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title: "Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 24. Februar 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/polawhdabkaendabkgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PolAwhDAbkÄndAbkGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:57:40+00:00"
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# Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 24. Februar 2006

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 24.02.2006
*Fundstelle:* GVBl. 2006, 202


### Anlage PolAwhDAbkÄndAbkG

AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-FührungsakademieDie Bundesrepublik Deutschland,das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,das Land Thüringenschließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

### Artikel

Artikel IDem am 8. November 1991 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel IIIn Artikel I des Gesetzes zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 2. November 1972 (GVBl. S. 2091), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2730), wird Absatz 2 gestrichen.

### Artikel

Artikel IIIDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### Eingangsformel PolAwhDAbkÄndAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### Anlage PolAwhDAbkÄndAbkG

AnlageAbkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-FührungsakademieDie Bundesrepublik Deutschland,das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,der Freistaat Thüringen schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

### Eingangsformel PolAwhDAbkÄndAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 23. Juni 2005 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Änderungsabkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Abschnitt III Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

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— Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 24. Februar 2006
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PolAwhDAbkÄndAbkGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
