Berlin

Pflanzenschutzgebührenordnung Vom 30. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
30.10.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 248
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage PflSchGebO

Anlage zu § 1GebührenverzeichnisÜBERSICHT Teil I Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung - Tarifstellen 1 - 44 Mittel für den Ackerbau Tarifstellen 1 - 5 Mittel für den Gemüsebau Tarifstellen 6 - 11 Mittel für den Obstbau Tarifstellen 12 - 17 Mittel für den Zierpflanzenbau Tarifstellen 18 - 24 Mittel für den Vorratsschutz Tarifstelle 25 Mittel für den Forst Tarifstellen 26 - 31 Mittel für allgemeine Einsätze Tarifstellen 32 - 37 Zusatzstoffe Tarifstelle 38 Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen Tarifstellen 39 - 40 Umwelttoxikologische Prüfungen Tarifstelle 42 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche Tarifstelle 43 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) Tarifstelle 44 Teil II Sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz - Tarifstellen 45 - 96 Allgemeine Tarife Tarifstellen 45 - 58 Untersuchungen außerhalb der Dienststelle Tarifstellen 59 - 64 Entnahme und Untersuchung von Proben Tarifstellen 65 - 73 Gutachten Tarifstelle 74 Schulungs- und Informationsveranstaltungen Tarifstelle 75 Pflanzenbeschau Tarifstellen 76 - 86 Pflanzenschutz-Sachkunde Tarifstellen 87 - 96 Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Teil I Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenbeschauverordnung - Tarifstellen 1 - 44 Mittel für den Ackerbau 1 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze (Phytophthora), Alternaria an Kartoffeln, je 1 220,- b) Echte Mehltaupilze a.a) an Getreide 840,- b.b) an Rüben 1 300,- c) Rostpilze an Getreide 840,- d) sonstige Pilzkrankheiten a.a) Cercospora, Ramularia an Rüben, je 1 300,- b.b) Cercosporella an Getreide 1 260,- c.c) Rhynchosporium, Netzfleckenkrankheit an Getreide 840,- d.d) Botrytis, Sclerotinia an Sonnenblumen, je 1 170,- 2 Insektizide gegen a) beißende Insekten (Freiland), je Art a.a) an Getreide 1 010,- b.b) an Hackfrüchten 1 010,- b) saugende Insekten (Freiland), je Art a.a) an Getreide 1 010,- b.b) an Hackfrüchten 1 010,- c) Rübenschädlinge a.a) Moosknopfkäfer 1 690,- b.b) Rübenfliege 1 050,- d) Erdflöhe, Rapserdfloh, Stengelschädlinge an Raps, je 1 860,- e) Kohlschotenrüssler, Rapsglanzkäfer, Rapsstengelrüssler und Kohlschotenmücke, je 1 690,- 3 Herbizide a) in Getreide und Mais 890,- b) in Rüben, Raps, Leguminosen, Sonnenblumen, Kartoffeln, je 890,- c) in Gräsern des Feldfutterbaus 970,- d) vor oder in allen Kulturen gegen ausdauernde und spezielle Schadpflanzen 970,- 4 Wachstumsregler a) zur Vernichtung des Kartoffelkrautes und zur Ernteerleichterung einschließlich Unkrautbekämpfung 1 770,- b) zur Abtötung des Pflanzenwuchses zwecks Erleichterung der Bestellung 930,- 5 Repellents zur Vogelabwehr (Saatgutbehandlungsmittel) 1 160,- Mittel für den Gemüsebau 6 Fungizide gegen a) Auflaufkrankheiten (Beizmittel) 800,- b) sonstige Pilze 1 180,- 7 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten (Freiland oder unter Glas), je Art 1 430,- b) Gemüsefliegen a.a) Kohlfliege oder Spargelfliege 1 320,- b.b) Möhrenfliege oder Möhrenminierfliege 1 410,- c.c) Bohnenfliege oder Zwiebelfliege 1 020,- 8 Akarizide a) im Freiland 1 280,- b) unter Glas bei Gurken und Paprika 1 040,- 9 Herbizide a) in gesäten oder gepflanzten Kulturen, je Kultur 1 080,- b) in zweijährigen Kulturen zum Samenbau, je Kultur 1 250,- 10 Wachstumsregler a) zur Reifebeschleunigung 930,- b) zur Beeinflussung der Keim- und Triebkraft 460,- c) zur Ernteerleichterung 1 170,- d) zur Förderung und Steuerung des Fruchtansatzes 1 300,- 11 Verträglichkeitsprüfung (Prüfung der Phytotoxizität) 980,- Mittel für den Obstbau 12 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze a.a) Phytophthora cactorum (Kragenfäule) an Äpfeln, zweijährige Prüfung 1 860,- b.b) Phytophthora cactorum (Lederfäule) an Erdbeeren 1 600,- b) Echte Mehltaupilze a.a) an Äpfeln 1 860,- b.b) an Beerenobst 1 300,- c) Rostpilze 1 560,- d) Schorfpilze 2 240,- e) Obstbaumkrebs 1 860,- f) Botrytis a.a) an Beerenobst, außer Erdbeeren 1 620,- b.b) an Erdbeeren 1 810,- g) Kräuselkrankheit des Pfirsichs 1 310,- h) Lagerfäulen und Lagerschorf an Kernobst 1 860,- i) Sprühfleckenkrankheit an Kirschen 1 310,- k) sonstige Pilzkrankheiten a.a) an Kern- und Steinobst 1 310,- b.b) an Beerenobst 1 310,- l) Blattkrankheiten an Erdbeeren 1 130,- 13 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten, je Art 1 100,- b) beißende und saugende Insekten (in einem Prüfgang) 1 560,- c) Blutlaus 1 140,- d) Schildläuse (außer San José-Schildlaus), je Art 1 140,- e) Fruchtschädlinge a.a) Obstmade oder Sägewespen 1 120,- b.b) Kirschfruchtfliege 1 310,- c.c) Schalenwickler 1 100,- d.d) Pflaumenwickler 1 120,- f) Schadinsekten allgemein, überwinternde Stadien, soweit nicht schon erfasst (Winter- oder Austriebsspritzmittel) 1 180,- 14 Akarizide a) während der Vegetationszeit 1 390,- b) während der Winterruhe gegen überwinternde Stadien 1 220,- 15 Herbizide a) unter Obstbäumen, in Beerensträuchern oder in Baumschulen, je 930,- b) in Erdbeeren 1 050,- c) in Windschutzanlagen 1 100,- 16 Wachstumsregler a) Mittel zur Veredelung 960,- b) Mittel zur Wundbehandlung 590,- 17 Verträglichkeitsprüfung (Phytotoxizität) 1 120,- Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 17: Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 331/3 % derjenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind.) Mittel für den Zierpflanzenbau 18 Fungizide gegen a) Auflaufkrankheiten einschließlich pilliertem Saatgut 890,- b) Echte und Falsche Mehltaupilze, Rostpilze, Botrytis spp., Blattfleckenpilze, Bodenpilze und nicht bodenbürtige Welkeerreger a.a) im Freiland, je Art 960,- b.b) unter Glas, je Art 1 280,- c.c) unter Glas, bei künstlicher Infektion, je Art 1 370,- c) Pilzkrankheiten im Zierrasen 960,- 19 Insektizide gegen a) beißende Insekten im Freiland, je Art 970,- b) beißende Insekten unter Glas, je Art 1 360,- c) saugende Insekten im Freiland, je Art 970,- d) saugende Insekten unter Glas, je Art 1 360,- e) Schildläuse im Freiland, je Art 1 200,- f) Schildläuse unter Glas, je Art 1 600,- 20 Akarizide gegen a) Spinnmilben im Freiland 1 100,- b) Spinnmilben unter Glas 1 040,- 21 Herbizide a) in Ziergehölzanlagen und Baumschulen, zweijährige Prüfung 1 100,- b) in Zwiebel- und Knollengewächsen 980,- c) in Schnittblumen, Stauden und Beetpflanzen 980,- d) in Zierrasen a.a) gegen Unkräuter 880,- b.b) gegen Moose 800,- e) Algen in Anstaubeeten 800,- Anmerkung zu Tarifstelle 21b): Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 331/3 % der Gebühr erhoben, die für die einzelne Indikation vorgesehen ist. 22 Prüfung der Verträglichkeit von Zierpflanzen gegen Pflanzenschutzmittel a) eine Behandlung a.a) 1 - 10 Arten oder Sorten 460,- b.b) 11 - 20 Arten oder Sorten 590,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 630,- b) zwei Behandlungen a.a) 1 - 10 Arten oder Sorten 720,- b.b) 11 - 20 Arten oder Sorten 840,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 890,- c) drei Behandlungen und mehr a.a) 1 - 10 Arten oder Sorten 970,- b.b) 11 - 20 Arten oder Sorten 1 100,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 1 140,- 23 Wachstumsregler a) zum Stauchen von Schnitt-, Beet- und Topfpflanzen 1 940,- b) zum Stutzen a.a) von Zierpflanzen 1 730,- b.b) von Hecken 1 730,- c) zur Bewurzelung 1 010,- d) zur Förderung der Blüte 1 100,- e) zur Induzierung der Blütenbildung 1 100,- f) zur Verschiebung des Blühtermins 1 100,- g) zur Wuchshemmung von Intensivrasen 1 700,- h) zur Entblätterung in der Baumschule 930,- 24 Mittel zum Wundverschluss, je Baumart und Behandlungstermin 2 200,- Mittel für den Vorratsschutz 25 Wachstumsregler zur Keimhemmung bei Kartoffeln 890,- Mittel für den Forst 26 Fungizide gegen a) Kiefernschütte 1 270,- b) Eichenmehltau 720,- c) Bläuepilze 1 270,- 27 Insektizide gegen a) blatt- und nadelfressende Käfer, je Art oder repräsentative Gruppe 1 480,- b) Rüsselkäfer, zur vorbeugenden Behandlung 1 480,- c) Rindenbrütende Nutzholzborkenkäfer a.a) vorbeugend 1 770,- b.b) kurativ 2 020,- d) Schmetterlingsraupen, je Art oder repräsentative Gruppe 2 360,- e) Afterraupen 2 360,- f) Läuse, je Art oder repräsentative Gruppe a.a) Laubholzläuse 2 360,- b.b) Nadelholzläuse 2 360,- c.c) S childläuse 2 360,- 28 Rodentizide gegen a) Erdmaus 2 200,- b) Rötelmaus 1 860,- c) Schermaus 4 130,- 29 Repellents gegen Winterwildverbiss, Sommerwildverbiss, Schälschäden, Hasen- und Kaninchenschäden, Fegeschäden, je nach Aufwand 1 310,- bis 4 720,- 30 Herbizide gegen a) Gräser 1 100,- b) Gräser und Unkräuter 1 390,- c) Unkräuter und Holzgewächse 1 810,- 31 Mittel zum Wundverschluss a) je Baumart und Pflanzenteil 2 200,- b) bei 2 Behandlungsterminen, je Baumart und Pflanzenteil 3 290,- Mittel für allgemeine Einsätze 32 Insektizide gegen Bodeninsekten a) Engerlinge und Drahtwürmer 2 110,- b) Erdraupen 1 010,- c) Maulwurfsgrillen 840,- d) Ameisen 630,- 33 Molluskizide gegen Schnecken 2 830,- 34 Rodentizide gegen a) Feldmaus, Prüfung im Freiland 1 650,- bis 2 660,- b) Schermaus, Maulwurf und Bisam, je 1 860,- 35 Repellents a) zur Wildabwehr 840,- b) zur Vogelabwehr 1 060,- 36 Herbizide a) auf Wegen und Plätzen mit Baumbewuchs 1 010,- b) gegen Holzgewächse 1 040,- 37 Wachstumsregler a) zur Bewurzelung von Pflanzenstecklingen 670,- b) zum Freimachen und Freihalten von unerwünschtem Pflanzenwuchs auf Nichtkulturland ohne Baumbewuchs 800,- c) zur Wuchshemmung auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen (z.B. Straßenränder, Böschungen einschl. Gewässerböschungen, Spielwiesen) 1 180,- Zusatzstoffe 38 Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind. Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 38: Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln wird je Vergleichsmittel ein Aufschlag von 331/3 % derjenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind. Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen 39 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 1 Probenahme - Erntewert - (nach GLP), je nach Aufwand 1 230,- bis 3 070,- 40 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 5 Probenahmen - Abbaureihe - (nach GLP), je nach Aufwand 2 045,- bis 3 890,- Anmerkungen zu den Tarifstellen 39 und 40: Für die Prüfung ohne GLP wird ein Abschlag von 331/3 % der jeweiligen Gebühr gewährt. Für jede weitere Applikation oder Probe wird ein Aufschlag von 205,- Euro erhoben. Umwelttoxikologische Prüfungen 42 Auswirkungen auf terrestrische Organismen - 1 Prüfeinheit - (nach GLP), je Art, je nach Aufwand 3 000,- bis 5 000,- Anmerkungen zu Tarifstelle 42: Für die Prüfung ohne GLP wird ein Abschlag von 331/3 % der jeweiligen Gebühr gewährt. Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln und/oder Aufwandmengen wird je Prüfglied ein Aufschlag von 331/3 % - bei ermäßigter Gebühr nach Satz 1 bezogen auf diese - erhoben. Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche 43 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche, je nach Aufwand 420,- bis 8 020,- Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 43: a) Für die Erstellung eines Prüfberichtes in englischer Sprache wird ein Aufschlag von 25 % der jeweiligen Gebühr erhoben. b) Für die Bereitstellung von über den unter PIAF-PSM erstellten Standardprüfbericht hinausgehenden Daten wird ein Aufschlag von 20 % der jeweiligen Gebühr erhoben. Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) 44 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) gebührenfrei Teil II Sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz - Tarifstellen 45 - 96 Allgemeine Tarife Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten gemäß § 18b des Pflanzenschutzgesetzes 45 Genehmigung einschl. Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 75,- 46 Genehmigung ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 35,- 47a Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer einschl. Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde; Grundgebühr 75,- 47b Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag nach Tarifstelle 47a 25,- 48a Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde; Grundgebühr 35,- 48b Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag nach Tarifstelle 48a 25,- Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Pflanzenschutzgesetz 49 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen (gem. Berliner Naturschutzgesetz) auf Antrag eines gewerblichen Anwenders, je nach Aufwand 30,- bis 310,- 50 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen (gem. Berliner Naturschutzgesetz) auf Antrag eines nichtgewerblichen Anwenders, je nach Aufwand 15,- bis 150,- 51 Ablehnender Bescheid für einen Antrag auf Genehmigung nach Tarifstelle 49 oder 50 15,- bis 30,- 52 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen (gem. Pflanzenschutzgesetz), auf Antrag eines gewerblichen Anwenders, je nach Aufwand 30,- bis 310,- 53 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen (gem. Pflanzenschutzgesetz) auf Antrag eines nichtgewerblichen Anwenders, je nach Aufwand 15,- bis 150,- 54 Ablehnender Bescheid für einen Antrag auf Genehmigung nach Tarifstelle 52 oder 53 15,- bis 30,- 55 Sonstige Genehmigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Zustimmungen oder Anerkennungen, die nicht besonders aufgeführt sind, nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, auch ablehnende Bescheide, je nach Aufwand 10,- bis 200,- 56 Duplikate und jede weitere Ausfertigung von Bescheinigungen 4,- 57a Beglaubigung einer Fotokopie 4,- 57b Fotokopie, je Seite 1,- 58 Abgabe von Plomben (je 1000 Stück) Selbstkostenpreis, zuzüglich Verwaltungskosten von pauschal 10,23 Untersuchungen außerhalb der Dienststelle 59 Kontrolltätigkeiten sowie Sonderkontrollen in registrierten Betrieben gemäß EG-Richtlinien und Pflanzenbeschauverordnung, je angefangene 15 Minuten 13,- 60 Untersuchung von Exportsendungen am Versand- oder Produktionsort, je angefangene 15 Minuten 13,- 61 Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung, je angefangene 15 Minuten 13,- 62 Ortsbesichtigungen a) in Betrieben der Landwirtschaft, des Gartenbaus einschließlich des Garten- und Landschaftsbaus, je angefangene 15 Minuten 13,- b) im Klein- und Hausgarten 15,- 63 Sonstige Untersuchungen und Kontrollen, je angefangene 15 Minuten 13,- 64 An- und Abfahrt, pauschal 15,- Anmerkung zu den Tarifstellen 59 bis 63: Für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit gelten folgende Aufschläge je angefangene 15 Minuten: - an Werktagen 75 % - an Sonn- und Feiertagen 100 % Entnahme und Untersuchung von Proben 65 Entnahme von Bodenproben (ausschließlich An- und Abfahrt nach Tarifstelle 64), je angefangene 15 Minuten 13,- 66 Untersuchung auf zystenbildende Nematoden, je Probe 8,- 67 Untersuchung auf nicht-zystenbildende Nematoden, je Probe 20,- 68 Untersuchung auf pflanzenverfügbare Nährstoffe, pH-Wert und Volumengewicht, als Vollanalyse 25,- 69 Untersuchung auf pflanzenverfügbare Nährstoffe, pH-Wert etc., als Einzelanalyse, je Parameter, je nach Aufwand 8,- bis 10,- 70 Korngrößenbestimmung mit einem Siebsatz und dem Schlämmzylinder nach ATTERBERG 20,- 71 Biotest auf Schadstoffe (Kressetest) 8,- 72 Schriftliche Auswertung, Begutachtung und Düngeempfehlung von Untersuchungen nach den Tarifstellen 66 bis 71 10,- 73 Labordiagnostische Differentialdiagnosen zur Identifizierung von Schadensursachen und von Schadorganismen, je nach Aufwand 30,- bis 180,- Anmerkung zu den Tarifstellen 68 bis 70 und 73: Bei auf Antrag beschleunigter Bearbeitung wird für den erhöhten Aufwand ein Aufschlag von 331/3 % der jeweiligen Grundgebühr erhoben. Gutachten 74 Gutachten auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je angefangene 15 Minuten 13,- Schulungs- und Informationsveranstaltungen 75 Schulungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes; pro Person je Doppelstunde (90 Minuten) 18,- Pflanzenbeschau 76 Ausfertigung von Pflanzen- oder Austauschpässen mit bis zu 10 Pässen 13,- 77 Abgabe von Pflanzenpassetiketten Format: groß klein a) je 1000 Stück 36,- 10,- b) je 500 Stück 20,- 8,- c) je 100 Stück 15,- 5,- 78 Registrierung a) Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer 40,- b) Änderung - auch Ruhen - einer Registrierung nach Tarifstelle 78a) 20,- c) Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer bei einmaligen Importen von beschaupflichtigen Waren (Tagesregistrierung), jeweils 13,- 79 Genehmigung a) zur Ausstellung von Pflanzen- oder Austauschpässen, auch für Lieferungen in Schutzgebiete, jeweils 20,- b) zur Markierung von hölzernem Verpackungsmaterial durch registrierte Packmittelhersteller, Packmittelhändler oder Exporteure 20,- c) Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 79a) oder 79b) 10,- 80 Ausstellung eines "Sirex"-Zertifikates 13,- 81 Pflanzengesundheitszeugnis mit 1 Duplikat a) für Sendungen mit einem Warenwert bis 50,- € 10,- b) für Sendungen mit einem Warenwert über 50,- € 13,- 82 Untersuchung in der Dienststelle bei der Ausfuhr von a) Sendungen mit einem Warenwert bis 50,- € 3,- b) Sendungen mit einem Warenwert über 50,- bis 250,- € 8,- c) Sendungen mit einem Warenwert über 250,- € 18,- Anmerkung zu Tarifstelle 82: Außerhalb der Dienstzeiten gelten für Untersuchungen in der Dienststelle bei der Ausfuhr von Sendungen mit einem Warenwert über 250,- € folgende Aufschläge: - an Werktagen 75 % - an Sonn- und Feiertagen 100 % 83 Wiederausfuhrzeugnis mit 1 Duplikat 13,- 84 Teilungsbescheinigung mit 1 Duplikat 13,- 85 Importkontrolle an der Einlassstelle und am Bestimmungsort a) Dokumentenkontrolle (Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit von Pflanzengesundheitszeugnissen und Warenbegleitpapieren), je Sendung 7,- b) Nämlichkeitskontrolle (Prüfung der Übereinstimmung der Dokumentenangaben mit der vollständigen Sendung oder mit einer oder mehreren repräsentativen Stichproben), je Sendung a.a) bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7,- b.b) größer als a.a) 14,- c) Pflanzengesundheitsuntersuchung a.a) je Gut oder Sendung für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 - außer Kartoffelknollen 17,50 b.b) bei Kartoffelknollen je Partie für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 52,50 d) Pflanzengesundheitsuntersuchung je Gut oder Sendung und bei Kartoffelknollen je Partie, für jede Erweiterungsmenge nach Tabelle 1 gemäß Tabelle 1 e) An- und Abfahrt zum Bestimmungsort 15,- Anmerkung zu Tarifstelle 85: Außerhalb der Dienstzeiten gelten für Importkontrollen an der Einlassstelle und am Bestimmungsort folgende Aufschläge: - an Werktagen 75 % - an Sonn- und Feiertagen 100 % 86 Genehmigung für die Einfuhr und/oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben 70,- Pflanzenschutz-Sachkunde 87 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe (Verkauf) von Pflanzenschutzmitteln im Einzel- oder Versandhandel 60,- 88 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen 60,- 89 Wiederholungsprüfung in Fällen nach Tarifstelle 87 oder 88, je Prüfungsteil 30,- 90 Prüfung zum Sachkundenachweis für gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln 90,- 91 Wiederholungsprüfung für gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln in Fällen nach Tarifstelle 90, je Prüfungsteil 35,- 92 Informationsmaterial für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, je nach Umfang 2,50 bis 15,- 93 Anerkennung von anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildungen als Sachkundenachweis 35,- 94 Bescheid über die Durchführung des Anzeigeverfahrens im Pflanzenschutz, je nach Aufwand 25,- bis 250,- 95 Ergänzungs- und Änderungsbescheide in Fällen nach Tarifstelle 93 oder 94, je nach Aufwand 10,- bis 85,- 96 Bescheinigung über den Sachkundenachweis 15,- Tabelle 1 zu Tarifstelle 85, Importkontrolle an der Einlassstelle und am Bestimmungsort, Buchstabe c) und d) Güterart Grundmengeneinheit Gebühr (€) je Erweiterungsmengeneinheit Höchstbetrag (€) Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung bis zu 10 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,70 140,- Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,44 140,- Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung bis zu 200 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,16 140,- Samen, Gewebekulturen, je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,175 140,- andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung bis zu 5 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,18 140,- Schnittblumen, je Sendung bis zu 20 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,14 140,- Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 100 kg 1,75 140,- gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 1,75 140,- Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 1,75 140,- Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,70 - Kartoffelknollen je Partie bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 25 000 kg 52,50 - Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung bis 100 m3 Volumen pro jeden weiteren m3 0,175 - Erde und Nährsubstrate, Rinde, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,70 140,- Getreidekörner, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,70 700,-

