PflSchVO · Berlin

Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSchVO) Vom 13. Juni 1986

Ausfertigungsdatum:
13.06.1986
Fundstelle:
GVBl. 1986, 966
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflSchVO

Auf Grund des § 18a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung über die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen nach § 18a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 17. Januar 2023 (GVBl. S. 20) verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

§ 1

Bildung und Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 1 Bildung und Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Für das Land Berlin wird nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen gebildet.(2) Die Schiedsstelle besteht aus1. dem vorsitzenden Mitglied,2. fünf Mitgliedern als Vertretungen der Krankenhäuser,3. vier Mitgliedern als Vertretungen der Krankenkassen und4. einem Mitglied als Vertretung der privaten Krankenversicherung.(3) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung; die übrigen Mitglieder haben jeweils eine erste und eine zweite Stellvertretung.

§ 10

Erstattung der Auslagen und Entschädigung

§ 10 Erstattung der Auslagen und Entschädigung(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für den Zeitverlust setzen die beteiligten Organisationen gemeinsam einen Pauschalbetrag fest. Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner.(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen erhalten Reisekosten sowie für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für den Zeitverlust einen Betrag nach den für die jeweilige Organisation geltenden Bestimmungen. Die Ansprüche richten sich gegen die Organisation, die die Mitglieder und deren Stellvertretungen bestellt hat.(3) Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen, die von der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner.

§ 11

Gebührenfreiheit

§ 11 GebührenfreiheitDas Verfahren vor der Schiedsstelle ist gebührenfrei.

§ 12

Verteilung der Kosten der Schiedsstelle

§ 12 Verteilung der Kosten der SchiedsstelleDie Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner, untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der jeweiligen Vertretungen nach § 1 Absatz 2.

§ 13

Geschäftsordnung

§ 13 Geschäftsordnung(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung und übersendet diese schriftlich oder elektronisch der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Näheres über die Anforderungen an die Antragstellung, die Ladung, den Ablauf des Schiedsstellenverfahrens sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle zuzuleitenden Beratungsunterlagen regeln.

§ 14

Rechtsaufsicht

§ 14 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 25 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Einrichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsführung

§ 2 Einrichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsführung(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie ist im Wechsel von zwei Jahren jeweils bei der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. und bei dem Landesverband der Ortskrankenkassen ansässig, soweit die beteiligten Organisationen nichts anderes vereinbaren.(2) Die Geschäftsführung der Schiedsstelle obliegt dem vorsitzenden Mitglied, das gegenüber den Beschäftigten der Geschäftsstelle weisungsbefugt ist.

§ 3

Bestellung der Mitglieder und der Stellvertretungen

§ 3 Bestellung der Mitglieder und der Stellvertretungen(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen wie folgt bestellt:1. die Vertretungen der Krankenhäuser und deren jeweilige Stellvertretungen von der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.,2. jeweils eine Vertretung der Krankenkassen und deren jeweilige Stellvertretungen vona) dem Landesverband der Ortskrankenkassen,b) dem Landesverband der Betriebskrankenkassen,c) dem Landesverband der Innungskrankenkassen undd) dem Verband der Ersatzkassen - Landesvertretung - sowie 3. eine Vertretung der privaten Krankenversicherung und deren Stellvertretungen vom Landesausschuss des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V.(2) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der bestellten Person und wird mit der schriftlichen Benennung gegenüber der Geschäftsstelle, die die beteiligten Organisationen und die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung über die Bestellung schriftlich informiert, wirksam.(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung nach § 18a Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode oder spätestens zwei Monate nach einem vorzeitigen Ausscheiden nicht zustande, bestellt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle, die die beteiligten Organisationen hierüber schriftlich informiert.

