411,00 € g) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 236,00 € h) besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 192,00 € Für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung wird eine Kostenpauschale in Höhe von je Einsatzfall 54,00 € erhoben. i) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens für Fahrzeuge aller Art je halbe Einsatzstunde 52,00 € 4.2 Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 144,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 121,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 104,00 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 484,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 378,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 214,00 € 4.3 Umsetzen von Fahrzeugen nach Anordnung durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der bezirklichen Ordnungsämter, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 225,00 € b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 182,00 € c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 144,00 € d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 565,00 € e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 439,00 € f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall 254,00 € g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art je Einsatzfall 56,00 € Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug auf der Ladefläche oder in der Hubbrille umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen und das Abschleppfahrzeug abfahrbereit ist. In allen anderen Fällen (z. B. Versetzen durch den Kran, mittels Handwagen, manuelles Umsetzen) gilt die Umsetzung als durchgeführt, wenn das Fahrzeug an dem neuen Standort abgestellt worden ist. Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben. Eine besonders aufwändige Umsetzung liegt insbesondere vor, wenn das umzusetzende Fahrzeug sich nicht mehr frei zugänglich im Straßengraben oder in einer Grünfläche, etwa nach einem Unfall befindet oder die sonstigen vorbereitenden Maßnahmen, etwa das Sichern von Ladungen oder ausgetretenen Flüssigkeiten, das Einsammeln abgetrennter Fahrzeugteile oder das Herausziehen aus dem Straßengraben, zur Abschleppung außergewöhnlich sind. Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor, wenn die oder der Fahrzeugverantwortliche vor Beauftragung des Unternehmens im Rahmen einer notwendigen Umsetzungsanordnung mit dem Ziel, das Fahrzeug selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen, erreicht und dadurch die Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. Dazu gehören die Aufsuche der oder des Verantwortlichen an ihrem oder seinem Aufenthaltsort (Wohnung, Haus, Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit) sowie die sonstige Kontaktaufnahme (mittels elektronischer Hilfsmittel); dies gilt auch, wenn die Aufsuche oder sonstige Kontaktaufnahme auf Veranlassung der Dienstkraft durch Dritte (z. B. Nachbarn, Bekannte) erfolgt. 5 Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aller Art und Fahrzeugteilen a) Transport von sichergestellten Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde 137,00 € je weitere halbe Einsatzstunde 93,00 € b) Transport von sichergestellten Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde 192,00 € je weitere halbe Einsatzstunde 148,00 € c) Transport von sichergestellten Booten je halbe Einsatzstunde 172,00 € Bei Leerfahrten (Transportauftrag war erteilt und das Transportfahrzeug war unterwegs) werden die Gebühren zu Buchstaben a) bis c) in gleicher Höhe erhoben. d) Verwahrung von Fahrrädern je Tag 0,50 € Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds, Motorrädern ohne Beiwagen je Tag 1,00 € Motorrädern mit Beiwagen, Fahrradanhängern und Krankenfahrstühlen je Tag 2,00 € Personenkraftwagen, Dreiradfahrzeugen sowie Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 5,00 € Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe je Tag 11,00 € Kanadiern, Paddel- und Ruderbooten je Tag 2,00 € Segel- und Motorbooten bis zu 5 m Länge je Tag 4,00 € Segel- und Motorbooten über 5 m Länge je Tag 6,00 € Arbeitsmaschinen und Fahrzeugteilen je m2 Lagerfläche und Tag 0,50 € Je Sicherstellungsfall wird eine Kostenpauschale in Höhe von erhoben. 63,00 € Bei Leerfahrten wird die Kostenpauschale nur in Höhe der Hälfte des Betrages erhoben. 6 Begleitung von Schwerlast-, Großraum- und gefährlichen Transporten a) je Kraftrad je halbe Einsatzstunde 33,00 € b) je Begleitkraftwagen je halbe Einsatzstunde 33,00 € Zur Begleitung gehören auch die Fahrzeiten der An- und Abfahrt, sowie die bei der Durchführung einer Begleitung geleisteten Warte- und Kontrollzeiten bei der Übernahme. Je Begleitung wird eine Kostenpauschale in Höhe von erhoben. 