Anlage PflSchGebO

Anlage zu § 1GebührenverzeichnisÜbersicht Teil I Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung Tarifstellen 1 - 43 Mittel für den Ackerbau Tarifstellen 1-5 Mittel für den Gemüsebau Tarifstellen 6-11 Mittel für den Obstbau Tarifstellen 12- 17 Mittel für den Zierpflanzenbau Tarifstellen 18-24 Mittel für den Vorratsschutz Tarifstelle 25 Mittel für den Forst Tarifstellen 26-31 Mittel für allgemeine Einsätze Tarifstellen 32-37 Zusatzstoffe Tarifstelle 38 Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen Tarifstellen 39-40 Umwelttoxikologische Prüfungen Tarifstelle 41 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche Tarifstelle 42 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) Tarifstelle 43 Teil II Sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften Tarifstellen 44 - 89 Genehmigungen und Bescheinigungen Tarifstellen 44-55 Untersuchungen, Beratungen, Schulungen Tarifstellen 56-67 Pflanzenschutz - Sachkunde Tarifstellen 68-73 Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung Tarifstellen 74-89 Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr € Teil I Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung Tarifstellen 1 - 43 Mittel für den Ackerbau 1 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze {Phytophthora, Alternaria) an Kartoffeln, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1450,- b) Echte Mehltaupilze a.a) an Getreide 1050,- b.b) an Rüben 1550,- c) Rostpilze an Getreide 1050,- d) sonstige Pilzkrankheiten a.a) Cercospora, Ramularia an Rüben, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1550,- b.b) Cercosporella an Getreide 1500,- c.c) Rhynchosporium, Netzfleckenkrankheit an Getreide 1050,- d.d) Botrytis, Sclerotinia an Sonnenblumen, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1450,- 2 Insektizide gegen a) beißende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1200,- b) saugende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2000,- c) Rübenschädlinge a.a) Moosknopfkäfer 2000,- b.b) Rübenfliege 1250,- d) Erdflöhe, Rapserdfloh, Stängelschädlinge an Raps, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2200,- e) Kohlschotenrüssler, Rapsglanzkäfer, Rapsstängelrüssler und Kohlschotenmücke, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2200,- 3 Herbizide a) in Getreide, Mais, Rüben, Raps, Leguminosen, Sonnenblumen, Kartoffeln, je Kultur 1050,- b) in Gräsern des Feldfutterbaus, vor oder in allen Kulturen gegen ausdauernde und spezielle Schadpflanzen 1150,- 4 Wachstumsregler a) zur Vernichtung des Kartoffelkrautes und zur Ernteerleichterung einschließlich Unkrautbekämpfung 2500,- b) zur Abtötung des Pflanzenwuchses zwecks Erleichterung der Bestellung 1100,- 5 Repellents zur Vogelabwehr 1450,- Mittel für den Gemüsebau 6 Fungizide gegen a) Auflaufkrankheiten (Beizmittel) 950,- b) sonstige Pilzkrankheiten (z. B. Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1400,- c) sonstige Pilzkrankheiten (z. B. Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1800,- 7 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1700,- b) beißende oder saugende Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2100,- c) Gemüsefliegen a.a) Kohlfliege oder Spargelfliege, je Art 1650,- b.b) Möhrenfliege oder Möhrenminierfliege, je Art 1750,- c.c) Bohnenfliege oder Zwiebelfliege, je Art 1250,- 8 Akarizide a) im Freiland, je Kultur 2400,- b) unter Glas bei Gurken und Paprika, je Kultur 2800,- 9 Herbizide a) in gesäten oder gepflanzten Kulturen, je Kultur 1300,- b) in zweijährigen Kulturen zum Samenbau, je Kultur 1550,- 10 Wachstumsregler a) zur Reifebeschleunigung 1150,- b) zur Beeinflussung der Keim- und Triebkraft 550,- c) zur Ernteerleichterung 1450,- d) zur Förderung und Steuerung des Fruchtansatzes 1600,- 11 Verträglichkeitsprüfung im Gemüsebau (Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist Mittel für den Obstbau 12 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze a.a) Phytophthora cactorum (Kragenfäule) an Äpfeln, zweijährige Prüfung 2200,- b.b) Phytophthora cactorum (Lederfäule) an Erdbeeren 1900,- b) Echte Mehltaupilze a.a) an Äpfeln 2200,- b.b) an Beerenobst 1550,- c) Rostpilze 1850,- d) Schorfpilze 2650,- e) Obstbaumkrebs 2200,- f) Botrytis a.a) an Beerenobst, außer Erdbeeren 2000,- b.b) an Erdbeeren im Freiland 1850,- c.c) an Erdbeeren unter Glas 2250,- g) Kräuselkrankheit des Pfirsichs, Sprühfleckenkrankheit an Kirschen 1550,- h) Lagerfäulen und Lagerschorf an Kernobst 2200,- i) sonstige Pilzkrankheiten a.a) an Kern- und Steinobst 1850,- b.b) an Beerenobst 1550,- k) Blattkrankheiten an Erdbeeren im Freiland 1400,- l) Blattkrankheiten an Erdbeeren unter Glas 1800,- 13 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1300,- b) beißende und saugende Insekten (in einem Prüfgang) 1650,- c) Blutlaus oder Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1350,- d) Fruchtschädlinge a.a) Obstmade, Sägewespen, Schalenwickler, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1300,- b.b) Kirschfruchtfliege 1550,- c.c) Pflaumenwickler 1350,- e) Schadinsekten allgemein, überwinternde Stadien, soweit nicht schon erfasst (Winter- oder Austriebsspritzmittel) 1400,- 14 Akarizide a) während der Vegetationszeit 1650,- b) während der Winterruhe gegen überwinternde Stadien 1450,- 15 Herbizide a) unter Obstbäumen, in Beerensträuchern oder in Baumschulen, je Kultur 1100,- b) in Erdbeeren, in Windschutzanlagen 1300,- 16 Wachstumsregler a) Mittel zur Veredelung 1100,- b) Mittel zur Wundbehandlung 700,- 17 Verträglichkeitsprüfung im Obstbau (Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 17: Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Mittel für den Zierpflanzenbau 18 Fungizide gegen a) Auflaufkrankheiten einschließlich pilliertem Saatgut 1050,- b) Echte und Falsche Mehltaupilze, Rostpilze, Botrytis spp., Blattfleckenpilze, Bodenpilze und nicht bodenbürtige Welkeerreger a.a) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1050,- b.b) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1450,- c.c) unter Glas, bei künstlicher Infektion, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1500,- c) Pilzkrankheiten im Zierrasen 1050,- 19 Insektizide gegen a) beißende und saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1250,- b) beißende und saugende Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1650,- c) Schildläuse im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1500,- d) Schildläuse unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1900,- e) bodenbürtige Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2500,- f) bodenbürtige Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2900,- 20 Akarizide gegen a) Spinnmilben im Freiland 1500,- b) Spinnmilben unter Glas 1900,- c) Weichhautmilben unter Glas 2150,- 21 Herbizide a) in Ziergehölzanlagen und Baumschulen, zweijährige Prüfung 1300,- b) in Zwiebel- u. Knollengewächsen, in Schnittblumen, Stauden und Beetpflanzen 1200,- Anmerkung zu Tarifstelle 21b: Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. c) in Zierrasen a.a) gegen Unkräuter 1200,- b.b) gegen Moose 950,- d) in Anstaubeeten gegen Algen 950,- 22 Verträglichkeitsprüfung im Zierpflanzenbau (Prüfung der Phytotoxizität) a) eine Behandlung a.a) 1 - 10 Arten oder Sorten 550,- b.b) 11 - 20 Arten oder Sorten 700,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 750,- b) zwei Behandlungen a.a) 1 - 10 Arten oder Sorten 850,- b.b) 11 - 20 Arten oder Sorten 1000,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 1050,- c) drei Behandlungen und mehr a.a) 1 - 10 Arten oder Sorten 1150,- b.b) 11 - 20 Arten oder Sorten 1300,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 1350,- 23 Wachstumsregler a) zum Stauchen von Schnitt-, Beet- oder Topfpflanzen, je Kultur 2300,- b) zum Stutzen von Zierpflanzen oder Hecken, je Kultur 2050,- c) zur Bewurzelung 1200,- d) zur Förderung der Blüte, zur Induzierung der Blütenbildung, zur Verschiebung des Blühtermins, je Anwendungsgebiet 1300,- e) zur Wuchshemmung von Intensivrasen 2000,- f) zur Entblätterung in der Baumschule 1100,- 24 Mittel zum Wundverschluss, je Baumart und Behandlungstermin 2750,- Mittel für den Vorratsschutz 25 Wachstumsregler zur Keimhemmung bei Kartoffeln 1100,- Mittel für den Forst 26 Fungizide gegen a) Kiefernschütte, Bläuepilze 1500,- b) Eichenmehltau 850,- 27 Insektizide gegen a) blatt- und nadelfressende Käfer, Rüsselkäfer, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1750,- b) Rindenbrütende Nutzholzborkenkäfer a.a) vorbeugend 2100,- b.b) kurativ 2400,- c) Schmetterlingsraupen, Afterraupen, Laubholzläuse, Nadelholzläuse, Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2800,- 28 Rodentizide gegen a) Erdmaus 2600,- b) Rötelmaus 2200,- c) Schermaus 4500,- 29 Repellents gegen Winterwildverbiss, Sommerwildverbiss, Schälschäden, Hasen- und Kaninchenschäden, Fegeschäden, je nach Aufwand 1550,- bis 5600,- 30 Herbizide gegen a) Gräser 1300,- b) Gräser und Unkräuter 1650,- c) Unkräuter und Holzgewächse 2150,- 31 Mittel zum Wundverschluss a) je Baumart und Pflanzenteil 2600,- b) bei 2 Behandlungsterminen, je Baumart und Pflanzenteil 3900,- Mittel für allgemeine Einsätze 32 Insektizide gegen Bodeninsekten a) Engerlinge und Drahtwürmer 2500,- b) Erdraupen 1200,- c) Maulwurfsgrillen 1000,- d) Ameisen 750,- 33 Molluskizide gegen Schnecken 3350,- 34 Rodentizide gegen a) Feldmaus, Prüfung im Freiland 1950,- bis 3150,- b) Schermaus, Maulwurf und Bisam, je Art 2200,- 35 Repellents a) zur Wildabwehr 1000,- b) zur Vogelabwehr 1250,- 36 Herbizide a) auf Wegen und Plätzen mit Baumbewuchs 1200,- b) gegen Holzgewächse 1300,- 37 Wachstumsregler a) zur Bewurzelung von Pflanzenstecklingen 800,- b) zum Freimachen und Freihalten von unerwünschtem Pflanzenwuchs auf Nichtkulturland ohne Baumbewuchs 950,- c) zur Wuchshemmung auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen (z. B. Straßenränder, Böschungen einschließlich Gewässerböschungen, Spielwiesen) 1350,- Zusatzstoffe 38 Für die Prüfung von Zusatzstoffen wird die Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 38: Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln wird je Vergleichsmittel ein Aufschlag von 1/3der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen 39 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 1 Probenahme - Erntewert - (nach GLP), je nach Aufwand 1550,- bis 3800,- 40 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 5 Probenahmen - Abbaureihe - (nach GLP), je nach Aufwand 2550,- bis 4850,- Anmerkungen zu den Tarifstellen 39 und 40: Für die Prüfung ohne GLP wird ein Abschlag von 1/3 der jeweiligen Gebühr gewährt. Für jede weitere Applikation oder Probe wird ein Aufschlag von 250,- € erhoben. Umwelttoxikologische Prüfungen 41 Auswirkungen auf terrestrische Organismen (ohne GLP) - 1 Prüfeinheit, je Art, je nach Aufwand 2500,- bis 4200,- Anmerkung zu Tarifstelle 41: Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln und/oder Aufwandmengen wird je Prüfglied ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben. Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche 42 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche, je nach Aufwand 500,- bis 9950,- Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 42: Für die Erstellung eines Prüfberichtes in englischer Sprache wird ein Aufschlag von 1/4 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Für die Bereitstellung von über den unter PIAF-PSM erstellten Standardprüfbericht hinausgehenden Daten wird für den erhöhten Aufwand ein Aufschlag von 1/5 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) 43 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) gebührenfrei Teil II Sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften Tarifstellen 44 - 89 Genehmigungen und Bescheinigungen Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 44 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, je nach Aufwand 35,- bis 400,- Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18b des Pflanzenschutzgesetzes 45 Genehmigung einschließlich Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 90,- 46 Genehmigung ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 45,- 47 Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer einschließlich Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde; Grundgebühr 90,- 48 Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag nach Tarifstelle 47 30,- 49 Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde; Grundgebühr 45,- 50 Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag nach Tarifstelle 49 30,- Ablehnende Bescheide zu Anträgen nach den §§ 6, 18b des Pflanzenschutzgesetzes 51 Ablehnende Bescheide nach den Tarifstellen 44 - 47 und 49 17,50 bis 300,- Sonstige Genehmigungen, Bescheinigungen, Duplikate, Beglaubigungen, Fotokopien 52 Sonstige Genehmigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Zustimmungen oder Anerkennungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, die nicht besonders aufgeführt sind, auch ablehnende Bescheide, je nach Aufwand 17,50 bis 250,- 53 Duplikate von Genehmigungen, Bescheinigungen, Zeugnissen, Zustimmungen oder Anerkennungen nach Tarifstelle 52 und jede weitere Ausfertigung von Bescheinigungen, je Duplikat 5,- 54 Beglaubigung einer Fotokopie 5,- 55 Fotokopien, je Seite 1,- Untersuchungen, Beratungen, Schulungen Ortsbesichtigungen 56 Ortsbesichtigung auf Anforderung sowie Ortsbesichtigungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Tarifstelle 44, je angefangene 15 Minuten 17,50 Untersuchungen und Bestimmungen zur Diagnose von Schadursachen an Pflanzen 57 Schnellbestimmung zur Identifizierung von Schadensursachen und von Schadorganismen 5,- 58 Labordiagnostische Differentialdiagnose zur Identifizierung von Schadensursachen und von Schadorganismen, einschließlich Probenahme, je nach Aufwand 17,50 bis 225,- 59 Entnahme von Proben auf Anforderung, je angefangene 15 Minuten 17,50 60 Untersuchung auf pflanzenverfügbare Nährstoffe, pH-Wert, Humusgehalt, Gesamtsalzgehalt etc.; als Einzelanalyse, je Parameter 17,50 61 Korngrößenbestimmung mit einem Siebsatz und dem Schlämmzylinder nach ATTERBERG 25,- 62 Biotest auf Schadstoffe (Kressetest) 10,- 63 Sonstige Untersuchungen und Kontrollen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je angefangene 15 Minuten 17,50 Schriftliche Beratung und Gutachten 64 Gutachten, schriftliche Auswertung oder Begutachtung von Untersuchungen einschließlich Behandlungs- und Düngeempfehlung nach den Tarifstellen 57 und 58 sowie 60 bis 63, je angefangene 15 Minuten 17,50 An- und Abfahrt 65 An- und Abfahrt zu Ortsbesichtigungen, Untersuchungen und Bestimmungen von Schadursachen an Pflanzen nach den Tarifstellen 56, 59 und 63, pauschal 17,50 Schulungs- und Informationsveranstaltungen 66 Schulungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes pro Person, je Doppelstunde (90 Minuten) 25,- 67 Informationsmaterial zu Schulungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je nach Umfang 3,- bis 20,- Pflanzenschutz-Sachkunde 68 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung im Sinne von § 22 des Pflanzenschutzgesetzes 75,- 69 Prüfung zum Sachkundenachweis im Sinne von § 10 des Pflanzenschutzgesetzes 110,- 70 Wiederholung der fachtheoretischen Prüfung zum Sachkundenachweis 75,- 71 Wiederholung der fachpraktischen Prüfung zum Sachkundenachweis 60,- 72 Anerkennung von anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildungen als Sachkundenachweis 45,- 73 Bescheinigung über den Sachkundenachweis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 20,- Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung Pflanzengesundheitskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen 74 Dokumentenkontrolle (Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit von Pflanzengesundheitszeugnissen und Warenbegleitpapieren), je Sendung 7,- 75 Nämlichkeitskontrolle (Prüfung der Übereinstimmung der Dokumentenangaben mit der Sendung), je Sendung a) bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7,- b) größer als 75 a) 14,- 76 Pflanzengesundheitsuntersuchung a) je Gut und Sendung für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 - außer Kartoffelknollen 17,50 b) bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 52,50 c) Pflanzengesundheitsuntersuchung je Gut und Sendung und bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung, für jede Erweiterungsmenge nach Tabelle 1 77 Aufschlag für zusätzliche Kontrollen, Laboruntersuchungen und/oder besondere Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen, je angefangene 15 Minuten 17,50 Anmerkung zu den Tarifstellen 74 - 77: Außerhalb der Dienstzeiten (Mo. bis Fr. von 20:30 bis 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) gilt folgender Aufschlag: - an Werktagen 75% - an Sonn- und Feiertagen 100% Pflanzengesundheitszeugnisse. Pflanzenpässe. Ermächtigungen und Genehmigungen 78 Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Sendungen mit einem Warenwert über 50,- € einschließlich 1 Kopie 15,- 79 Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Sendungen mit einem Warenwert bis 50,- € einschließlich 1 Kopie 10,- 80 Zusätzliche Kopien zu Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Tarifstellen 78 und 79, je Kopie 5,- 81 Ausstellung eines Pflanzenpasses a) mit bis zu 10 Pflanzenpassetiketten 15,- b) je weitere 10 Pflanzenpassetiketten 2,- 82 Ermächtigung und Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr und/oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken 79,- Registrierung nach der Pflanzenbeschauverordnung und nach der Anbaumaterialverordnung sowie auf dieser Registrierung beruhende Genehmigungen 83 Registrierung für Pflanzenproduzenten und -händler, einschließlich Einführer, Packmittelhersteller und Packmittelbehandler (Antragsannahme, Inspektion des Betriebes und Vergabe einer Registriernummer) 45,- 84 Genehmigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen, auch für Lieferungen in Schutzgebiete 23,- 85 Genehmigung zum Markieren von hölzernem Verpackungsmaterial für den Gebrauch bestimmt 23,- 86 Genehmigung eines zugelassenen Kontrollortes 23,- 87 Ablehnung, Änderung oder Löschung einer Registrierung nach Tarifstelle 83 (Antragsannahme und Inspektion des Betriebes) 23,- 88 Durchführung von Regel- und Sonderinspektionen zur Überwachung der Einhaltung der Registrierungsauflagen nach den geltenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und nach der Pflanzenbeschauverordnung, je angefangene 15 Minuten 17,50 Sonstige Gebühren der Pflanzengesundheitskontrolle 89 An- und Abfahrt zu Kontrolltätigkeiten und Untersuchungen nach den Tarifstellen 74-88 17,50 Tabelle 1zu Tarifstelle 76, Pflanzengesundheitsuntersuchung (bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen) Güterart Grundmengeneinheit Gebühr (€) je Erweiterungs- mengeneinheit Höchstbetrag (€) Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung bis zu 10 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,70 140,- Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,44 140,- Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung bis zu 200 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,16 140,- Samen, Gewebekulturen, je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,175 140,- andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung bis zu 5 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,18 140,- Schnittblumen, je Sendung bis zu 20 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,14 140,- Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 100 kg 1,75 140,- gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 1,75 140,- Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 1,75 140,- Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,70 - Kartoffelknollen je Partie bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 25 000 kg 52,50 - Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung bis 100 m3 Volumen pro jeden weiteren m3 0,175 - Erde und Nährsubstrate, Rinde, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,70 140,- Getreidekörner, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,70 700,- andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 17,50

Anlage PflSchGebO