§ 4

Amtsdauer und vorzeitiges Ausscheiden

§ 4 Amtsdauer und vorzeitiges Ausscheiden(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen beträgt vier Jahre und beginnt mit der Wirksamkeit der Bestellung nach § 3 Absatz 2. Die erneute Bestellung eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.(2) Die Amtsdauer kann durch Amtsniederlegung oder Abberufung vorzeitig enden. Die Abberufung erfolgt durch die für die Bestellung nach § 3 befugten Organisationen.(3) Amtsniederlegung und Abberufung werden durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle wirksam, die die beteiligten Organisationen und die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung hierüber schriftlich informiert.(4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer unverzüglich gemäß § 3 eine Nachfolge zu bestellen. Bis zur Bestellung der Nachfolge wird die jeweilige Stellvertretung auch in bereits laufenden Verfahren tätig.

§ 5

Amtsführung

§ 5 Amtsführung(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie unverzüglich die jeweilige Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertretungen.(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen sind - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung des Schiedsamtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren und die zur Verfügung gestellten Unterlagen vertraulich zu behandeln.

§ 6

Beginn des Schiedsstellenverfahrens

§ 6 Beginn des Schiedsstellenverfahrens(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle beginnt mit Eingang eines schriftlichen Antrags bei der Geschäftsstelle. Der Antrag hat1. die Vertragsparteien und die am Pflegesatzverfahren Beteiligten zu bezeichnen,2. die Gegenstände zu benennen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, und3. die Gründe darzulegen, aus denen die Verhandlungen gescheitert sind.Dem Antrag sind die wesentlichen Unterlagen beizufügen, die Gegenstand der gescheiterten Verhandlungen waren. Der Antrag ist der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten, sofern die Festsetzung der Schiedsstelle nach § 18 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu genehmigen ist.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Schiedsstelle ohne Antrag tätig werden muss.

§ 7

Ladung zur Schiedsstellensitzung

§ 7 Ladung zur Schiedsstellensitzung(1) Nach Antragseingang beruft das vorsitzende Mitglied unverzüglich eine Sitzung ein, zu der die Mitglieder, die Vertragsparteien und die am Pflegesatzverfahren Beteiligten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden sind. Die Stellvertretungen und die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung sind zeitgleich über den Sitzungstermin zu benachrichtigen.(2) In der Ladung sind Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung anzugeben. Der Antrag und die für die Schiedsstellenentscheidung erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen.(3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass in Abwesenheit einer Vertragspartei verhandelt werden kann, wenn diese trotz Ladung nicht erscheint.(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Ladungsfrist verkürzt werden, wenn die Schiedsstelle von Amts wegen tätig wird.

§ 8

Verfahren

§ 8 Verfahren(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. Stellvertretungen und Vertreterinnen und Vertreter der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung können als Zuhörende teilnehmen.(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mitglieder oder deren jeweilige Stellvertretung mehrheitlich anwesend sind.(3) Über den Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben ist.(4) Die Krankenhausträger haben gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den übrigen Vertragsparteien. Die Schiedsstelle kann von den Vertragsparteien die Vorlage zusätzlicher Daten, Unterlagen oder Auskünfte verlangen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vorlage gesetzlich ausgeschlossen ist.(5) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.

§ 9

Entscheidung der Schiedsstelle

§ 9 Entscheidung der Schiedsstelle(1) Die Beratung und die Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien. Stellvertretungen und Vertreterinnen und Vertreter der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung können als Zuhörende teilnehmen.(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben. Sie ist den Vertragsparteien und den am Pflegesatzverfahren Beteiligten zuzuleiten. Der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung ist die Entscheidung der Schiedsstelle zu übersenden, wenn nach § 18 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Genehmigung zu erteilen ist.

§ 14

- aufgehoben -

§ 14 - aufgehoben -(1)

§ 10

Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

§ 10 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Barauslagen und Zeitverlust einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festsetzen. Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie für sonstige Barauslagen und Zeitverlust einen Betrag nach den bei den Organisationen, die sie vertreten, geltenden Regelungen. Die Ansprüche richten sich gegen die jeweils entsendenden Organisationen. (3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz. Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner.