193,00 € c) Fehleinsatz je halbe Einsatzstunde 58,00 € Ein Fehleinsatz liegt vor, wenn eine Polizeibegleitung angemeldet wurde, die Einsatzkräfte bereits zum Übernahmeort angefahren sind und der Einsatz abgemeldet oder abgebrochen wird oder der zu begleitende Transport nicht am Ort erscheint. 7 Eigentumssicherung nach Straftaten, Unglücksfällen, Havarien sowie zur Nachlasssicherung, auch bei Anscheinsgefahr. Eigentumssicherung insbesondere bei unverschlossenen Türen oder Fenstern von Wohnungen oder Geschäftsräumen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 15, 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zuzüglich der durch die Eigentumssicherung entstandenen Auslagen. je Einsatzfall 183,00 € 8 Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, insbesondere Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichem Straßenland oder Baustellensicherungen, für Personen und Tiere in Notlagen, sofern nicht eine speziellere Tarifstelle einschlägig ist, zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen. je Einsatzfall 241,00 €
Anlage zu § 1Gebührenverzeichnis Tarifstelle Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Berechnungseinheit Gebühr 1 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen a) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit in der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr je Einzelfall € 187,00 b) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Einzelfall € 146,00 c) ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit je Einzelfall € 118,00 2.1 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung. a) mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde € 63,00 b) mit polizeieigenem Streifenboot (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe Einsatzstunde € 123,00 Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben. 2.2 Transport weiterer hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt). je halbe Einsatzstunde € 83,00 Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich eine Kostenpauschale für die Einziehung durch die örtlichen Zahlstellen erhoben. je Einzelfall € 33,00 3 Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei 3.1 Einsatz auf Grund Falschalarm Führt die Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage oder eines entsprechenden Notrufsystems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zu einem Polizeieinsatz und kann die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung feststellen, liegt ein Falschalarm vor. je halbe Einsatzstunde und eingesetztem Fahrzeug € 83,00 Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. je Falschalarm € 45,00 3.2 Einsatz auf Grund Fehlalarmierung Eine Fehlalarmierung liegt vor bei einer absichtlich oder wissentlich - missbräuchlichen Alarmierung durch Notruf oder Notzeichen - vorgetäuschten Gefahren- oder Notlage - einer wider besseren Wissens erfolgten Vortäuschung einer begangenen oder bevorstehenden Straftat oder bestehenden oder bevorstehenden Gefahrenlage. Eine Fehlalarmierung wird nach dieser Gebührenordnung mindestens als halbstündiger Einsatz von vier Einsatzkräften sowie zwei Einsatz-Kraftfahrzeugen und höchstens als zweistündiger Einsatz von 150 Einsatzkräften samt notwendiger Fahrzeuge abgerechnet. vier Einsatzkräfte, zwei Einsatzfahrzeuge, je halbe Stunde mind. € 166,00 150 Einsatzkräfte, notwendige Fahrzeuge, zwei Stunden, je Einsatzfall max. € 23.500,00 Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. je Fehlalarmierung € 43,00 4.1 Umsetzen von Fahrzeugen, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 236,00 b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 207,00 c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 171,00 d) besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je halbe Einsatzstunde € 221,00 Zudem wird für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eine Kostenpauschale erhoben. je Einsatzfall € 32,00 e) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen je Einsatzfall € 596,00 Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe f) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 433,00 g) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 280,00 h) besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je halbe Einsatzstunde € 356,00 Zudem wird für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eine Kostenpauschale erhoben. je Einsatzfall € 32,00 i) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens für Fahrzeuge aller Art je Einsatzfall € 60,00 j) Umstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF, z. B. E-Scooter) durch Mitarbeitende der Polizei Berlin je Einsatzfall bis fünf eKF € 62,00 k) durchgeführte