Anlage zu § 1GebührenverzeichnisÜbersicht Teil I Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung Tarifstellen 1 bis 43 Mittel für den Ackerbau Tarifstellen 1 - 5 Mittel für den Gemüsebau Tarifstellen 6 - 11 Mittel für den Obstbau Tarifstellen 12 - 17 Mittel für den Zierpflanzenbau Tarifstellen 18 - 24 Mittel für den Vorratsschutz Tarifstelle 25 Mittel für den Forst Tarifstellen 26 - 31 Mittel für allgemeine Einsätze Tarifstellen 32 - 37 Zusatzstoffe Tarifstelle 38 Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen Tarifstellen 39 - 40 Umwelttoxikologische Prüfungen Tarifstelle 41 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche Tarifstelle 42 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) Tarifstelle 43 Teil II Sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Tarifstellen 44 bis 89 Genehmigungen und Bescheinigungen Tarifstellen 44 - 54 Untersuchungen, Beratungen, Schulungen, Fortbildungen Tarifstellen 55 - 66 Pflanzenschutz-Sachkunde Tarifstellen 67 - 73 Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung Tarifstellen 74 - 89GebührenverzeichnisTeil IPrüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung Tarifstellen 1 bis 43 Tarifstelle Gegenstand Gebühr (€) Mittel für den Ackerbau (Tarifstellen 1-5) 1 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze (Phytophthora, Alternaria an Kartoffeln, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 200,- b) Echte Mehltaupilze a.a) an Getreide 1 430,- b.b) an Rüben 1 430,- c) Rostpilze an Getreide 1 430,- d) sonstige Pilzkrankheiten a.a) Cercospora, Ramularia an Rüben, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.430,- b.b) Cercosporella an Getreide 1 670,- c.c) Rhynchosporium, Netzfleckenkrankheit an Getreide 1 430,- d.d) Botrytis, Sclerotinia an Sonnenblumen, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 310,- 2 Insektizide gegen a) beißende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 430,- b) saugende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 380,- c) Rübenschädlinge a.a) Moosknopfkäfer 2 380,- b.b) Rübenfliege 1 500,- d) Erdflöhe, Rapserdfloh, Stängelschädlinge an Raps, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 900,- e) Kohlschotenrüssler, Rapsglanzkäfer, Rapsstängelrüssler und Kohlschotenmücke, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 680,- 3 Herbizide a) in Getreide, Mais, Rüben, Raps, Leguminosen, Sonnenblumen, Kartoffeln, je Kultur 1 250,- b) in Gräsern des Feldfutterbaus, vor oder in allen Kulturen gegen ausdauernde und spezielle Schadpflanzen 1 370,- 4 Wachstumsregler a) zur Vernichtung des Kartoffelkrautes und zur Ernteerleichterung, einschließlich Unkrautbekämpfung 2 970,- b) zur Abtötung des Pflanzenwuchses zwecks Erleichterung der Bestellung 1 310,- 5 Repellenz zur Vogelabwehr (Saatgutbehandlungsmittel) 1 700,- Mittel für den Gemüsebau (Tarifstellen 6-11) 6 Fungizide gegen a) Auflaufkrankheiten (Beizmittel) 1 130,- b) sonstige Pilzkrankheiten (z. B. Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 080,- c) sonstige Pilzkrankheiten (z.B. Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,- 7 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 380,- b) beißende oder saugende Insekten unter Glas, je nach Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 860,- c) Gemüsefliegen a.a) Kohlfliege oder Spargelfliege, je Art 2 380,- b.b) Möhrenfliege oder Möhrenminierfliege, je Art 2 380,- c.c) Bohnenfliege oder Zwiebelfliege, je Art 2 380,- 8 Akarizide a) im Freiland, je Kultur 2 850,- b) unter Glas, bei Gurken und Paprika, je Kultur 3 330,- 9 Herbizide a) in gesäten oder gepflanzten Kulturen, je Kultur 1 550,- b) in zweijährigen Kulturen zum Samenbau, je Kultur 1 850,- 10 Wachstumsregler a) zur Reifebeschleunigung 1 250,- b) zur Beeinflussung der Keim- und Triebkraft 600,- c) zur Ernteerleichterung 1 560,- d) zur Förderung und Steuerung des Fruchtansatzes 1 720,- 11 Verträglichkeitsprüfung im Gemüsebau (Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist Mittel für den Obstbau (Tarifstellen 12-17) 12 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze a.a) Phytophthora cactorum (Kragenfäule) an Äpfeln, zweijährige Prüfung 2 620,- b.b) Phytophthora cactorum (Lederfäule) an Erdbeeren 2 260,- b) Echte Mehltaupilze a.a) an Äpfeln 2 620,- b.b) an Beerenobst 1 840,- c) Rostpilze 2 200,- d) Schorfpilze 3 150,- e) Obstbaumkrebs 2 620,- f) Botrytis a.a) an Beerenobst, außer Erdbeeren 2 200,- b.b) an Erdbeeren im Freiland 2 200,- c.c) an Erdbeeren unter Glas 2 680,- g) Kräuselkrankheit des Pfirsichs, Sprühfleckenkrankheit an Kirschen 1 840,- h) Lagerfäulen und Lagerschorf an Kernobst 2 620,- i) sonstige Pilzkrankheiten a.a) an Kern- und Steinobst 2 440,- b.b) an Beerenobst 2 050,- k) Blattkrankheiten an Erdbeeren im Freiland 2 200,- l) Blattkrankheiten an Erdbeeren unter Glas 2 680,- 13 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 720,- b) beißende und saugende Insekten (in einem Prüfgang) 1 960,- c) Blutlaus oder Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 780,- d) Fruchtschädlinge a.a) Obstmaden, Sägewespen, Schalenwickler, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 720,- b.b) Kirschfruchtfliege 2 020,- c.c) Pflaumenwickler 1 780,- e) Schadinsekten allgemein, überwinternde Stadien, soweit nicht schon erfasst (Winter- und Austriebsspritzmittel) 1 840,- 14 Akarizide a) während der Vegetationszeit 2 140,- b) während der Winterruhe gegen überwinternde Stadien 1 900,- 15 Herbizide a) unter Obstbäumen, in Beerensträuchern oder in Baumschulen, je Kultur 1 430,- b) in Erdbeeren, in Windschutzanlagen 1 660,- 16 Wachstumsregler a) Mittel zur Veredelung 1 430,- b) Mittel zur Wundbehandlung 890,- 17 Verträglichkeitsprüfung im Obstbau (Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 17: Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Mittel für den Zierpflanzenbau (Tarifstellen 18 - 24) 18 Fungizide a) Auflaufkrankheiten, einschließlich pilliertem Saatgut 1 600,- b) Echte und Falsche Mehltaupilze, Rostpilze, Botrytis spp., Blattfleckenpilze, Bodenpilze und nicht bodenbürtige Welkeerreger a.a) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 660,- b.b) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 080,- c.c) unter Glas, bei künstlicher Infektion, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,- c) Pilzkrankheiten im Zierrasen 1 660,- 19 Insektizide gegen a) beißende und saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 960,- b) beißende und saugende Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,- c) Schildläuse im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 960,- d) Schildläuse unter Glas je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,- e) bodenbürtige Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3 270,- f) bodenbürtige Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3 800,- 20 Akarizide a) Spinnmilben im Freiland 1 960,- b) Spinnmilben unter Glas 2 500,- c) Weichhautmilben unter Glas 2 600,- 21 Herbizide a) in Ziergehölzanlagen und Baumschulen, (zweijährige Prüfung) 1 720,- b) in Zwiebel- und Knollengewächsen, in Schnittblumen, Stauden und Beetpflanzen 1 540,- Anmerkung zu Tarifstelle 21 b): Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. c) in Zierrasen a.a) gegen Unkräuter 1 540,- b.b) gegen Moose 1 250,- d) in Anstaubeeten gegen Algen 1 250,- 22 Verträglichkeitsprüfung im Zierpflanzenbau (Prüfung der Phytotoxizität) a) eine Behandlung a.a) 1-10 Arten oder Sorten 720,- b.b) 11-20 Arten oder Sorten 890,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 950,- b) zwei Behandlungen a.a) 1-10 Arten oder Sorten 1 130,- b.b) 11-20 Arten oder Sorten 1 310,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 1 310,- c) drei Behandlungen und mehr a.a) 1-10 Arten oder Sorten 1 480,- b.b) 11-20 Arten oder Sorten 1 720,- c.c) über 20 Arten oder Sorten 1 780,- 23 Wachstumsregler a) zum Stauchen von Schnitt-, Beet- und Topfpflanzen, je Kultur 2 850,- b) zum Stutzen von Zierpflanzen oder Hecken, je Kultur 2 610,- c) zur Bewurzelung 1 540,- d) zur Förderung der Blüte, zur Induzierung der Blütenbildung, zur Verschiebung des Blühtermins, je Anwendungsgebiet 1 720,- e) zur Wuchshemmung von Intensivrasen 2 610,- f) zur Entblätterung in der Baumschule 1 425,- 24 Mittel zum Wundverschluss, je Baumart und Behandlungstermin 2 970,- Mittel für den Vorratsschutz (Tarifstelle 25) 25 Wachstumsregler zur Keimhemmung bei Kartoffeln 1 310,- Mittel für den Forst (Tarifstellen 26-31) 26 Fungizide gegen a) Kiefernschütte, Bläuepilze 1 960,- b) Eichenmehltau 1 130,- 27 Insektizide gegen a) blatt- und nadelfressende Käfer, Rüsselkäfer, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 260,- b) rindenbrütende Nutzholzborkenkäfer a.a) vorbeugend 2 730,- b.b) kurativ 3 090,- c) Schmetterlingsraupen, Afterraupen, Laubholzläuse, Nadelholzläuse, Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3 560,- 28 Rodentizide gegen a) Erdmaus 3 230,- b) Rötelmaus 2 850,- c) Schermaus 5 050,- 29 Repellents gegen Winterwildverbiss, Sommerwildverbiss, Schälschaden, Hasen- und Kaninchenschaden, Fegeschäden, je nach Aufwand 1 900,- bis 6 400,- 30 Herbizide gegen a) Gräser 1 720,- b) Gräser und Unkräuter 2 140,- c) Unkräuter und Holzgewächse 2 790,- 31 Mittel zum Wundverschluss a) je Baumart und Pflanzenteil 3 380,- b) bei 2 Behandlungsterminen, je Baumart und Pflanzenteil 5 050,- Mittel für allgemeine Einsätze (Tarifstellen 32-37) 32 Insektizide gegen Bodeninsekten a) Engerlinge und Drahtwürmer 3 270,- b) Erdraupen 1 540,- c) Maulwurfsgrillen 1 200,- d) Ameisen 1 000,- 33 Molluskizide gegen Schnecken 4 340,- 34 Rodentizide gegen a) Feldmaus, Prüfung im Freiland 2 550,- bis 4 100,- b) Schermaus, Maulwurf und Bisam, je Art 3 000,- 35 Repellents a) zur Wildabwehr 1 310,- b) zur Vogelabwehr 1 600,- 36 Herbizide a) auf Wegen und Plätzen mit Baumbewuchs 1 540,- b) gegen Holzgewächse 1 720,- 37 Wachstumsregler a) zur Bewurzelung von Pflanzenstecklingen 1 070,- b) zum Freimachen und Freihalten von unerwünschtem Pflanzenwuchs auf Nichtkulturland ohne Baumbewuchs 1 250,- c) zur Wuchshemmung auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen (z.B. Straßenränder, Böschungen einschl. Gewässerböschungen, Spielwiesen) 2 430,- Zusatzstoffe (Tarifstelle 38) 38 Für die Prüfung von Zusatzstoffen wird die Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 38: Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln wird je Vergleichsmittel ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen (Tarifstellen 39-40) 39 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 1 Probennahme - Erntewert - (ohne Gute Laborpraxis - GLP) je nach Aufwand 1 000,- bis 2 300,- 40 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 5 Probennahmen - Abbaureihe - (ohne Gute Laborpraxis - GLP) je nach Aufwand 1 500,- bis 2 700,- Anmerkungen zu den Tarifstellen 39 und 40: Für jede weitere Applikation oder Probe wird ein Aufschlag von 300,- € erhoben. Umwelttoxikologische Prüfungen (Tarifstelle 41) 41 Auswirkungen auf terrestrische Organismen (ohne Gute Laborpraxis - GLP) - 1 Prüfeinheit, je Art, je nach Aufwand 2 700,- bis 4 600,- Anmerkung zu Tarifstelle 41: Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln und/oder Aufwandmengen wird je Prüfglied ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben. Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsgebiete (Tarifstelle 42) 42 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsgebiete, je nach Aufwand 650,- bis 10 500,- Für die Bereitstellung von über den unter PIAF-PSM erstellten Standardprüfbericht hinausgehenden Daten, z.B. Boniturdaten oder eine Fotodokumentation, wird ein Aufschlag von 1/5 der Gebühr je Prüfglied erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) (Tarifstelle 43) 43 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) gebührenfreiTeil IISonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Tarifstellen 44 bis 89 Tarifstelle Gegenstand Gebühr (€) Genehmigungen und Bescheinigungen (Tarifstellen 44-54) Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Tarifstelle 44) 44 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, je nach Aufwand 50,- bis 500,- Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Tarifstellen 45-50) 45 Genehmigung einschl. Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 110,- 46 Genehmigung ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 55,- 47 Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer einschl. Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde, Grundgebühr 110,- 48 Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag (nach Tarifstelle 47) 36,- 49 Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde, Grundgebühr 60,- 50 Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag, (nach Tarifstelle 49) 36,- Anzeigeverfahren im Pflanzenschutz (Tarifstellen 51-52) 51 Anzeige bei Beratung und Anwendung gemäß § 10 des Pflanzenschutzgesetzes Erstanzeige, je nach Aufwand 30,- bis 60,- 52 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 24 des Pflanzenschutzgesetzes Erstanzeige, je nach Aufwand 30,- bis 60,- Anerkennung von Versuchseinrichtungen nach Guter Experimenteller Praxis - GEP (Tarifstelle 53) 53 Anerkennung von Versuchseinrichtungen zur Durchführung von Wirksamkeitsversuchen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Ausstellung des GEP-Zertifikats, nach Aufwand 250,- bis 2 000,- Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, die nicht besonders aufgeführt sind (Tarifstelle 54) 54 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, die nicht besonders aufgeführt sind, je nach Aufwand 21,- bis 300,- Untersuchungen, Beratungen, Schulungen, Fortbildungen (Tarifstellen 55 - 66) Ortsbesichtigungen (Tarifstelle 55) 55 Ortsbesichtigungen auf Anforderung sowie Ortsbesichtigungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Tarifstelle 44, je angefangene 15 Minuten 22,- Untersuchungen und Bestimmungen zur Diagnose von Schadursachen an Pflanzen (Tarifstellen 56-62) 56 Schnellbestimmung zur Identifizierung von Schadursachen und von Schadorganismen 6,- 57 Labordiagnostische Differentialdiagnosen zur Identifizierung von Schadursachen und von Schadorganismen, einschl. Probenahme, je nach Aufwand 21,- bis 270,- 58 Entnahme von Proben auf Anforderung, je angefangene 15 Minuten 22,- 59 Untersuchung auf pflanzenverfügbare Nährstoffe, pH-Wert, Humusgehalt, Gesamtsalzgehalt etc. als Einzelanalyse, je Parameter 22,- 60 Korngrößenbestimmung mit einem Siebsatz und dem Schlämmzylinder nach ATTERBERG 30,- 61 Biotest auf Schadstoffe (Kressetest) 12,- 62 sonstige Untersuchungen und Kontrollen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je angefangene 15 Minuten 22,- Schriftliche Beratung und Gutachten (Tarifstelle 63) 63 Gutachten; schriftliche Auswertung oder Begutachtung von Untersuchungen einschl. Behandlungs- und Düngeempfehlung nach den Tarifstellen 56 und 57 sowie 59 bis 62, je angefangene 15 Minuten 22,- An- und Abfahrt (Tarifstelle 64) 64 An- und Abfahrt zu Ortsbesichtigungen, Untersuchungen und Bestimmungen von Schadursachen an Pflanzen nach den Tarifstellen 55, 58 und 62, pauschal 22,- Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen (Tarifstellen 65-66) 65 Durchführung von Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, pro Person, pro Stunde (60 Minuten) 17,- 66 Erarbeitung von Informationsmaterial zu Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je nach Umfang 5,- bis 25,- Pflanzenschutz-Sachkunde (Tarifstellen 67-73) 67 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 75,- 68 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 110,- 69 Wiederholungsprüfung des fachtheoretischen und/oder fachpraktischen Teils der Prüfung zum Sachkundenachweis, je Prüfungsteil 40,- 70 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten im Sinne von § 6 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, je nach Aufwand 30,- bis 100,- 71 Ausstellung des Sachkundenachweises im Sinne von § 2 nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 25,- 72 Ausstellung einer Bescheinigung der Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 8 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 20,- 73 Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 7 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, nach Aufwand 120,- bis 500,- Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung (Tarifstellen 74-89) Pflanzengesundheitskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen (Tarifstellen 74-77) 74 Dokumentenkontrolle (Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit von Pflanzengesundheitszeugnissen und Warenbegleitpapieren), je Sendung 10,- 75 Nämlichkeitskontrolle (Prüfung der Übereinstimmung der Dokumentenangaben mit der Sendung), je Sendung a) bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 10,- b) größer als in Tarifstelle 75a) angegeben 20,- 76 Pflanzengesundheitsuntersuchung a) je Gut und Sendung für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 - außer Kartoffelknollen 22,- b) bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 64,- c) Pflanzengesundheitsuntersuchungen je Gut und Sendung und bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung, für jede Erweiterungsmenge nach Tabelle 1 77 Aufschlag für zusätzliche Kontrollen, Laboruntersuchungen und/oder Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen, je angefangene 15 Minuten 22,- Anmerkung zu Tarifstelle 74 bis 77: Außerhalb der Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 20.30 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) gilt folgender Aufschlag: - an Werktagen 75% - an Sonn- und Feiertagen 100% Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzenpässe und Ermächtigungen und Genehmigungen (Tarifstellen 78-82) 78 Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiedereinfuhr für Sendungen mit einem Warenwert über 50,- € mit 1 Kopie 20,- 79 Pflanzengesundheitszeugnis für Sendungen mit einem Warenwert bis 50,- €, einschließlich Kopie 15,- 80 Zusätzliche Kopien zu Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Tarifstellen (78 und 79), je Kopie 5,- 81 Ausstellung eines Pflanzenpasses a) mit bis zu 10 Pflanzenpassetiketten 20,- b) je weitere 10 Pflanzenpassetiketten 3,- 82 Ermächtigung und Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr und/oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken 95,- Registrierung nach der Pflanzenbeschauverordnung und nach der Anbaumaterialverordnung sowie auf dieser Registrierung beruhende Genehmigungen (Tarifstellen 83-88) 83 Registrierung für Einführer (Importeure) von Pflanzen, Pflanzenteilen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern nach der Pflanzenbeschauverordnung (Antragsannahme und Vergabe einer Registriernummer) 32,- 84 Registrierung für Pflanzenproduzenten und -händler sowie von Packmittelherstellern und Packmittelbehandlern (Antragsannahme, Inspektion des Betriebes und Vergabe einer Registriernummer) 60,- 85 Genehmigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen, auch für die Lieferung in Schutzgebiete 30,- 86 Genehmigung eines zugelassenen Kontrollortes (Antragsannahme und Inspektion des Betriebes) 28,- 87 Ablehnung, Änderung oder Löschung einer Registrierung nach Tarifstelle 84 (Antragsannahme und Inspektion des Betriebes) 28,- 88 Durchführung von Regel- und Sonderinspektionen zur Überwachung der Einhaltung der Registrierungsauflagen nach den geltenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und nach der Pflanzenbeschauverordnung, je angefangene 15 Minuten 22,- Sonstige Gebühren der Pflanzengesundheitskontrolle (Tarifstelle 89) 89 An- und Abfahrt zu Kontrolltätigkeiten und Untersuchungen nach Tarifstelle 74 bis 88, je Sendungsempfänger 22,-Tabelle 1 zu Tarifstelle 76, Pflanzengesundheitsuntersuchungen (bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen) Güterart Grundmengen- einheit Gebühr (€) je Erweite- rungsmengeneinheit Höchst- betrag (€) Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung bis zu 10 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,84 200,- Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,53 200,- Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung bis zu 200 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,19 200,- Samen, Gewebekulturen, je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,22 200,- andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung bis zu 5 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,22 200,- Schnittblumen, je Sendung bis zu 20 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,17 200,- Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 100 kg 2,10 200,- gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 2,10 200,- Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 2,10 200,- Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,84 -- Kartoffelknollen je Partie bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 25 000 kg 64,- -- Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung bis 100 m3 Volumen pro jeden weiteren m3 0,22 -- Erde und Nährsubstrate, Rinde, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 1,- 200,- Getreidekörner, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,80 700,- andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 22,-

§ 2

Persönliche Gebührenbefreiungen

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiungen(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,3. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, sofern die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

§ 4

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags und bei nicht auswertbaren Versuchen

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags und bei nicht auswertbaren Versuchen(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. (2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre. (3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben. (4) Ist ein vollständig durchgeführter Versuch nicht auswertbar, weil besondere Witterungsbedingungen vorgelegen haben, oder weil bei vorbeugend anzuwendenden Präparaten Schadorganismen nicht aufgetreten sind, so werden drei Viertel der jeweiligen Gebühr erhoben. Ist ein Versuch wegen unvollständiger Anlage oder Durchführung nicht auswertbar, so wird keine Gebühr erhoben.