Eingangsformel PflSchVO

Auf Grund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986 S. 33 / GVBl. 1986 S. 234) wird verordnet:

§ 1

Errichtung der Schiedsstelle

§ 1 Errichtung der SchiedsstelleFür das Land Berlin wird nach § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen errichtet.

§ 11

Verfahrensgebühren

§ 11 VerfahrensgebührenFür das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

§ 12

Verteilung der Kosten der Schiedsstelle

§ 12 Verteilung der Kosten der SchiedsstelleDie Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner, untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer Vertreter.

§ 13

Geschäftsordnung

§ 13 GeschäftsordnungDie Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden aus fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der Krankenkassen und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung. (2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder haben einen ersten und einen zweiten Stellvertreter.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode oder spätestens zwei Monate nach einem vorzeitigen Ausscheiden nicht zustande, erfolgt die Bestellung durch die zuständige Behörde. (2) Die übrigen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen wie folgt bestellt: 1. Die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellvertreter von der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V.,2. je ein Vertreter der Krankenkassen und seine Stellvertreter von- der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin- dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Berlin- dem Landesverband der Innungskrankenkassen Berlin- dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. - Landesausschuß Berlin -zugleich für den Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. - Landesausschuß Berlin -3. der Vertreter der privaten Krankenversicherung und seine Stellvertreter vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuß Berlin - (3) Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird wirksam, sobald diese ihr Einverständnis mit der Bestellung schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt haben; die Geschäftsstelle teilt die Bestellung den beteiligten Organisationen und der zuständigen Behörde mit.

§ 4

Amtsdauer

§ 4 AmtsdauerDie Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung eines Mitglieds oder eines Stellvertreters nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen.

§ 5

Amtsführung

§ 5 Amtsführung(1) Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragsparteien an Dritte weiterzugeben.

§ 6

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Werden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt, so können sie von diesen gemeinsam abberufen werden. Im Fall der Bestellung nach § 3 Abs. 1 können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden, wenn dies von einer der beteiligten Organisationen beantragt wird; die zuständige Behörde hat zuvor den Betroffenen sowie die anderen beteiligten Organisationen zu hören. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. (3) Abberufung und Niederlegung werden wirksam, sobald sie schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt worden sind. Die Geschäftsstelle teilt sie den anderen beteiligten Organisationen, den anderen Mitgliedern und der zuständigen Behörde mit.

§ 7

Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie wird im Wechsel von zwei Jahren jeweils bei der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V. und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin eingerichtet, soweit die beteiligten Organisationen nichts anderes vereinbaren. (2) Die Dienstkräfte der Geschäftsstelle unterliegen in dieser Eigenschaft den Weisungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 8

Einleitung des Verfahrens

§ 8 Einleitung des Verfahrens(1) Der Antrag auf Festsetzung von Pflegesätzen ist an den Vorsitzenden schriftlich in 14-facher Ausfertigung zu richten. Er soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Vertragsparteien und der Beteiligten der Pflegesatzverhandlung,2. die Angabe der Gegenstände, über die keine Vereinbarung erreicht werden konnte und für die eine Festsetzung begehrt wird,3. die Angabe der Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erzielt wurde,4. die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der Pflegesatzverhandlung waren. (2) Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine Sitzung ein, zu der die Mitglieder und die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden sind. Die stellvertretenden Mitglieder und die zuständige Behörde sind von dem Sitzungstermin zu benachrichtigen. In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung anzugeben. Der Antrag und die eingereichten Beratungsunterlagen sind beizufügen.

§ 9

Verfahren

§ 9 Verfahren(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit einer oder aller Vertragsparteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und Vertreter der zuständigen Behörde können als Zuhörer teilnehmen. (2) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes verhindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren durch ihre Stellvertreter wahrgenommen. (4) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Krankenhausträger haben die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den übrigen Vertragsparteien nach der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666 / GVBl. S. 2017). (5) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. (6) Über den Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. (7) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien. (8) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien und den am Pflegesatzverfahren Beteiligten zuzuleiten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.