Umsetzung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) je Einsatzfall ab sechs eKF € 219,00 4.2 Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über die Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 184,00 b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 168,00 c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 145,00 d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 544,00 e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 394,00 f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 254,00 4.3 Umsetzen von Fahrzeugen nach Anordnung durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der bezirklichen Ordnungsämter, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist a) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 271,00 b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 233,00 c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 188,00 d) durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 631,00 e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 459,00 f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe je Einsatzfall € 298,00 g) vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art je Einsatzfall € 77,00 h) Umstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) durch Mitarbeitende der bezirklichen Ordnungsämter je Einsatzfall bis fünf eKF € 68,00 i) durchgeführte Umsetzung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) je Einsatzfall ab sechs eKF € 242,00 Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug auf der Ladefläche oder in der Hubbrille umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen und das Abschleppfahrzeug abfahrbereit ist. In allen anderen Fällen (z. B. Versetzen durch den Kran, mittels Handwagen, manuelles Umsetzen) gilt die Umsetzung als durchgeführt, wenn das Fahrzeug an dem neuen Standort abgestellt worden ist. Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben. Eine besonders aufwändige Umsetzung liegt insbesondere vor, wenn das umzusetzende Fahrzeug sich nicht mehr frei zugänglich im Straßengraben oder in einer Grünfläche, etwa nach einem Unfall befindet oder die sonstigen vorbereitenden Maßnahmen, etwa das Sichern von Ladungen oder ausgetretenen Flüssigkeiten, das Einsammeln abgetrennter Fahrzeugteile oder das Herausziehen aus dem Straßengraben, zur Abschleppung außergewöhnlich sind. Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor, wenn die oder der Fahrzeugverantwortliche vor Beauftragung des Unternehmens im Rahmen einer notwendigen Umsetzungsanordnung mit dem Ziel, das Fahrzeug selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen, erreicht und dadurch die Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. Dazu gehören die Aufsuche der oder des Verantwortlichen an ihrem oder seinem Aufenthaltsort (Wohnung, Haus, Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit) sowie die sonstige Kontaktaufnahme (mittels elektronischer Hilfsmittel); dies gilt auch, wenn die Aufsuche oder sonstige Kontaktaufnahme auf Veranlassung der Dienstkraft durch Dritte (z. B. Nachbarn, Bekannte) erfolgt. Das Umstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) - z. B. E-Scooter - erfolgt durch Mitarbeitende der Polizei Berlin oder der bezirklichen Ordnungsämter. Diese sind grundsätzlich gehalten, bis zu fünf behindernd, gefährdend oder verkehrswidrig abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge eigenständig umzustellen. Ab sechs behindernd, gefährdend oder verkehrswidrig abgestellten Elektrokleinstfahrzeugen können diese mit Hilfe von Abschleppunternehmen umgesetzt werden. 5 Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aller Art und Fahrzeugteilen a) Transport von sichergestellten Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde € 156,00 je weitere halbe Einsatzstunde € 104,00 b) Transport von sichergestellten Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe je erste halbe Einsatzstunde € 292,00 je weitere halbe Einsatzstunde € 240,00 c) Transport von sichergestellten Booten je halbe Einsatzstunde € 123,00 Bei Leerfahrten (Transportauftrag war erteilt und das Transportfahrzeug war unterwegs) werden die Gebühren zu den Buchstaben a) bis c) in gleicher Höhe erhoben. d) Verwahrung von 1. Fahrrädern je Tag € 0,25 2. Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds, Motorrädern ohne Beiwagen, Elektrokleinstfahrzeugen je Tag € 0,50 3. Motorrädern mit Beiwagen, Fahrradanhängern und Krankenfahrstühlen je Tag € 1,25 4. Personenkraftwagen, Dreiradfahrzeugen sowie Lastkraftwagen, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe (bis 2,5 m Breite und bis zu 5,0 m Länge) je Tag € 3,00 5. Personenkraftwagen, Dreiradfahrzeugen sowie Lastkraftwagen, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe (bis 2,5 m Breite und über 5,0 m bis zu 7,0 m Länge) je Tag € 4,00 6. Lastkraftwagen, Anhänger und andere Fahrzeuge in entsprechender Größe (bis 4 m Breite und bis zu 15,0 m Länge) je Tag € 15,00 7. Lastkraftwagen, Anhänger und andere Fahrzeuge in entsprechender Größe (bis 4 m Breite und über 15,0 m bis zu 25,0 m Länge) je Tag € 25,00 8. Kanadiern, Paddel- und Ruderbooten je Tag € 1,25 9. Segel- und Motorbooten bis zu 5 m Länge je Tag € 2,50 10. Segel- und Motorbooten über 5 m Länge je Tag € 3,75 11. Arbeitsmaschinen und Fahrzeugteilen je m2 Lagerfläche und Tag € 0,25 Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. je Einzelfall € 56,00 Bei Leerfahrten wird die Kostenpauschale nur in Höhe der Hälfte des Betrages erhoben. 6 Begleitung von Schwerlast-, Großraum- und gefährlichen Transporten a) je Begleitfahrzeug (Kraftrad oder Begleitwagen) je halbe Einsatzstunde € 41,00 Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. je Einzelfall € 88,00 Zur Begleitung gehören auch die Fahrzeiten der An- und Abfahrt, sowie die bei der Durchführung einer Begleitung geleisteten Warte- und Kontrollzeiten bei der Übernahme. b) Fehleinsatz je Begleitfahrzeug je halbe Einsatzstunde € 41,00 Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. je Einzelfall € 88,00 Ein Fehleinsatz liegt vor, wenn eine Polizeibegleitung angemeldet wurde, die Einsatzkräfte bereits zum Übernahmeort angefahren sind und der Einsatz abgemeldet oder abgebrochen wird oder der zu begleitende Transport nicht am Ort erscheint. 7 Eigentumssicherung nach Straftaten, Unglücksfällen, Havarien sowie zur Nachlasssicherung, auch bei Anscheinsgefahr. Eigentumssicherung insbesondere bei unverschlossenen Türen oder Fenstern von Wohnungen oder Geschäftsräumen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zuzüglich der durch die Eigentumssicherung entstandenen Auslagen. je Einsatzfall € 161,00 8.1 Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, insbesondere Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichem Straßenland oder Baustellensicherungen, für Personen und Tiere in Notlagen, sofern nicht eine speziellere Tarifstelle einschlägig ist, zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen. je Einsatzfall € 157,00 8.2 Beauftragung der Berliner Stadtreinigung (BSR) zur unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen, zuzüglich der durch die Beauftragung entstandenen Auslagen (z. B. Beseitigung von Betriebsstoffen nach Verkehrsunfällen). je Einsatzfall € 83,00 8.3 Durchführung von Maßnahmen zur Rettung, Bergung oder zum Lösen von Fixierungen von Personen, wenn - diese die einsatzveranlassende Gefahrenlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder - der Einsatz deshalb notwendig geworden ist oder fortgesetzt werden musste, weil die Betroffenen die Polizei nicht rechtzeitig über den Wegfall der Gefahrenlage in Kenntnis gesetzt haben. Eine Rettung, Bergung oder das Lösen von Fixierungen von Personen wird nach dieser Gebührenordnung mindestens als halbstündiger Einsatz von drei Einsatz-Kraftfahrzeugen sowie sechs Einsatzkräften und höchstens als achtstündiger Einsatz von drei Einsatz-Kraftfahrzeugen sowie sechs Einsatzkräften abgerechnet. sechs Einsatzkräfte, drei Einsatzfahrzeuge, je halbe Stunde mind. € 249,00 sechs Einsatzkräfte, drei Einsatzfahrzeuge Fahrzeuge, acht Stunden max. € 3.900,00 Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. je Einzelfall € 66,00 9 Sofern mit polizeieigenen Waagen die Überschreitung des, nach dem § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. bei ausländischen Fahrzeugen nach dem § 31d StVZO vorgegebenen, zulässigen Gesamtgewichtes festgestellt wird, fällt für das Wiegen dieser Fahrzeuge und Anhänger folgende Gebühr an: a) für Fahrzeuge/Anhänger mit zwei Achsen je Einzelfall € 58,00 b) für Fahrzeuge/Anhänger mit drei Achsen je Einzelfall € 72,00 c) für Fahrzeuge/Anhänger mit vier Achsen je Einzelfall € 86,00 d) für Fahrzeuge / Anhänger mit fünf oder mehr Achsen je Einzelfall € 100,00
Gebührentatbestände
§ 1 Gebührentatbestände(1) Für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Unterliegen die zu erbringenden Leistungen der Umsatzsteuer, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zuzüglich zu den Benutzungsgebühren zu zahlen.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:
Gebührentatbestände
§ 1 GebührentatbeständeFür die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
Ausschluß der Gebührenerhebung
§ 2 Ausschluß der GebührenerhebungBenutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, daß es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Benutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.