Anlage PflSchGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1GebührenverzeichnisÜbersichtTeil IPrüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung- Tarifstellen 1 - 43 - Mittel für den Ackerbau Tarifstellen 1 - 5 Mittel für den Gemüsebau Tarifstellen 6 - 11 Mittel für den Obstbau Tarifstellen 12 - 17 Mittel für den Zierpflanzenbau Tarifstellen 18 - 24 Mittel für den Vorratsschutz Tarifstelle 25 Mittel für den Forst Tarifstellen 26 - 31 Mittel für allgemeine Einsätze Tarifstellen 32 - 37 Zusatzstoffe Tarifstelle 38 Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen Tarifstellen 39 - 40 Umwelttoxikologische Prüfungen Tarifstelle 41 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche Tarifstelle 42 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) Tarifstelle 43Teil IIAmtshandlungen nach den Verordnungen der Europäischen Union zum Pflanzenschutz und zur Pflanzengesundheit sowie Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, dem Pflanzengesundheitsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen- Tarifstellen 44 - 92 - Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Tarifstellen 44 - 54 Untersuchungen, Beratungen, Schulungen, Fortbildungen Tarifstellen 55 - 66 Pflanzenschutz-Sachkunde Tarifstellen 67 - 73 Pflanzengesundheitskontrolle nach der Verordnung (EU) 2017/625 und der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Pflanzenbeschauverordnung Tarifstellen 74 - 82 Sonstige Registrierungen, Benennungen und Genehmigungen nach den Verordnungen der Europäischen Union zum Pflanzenschutz und zur Pflanzengesundheit, dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Tarifstellen 83 - 89 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach den europäischen und nationalen Verordnungen und Gesetzen zur Pflanzengesundheit, die nicht besonders aufgeführt sind Tarifstelle 90 Sonstige Gebühren der Pflanzenschutz- oder Pflanzengesundheitskontrolle Tarifstellen 91 - 92Tabelle zu Tarifstelle 76GebührenverzeichnisTeil IPrüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung- Tarifstellen 1 - 43 - Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro Mittel für den Ackerbau (Tarifstellen 1 - 5) 1 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze (Phytophthora, Alternaria an Kartoffeln, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart) 2.440 b) Echte Mehltaupilze aa) an Getreide 1.585 bb) an Rüben 1.585 c) Rostpilze an Getreide 1.585 d) sonstige Pilzkrankheiten aa) Cercospora, Ramularia an Rüben, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.585 bb) Cercosporella an Getreide 1.845 cc) Rhynchosporium, Netzfleckenkrankheit an Getreide 1.585 dd) Botrytis, Sclerotinia an Sonnenblumen, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.500 2 Insektizide gegen a) beißende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.585 b) saugende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.640 c) Rübenschädlinge aa) Moosknopfkäfer 2.380 bb) Rübenfliege 1.650 d) Erdflöhe, Rapserdfloh, Stängelschädlinge an Raps, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 4.285 e) Kohlschotenrüssler, Rapsglanzkäfer, Rapsstängelrüssler und Kohlschotenmücke, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.680 3 Herbizide a) in Getreide, Mais, Rüben, Raps, Leguminosen, Sonnenblumen, Kartoffeln, je Kultur 1.385 b) in Gräsern des Feldfutterbaus, vor oder in allen Kulturen gegen ausdauernde und spezielle Schadpflanzen 1.515 4 Wachstumsregler a) zur Vernichtung des Kartoffelkrautes und zur Ernteerleichterung, einschließlich Unkrautbekämpfung 3.295 b) zur Abtötung des Pflanzenwuchses zwecks Erleichterung der Bestellung 1.450 5 (weggefallen) Mittel für den Gemüsebau (Tarifstellen 6 - 11) 6 Fungizide gegen a) Auflaufkrankheiten (Beizmittel) 1.255 b) sonstige Pilzkrankheiten (zum Beispiel Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.310 c) sonstige Pilzkrankheiten (zum Beispiel Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.500 7 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.640 b) beißende oder saugende Insekten unter Glas, je nach Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3.230 c) Gemüsefliegen aa) Kohlfliege oder Spargelfliege, je Art 2.380 bb) Möhrenfliege oder Möhrenminierfliege, je Art 2.380 cc) Bohnenfliege oder Zwiebelfliege, je Art 2.380 8 Akarizide a) im Freiland, je Kultur 3.165 b) unter Glas, bei Gurken und Paprika, je Kultur 3.690 9 Herbizide a) in gesäten oder gepflanzten Kulturen, je Kultur 1.715 b) in zweijährigen Kulturen zum Samenbau, je Kultur 2.310 10 Wachstumsregler a) zur Reifebeschleunigung 1.250 b) zur Beeinflussung der Keim- und Triebkraft 650 c) zur Ernteerleichterung 1.560 d) zur Förderung und Steuerung des Fruchtansatzes 1.720 11 Verträglichkeitsprüfung im Gemüsebau (Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist Mittel für den Obstbau (Tarifstellen 12 - 17) 12 Fungizide gegen a) Falsche Mehltaupilze aa) Phytophthora cactorum (Kragenfäule) an Äpfeln, zweijährige Prüfung 2.900 bb) Phytophthora cactorum (Lederfäule) an Erdbeeren 2.505 b) Echte Mehltaupilze aa) an Äpfeln 2.900 bb) an Beerenobst 2.045 c) Rostpilze 2.440 d) Schorfpilze 3.495 e) Obstbaumkrebs 2.900 f) Botrytis aa) an Beerenobst, außer Erdbeeren 2.440 bb) an Erdbeeren im Freiland 2.440 cc) an Erdbeeren unter Glas 2.970 g) Kräuselkrankheit des Pfirsichs, Sprühfleckenkrankheit an Kirschen 2.045 h) Lagerfäulen und Lagerschorf an Kernobst 2.900 i) sonstige Pilzkrankheiten aa) an Kern- und Steinobst 2.440 bb) an Beerenobst 2.050 k) Blattkrankheiten an Erdbeeren im Freiland 2.440 l) Blattkrankheiten an Erdbeeren unter Glas 2.970 13 Insektizide gegen a) beißende oder saugende Insekten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.720 b) beißende und saugende Insekten (in einem Prüfgang) 2.175 c) Blutlaus oder Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.780 d) Fruchtschädlinge aa) Obstmaden, Sägewespen, Schalenwickler, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.720 bb) Kirschfruchtfliege 2.020 cc) Pflaumenwickler 1.780 e) Schadinsekten allgemein, überwinternde Stadien, soweit nicht schon erfasst (Winter- und Austriebsspritzmittel) 1.840 14 Akarizide a) während der Vegetationszeit 2.140 b) während der Winterruhe gegen überwinternde Stadien 1.900 15 Herbizide a) unter Obstbäumen, in Beerensträuchern oder in Baumschulen, je Kultur 1.430 b) in Erdbeeren, in Windschutzanlagen 1.660 16 Wachstumsregler a) Mittel zur Veredelung 1.430 b) Mittel zur Wundbehandlung 930 17 Verträglichkeitsprüfung im Obstbau (Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehlen ist Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 17: Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Mittel für den Zierpflanzenbau (Tarifstellen 18 - 24) 18 Fungizide a) Auflaufkrankheiten, einschließlich pilliertem Saatgut 1.650 b) Echte und Falsche Mehltaupilze, Rostpilze, Botrytis spp., Blattfleckenpilze, Bodenpilze und nicht bodenbürtige Welkeerreger aa) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.660 bb) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.175 cc) unter Glas, bei künstlicher Infektion, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.700 c) Pilzkrankheiten im Zierrasen 1.660 19 Insektizide gegen a) beißende und saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.980 b) beißende und saugende Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.500 c) Schildläuse im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.980 d) Schildläuse unter Glas je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.500 e) bodenbürtige Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3.270 f) bodenbürtige Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3.800 20 Akarizide a) Spinnmilben im Freiland 1.960 b) Spinnmilben unter Glas 2.500 c) Weichhautmilben unter Glas 2.600 21 Herbizide a) in Ziergehölzanlagen und Baumschulen, (zweijährige Prüfung) 1.720 b) in Zwiebel- und Knollengewächsen, in Schnittblumen, Stauden und Beetpflanzen 1.540 Anmerkung zu Tarifstelle 21b): Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. c) in Zierrasen aa) gegen Unkräuter 1.540 bb) gegen Moose 1.250 d) in Anstaubeeten gegen Algen 1.250 22 Verträglichkeitsprüfung im Zierpflanzenbau (Prüfung der Phytotoxizität) a) eine Behandlung aa) 1 - 10 Arten oder Sorten 720 bb) 11 - 20 Arten oder Sorten 890 cc) über 20 Arten oder Sorten 1.120 b) zwei Behandlungen aa) 1 - 10 Arten oder Sorten 1.130 bb) 11 - 20 Arten oder Sorten 1.310 cc) über 20 Arten oder Sorten 1.520 c) drei Behandlungen und mehr aa) 1 - 10 Arten oder Sorten 1.520 bb) 11 - 20 Arten oder Sorten 1.720 cc) über 20 Arten oder Sorten 1.915 23 Wachstumsregler a) zum Stauchen von Schnitt-, Beet- und Topfpflanzen, je Kultur 2.850 b) zum Stutzen von Zierpflanzen oder Hecken, je Kultur 2.610 c) zur Bewurzelung 1.540 d) zur Förderung der Blüte, zur Induzierung der Blütenbildung, zur Verschiebung des Blühtermins, je Anwendungsgebiet 1.720 e) zur Wuchshemmung von Intensivrasen 2.610 f) zur Entblätterung in der Baumschule 1.425 24 Mittel zum Wundverschluss, je Baumart und Behandlungstermin 2.970 Mittel für den Vorratsschutz (Tarifstelle 25) 25 Wachstumsregler zur Keimhemmung bei Kartoffeln 1.450 Mittel für den Forst (Tarifstellen 26 - 31) 26 Fungizide gegen a) Kiefernschütte, Bläuepilze 1.960 b) Eichenmehltau 1.130 27 Insektizide gegen a) blatt- und nadelfressende Käfer, Rüsselkäfer, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2.260 b) rindenbrütende Nutzholzborkenkäfer aa) vorbeugend 2.730 bb) kurativ 3.090 c) Schmetterlingsraupen, Afterraupen, Laubholzläuse, Nadelholzläuse, Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3.560 28 Rodentizide gegen a) Erdmaus 3.420 b) Rötelmaus 2.850 c) Schermaus 5.275 29 Repellents gegen Winterwildverbiss, Sommerwildverbiss, Schälschaden, Hasen- und Kaninchenschaden, Fegeschäden, je nach Aufwand 2.050 bis 7.380 30 Herbizide gegen a) Gräser 1.720 b) Gräser und Unkräuter 2.140 c) Unkräuter und Holzgewächse 2.790 31 Mittel zum Wundverschluss a) je Baumart und Pflanzenteil 3.380 b) bei 2 Behandlungsterminen, je Baumart und Pflanzenteil 5.050 Mittel für allgemeine Einsätze (Tarifstellen 32 - 37) 32 Insektizide gegen Bodeninsekten a) Engerlinge und Drahtwürmer 3.270 b) Erdraupen 1.540 c) Maulwurfsgrillen 1.320 d) Ameisen 1.000 33 Molluskizide gegen Schnecken 4.780 34 Rodentizide gegen 2.550 bis 4.100 a) Feldmaus, Prüfung im Freiland b) Schermaus, Maulwurf und Bisam, je Art 3.000 35 Repellents a) zur Wildabwehr 1.310 b) zur Vogelabwehr 1.650 36 Herbizide a) auf Wegen und Plätzen mit Baumbewuchs 1.540 b) gegen Holzgewächse 1.720 37 Wachstumsregler a) zur Bewurzelung von Pflanzenstecklingen 1.580 b) zum Freimachen und Freihalten von unerwünschtem Pflanzenwuchs auf Nichtkulturland ohne Baumbewuchs 1.720 c) zur Wuchshemmung auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen (zum Beispiel Straßenränder, Böschungen einschließlich Gewässerböschungen, Spielwiesen) 2.680 Zusatzstoffe (Tarifstelle 38) 38 Für die Prüfung von Zusatzstoffen wird die Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 38: Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln wird je Vergleichsmittel ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen (Tarifstellen 39 - 40) 39 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 1 Probennahme - Erntewert - (ohne Gute Laborpraxis - GLP) je nach Aufwand 1.500 bis 2.800 40 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 5 Probennahmen - Abbaureihe - (ohne Gute Laborpraxis - GLP) je nach Aufwand 2.000 bis 3.500 Anmerkungen zu den Tarifstellen 39 und 40: Für jede weitere Applikation oder Probe wird ein Aufschlag von 300 Euro erhoben. Umwelttoxikologische Prüfungen (Tarifstelle 41) 41 Auswirkungen auf terrestrische Organismen (ohne Gute Laborpraxis - GLP) - 1 Prüfeinheit, je Art, je nach Aufwand 2.900 bis 5.000 Anmerkung zu Tarifstelle 41: Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln und/oder Aufwandmengen wird je Prüfglied ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben. Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsgebiete (Tarifstelle 42) 42 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsgebiete, je nach Aufwand 650 bis 10.500 Für die Bereitstellung von über den unter PIAF - PSM erstellten Standardprüfbericht hinausgehenden Daten, zum Beispiel Boniturdaten oder eine Fotodokumentation, wird ein Aufschlag von 1/5 der Gebühr je Prüfglied erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist. Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) (Tarifstelle 43) 43 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) gebührenfrei Teil IIAmtshandlungen nach den Verordnungen der Europäischen Union zum Pflanzenschutz und zur Pflanzengesundheit sowie Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, dem Pflanzengesundheitsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen- Tarifstellen 44 - 92 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen (Tarifstellen 44 - 54) Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Tarifstelle 44) 44 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, je nach Aufwand 120 bis 600 Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Tarifstellen 45 - 50) 45 Genehmigung eines Einzelantrages 65 bis 130 46 (weggefallen) 47 Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer, Grundgebühr 130 48 Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag (nach Tarifstelle 47) 45 49 (weggefallen) 50 (weggefallen) Anzeigeverfahren im Pflanzenschutz (Tarifstellen 51 - 52) 51 Anzeige bei Beratung und Anwendung gemäß § 10 des Pflanzenschutzgesetzes Erstanzeige, je nach Aufwand 40 bis 80 52 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 24 des Pflanzenschutzgesetzes Erstanzeige, je nach Aufwand 40 bis 80 Anerkennung von Versuchseinrichtungen nach Guter Experimenteller Praxis - GEP (Tarifstelle 53) 53 Anerkennung von Versuchseinrichtungen zur Durchführung von Wirksamkeitsversuchen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Ausstellung des GEP-Zertifikats, je nach Aufwand 300 bis 2.000 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, die nicht besonders aufgeführt sind (Tarifstelle 54) 54 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, die nicht besonders aufgeführt sind, je nach Aufwand 30 bis 350 Untersuchungen, Beratungen, Schulungen, Fortbildungen (Tarifstellen 55 - 66) Ortsbesichtigungen (Schadursachenermittlung, Beratung zu Gegenmaßnahmen) (Tarifstelle 55) 55 Ortsbesichtigungen auf Anforderung je angefangene 15 Minuten 25 Untersuchungen und Bestimmungen zur Diagnose von Schadursachen an Pflanzen (Tarifstellen 56 - 62) 56 Schnellbestimmung zur Identifizierung von Schadursachen und von Schadorganismen 10 57 Labordiagnostische Differentialdiagnosen zur Identifizierung von Schadursachen und von Schadorganismen, einschließlich Probenahme, je nach Aufwand 30 bis 300 58 Entnahme von Proben auf Anforderung, je angefangene 15 Minuten 25 59 Untersuchung auf pflanzenverfügbare Nährstoffe, pH-Wert, Humusgehalt, Gesamtsalzgehalt etc. als Einzelanalyse, je Parameter 25 60 Korngrößenbestimmung mit einem Siebsatz und dem Schlämmzylinder nach Atterberg 35 61 Biotest auf Schadstoffe (Kressetest) 17 62 sonstige Untersuchungen und Kontrollen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je angefangene 15 Minuten 25 Schriftliche Beratung und Gutachten (Tarifstelle 63) 63 Gutachten; schriftliche Auswertung oder Begutachtung von Untersuchungen einschließlich Behandlungs- und Düngeempfehlung nach den Tarifstellen 56 und 57 sowie 59 bis 62, je angefangene 15 Minuten 30 An- und Abfahrt (Tarifstelle 64) 64 An- und Abfahrt zu Ortsbesichtigungen, Untersuchungen und Bestimmungen von Schadursachen an Pflanzen nach den Tarifstellen 55, 58 und 62, pauschal 30 Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen (Tarifstellen 65 - 66) 65 Durchführung von Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, pro Person, pro Stunde (60 Minuten) 20 66 Abgabe von Informationsmaterial außerhalb von Veranstaltungen des Pflanzenschutzamtes, je nach Umfang 10 bis 30 Pflanzenschutz-Sachkunde (Tarifstelle 67 - 73) 67 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes 90 68 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 130 69 Wiederholungsprüfung des fachtheoretischen und/oder fachpraktischen Teils der Prüfung zum Sachkundenachweis, je Prüfungsteil 50 70 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten im Sinne von § 6 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, je nach Aufwand 40 bis 120 71 Ausstellung des Sachkundenachweises im Sinne von § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 40 72 Ausstellung einer Bescheinigung der Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 8 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 30 73 Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 7 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, je nach Aufwand 140 bis 550 Pflanzengesundheitskontrolle nach der Verordnung (EU) 2017/625 und der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Pflanzenbeschauverordnung (Tarifstellen 74 - 82) Pflanzengesundheitskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen (Tarifstellen 74 - 77) 74 Dokumentenkontrolle (Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit von Pflanzengesundheitszeugnissen und Warenbegleitpapieren), je Sendung 12 75 Nämlichkeitskontrolle (Prüfung der Übereinstimmung der Dokumentenangaben mit der Sendung), je Sendung a) bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 12 b) größer als in Tarifstelle 75a) angegeben 24 76 Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen a) je Gut und Sendung für die Grundmengeneinheit nach der Tabelle zu dieser Tarifstelle - außer Kartoffelknollen 25 b) bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung für die Grundmengeneinheit nach der Tabelle zu dieser Tarifstelle 66 c) Pflanzengesundheitsuntersuchungen je Gut und Sendung und bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung, für jede Erweiterungsmenge nach der Tabelle zu dieser Tarifstelle 77 Aufschlag für zusätzliche Kontrollen, Laboruntersuchungen und/oder zusätzlich erforderliche Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen, je angefangene 15 Minuten 30 Anmerkung zu den Tarifstellen 74 bis 77: Außerhalb der Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 20.00 bis 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) gilt folgender Aufschlag: a) an Werktagen 75 % b) an Sonn- und Feiertagen 100 % Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzenpässe, Ermächtigungen und Genehmigungen (Tarifstellen 78 - 82) 78 Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiedereinfuhr für a) Sendungen mit einem Warenwert bis zu 100 Euro 20 b) Sendungen mit einem Warenwert über 100 Euro 25 79 Elektronisches Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder elektronisches Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiedereinfuhr für a) Sendungen mit einem Warenwert bis zu 100 Euro 17 b) Sendungen mit einem Warenwert über 100 Euro 22 80 (weggefallen) 81 Ausstellung von Pflanzenpässen im Ausnahmefall a) mit bis zu 10 Pflanzenpassetiketten 45 b) je weitere 10 Pflanzenpassetiketten 20 82 (weggefallen) Sonstige Registrierungen, Benennungen und Genehmigungen nach den Verordnungen der Europäischen Union zum Pflanzenschutz und zur Pflanzengesundheit, dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen (Tarifstellen 83 - 89) 83 Benennung einer geschlossenen Anlage nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031, je nach Aufwand 100 bis 500 84 Genehmigung von Arbeiten mit spezifiziertem Material nach den Artikeln 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 in einer benannten geschlossenen Anlage einschließlich Ermächtigung zur Einfuhr und/oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen von spezifiziertem Material nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/829 50 85 Eintragung der Ausübung einer Tätigkeit nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031, gegebenenfalls in Verbindung mit der Pflanzenbeschauverordnung, in das pflanzengesundheitliche Register auf Antrag und Vergabe einer Registriernummer a) Einfache Eintragung in das Register 40 b) Eintragung einer Tätigkeit, die eine elektronische Erfassung von Warenarten oder botanischen Objekten erforderlich macht 60 86 Änderung einer Registrierung nach Tarifstelle 85 durch Hinzufügen oder Löschen einer Tätigkeit entsprechend Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, gegebenenfalls in Verbindung mit der Pflanzenbeschauverordnung, oder Löschen einer Registrierung nach Tarifstelle 85, jeweils auf Antrag a) Hinzufügen einer Tätigkeit, die eine elektronische Erfassung von Warenarten oder botanischen Objekten erforderlich macht 50 b) Löschung oder sonstige Änderung 30 87 Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031, zur Anbringung von Markierungen entsprechend dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, Nr. 15 (ISPM 15) nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie sonstiger Attestierungen nach Artikel 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 a) Ermächtigung auf Basis der Aktenlage (zum Bespiel eingereichter ausgefüllter Fragebogen zur Erfüllung der Ermächtigungsvoraussetzungen und Einhaltung der Unternehmerpflichten), auch vorläufige Ermächtigung aa) Ermächtigung in Verbindung mit einer Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach Tarifstelle 85 oder 86 10 ab) Ermächtigung unabhängig von einer Registrierung 30 ac) erweiterte Dokumentenkontrolle in den Fällen von aa) und ab), soweit erforderlich 20 b) Ermächtigung mit einer Vor-Ort-Kontrolle des Unternehmens ba) Ermächtigung in Verbindung mit einer Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach Tarifstelle 85 oder 86 10 bb) Ermächtigung unabhängig von einer Registrierung zuzüglich 30 bc) Aufwand für Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle, je angefangene 15 Minuten 25 88 Benennung einer Kontrollstelle nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 an Unternehmensstandorten, die nach Zollrecht als zugelassener Empfänger geführt werden a) Benennung in Verbindung mit einer Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach Tarifstelle 85 oder 86 10 b) Benennung unabhängig von einer Registrierung 30 jeweils zuzüglich c) Aufwand für Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit erforderlich, je angefangene 15 Minuten 25 89 Durchführung von Regel- und Anlasskontrollen zur Überwachung der Einhaltung von Anforderungen in benannten geschlossenen Anlagen nach Artikel 63 oder der Unternehmerpflichten ermächtigter Unternehmer nach den Artikeln 90, 92, 98 und 99 sowie allgemeiner Registrierungsauflagen nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 und nach der Pflanzenbeschauverordnung, je angefangene 15 Minuten 25 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Europäischen und nationalen Verordnungen und Gesetzen zur Pflanzengesundheit, die nicht besonders aufgeführt sind (Tarifstelle 90) 90 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen, je nach Aufwand 30 bis 350 Sonstige Gebühren der Pflanzenschutz- oder Pflanzengesundheitskontrolle (Tarifstellen 91 - 92) 91 Maßnahmen zur Aufklärung festgestellter Verstöße, zur Beendigung von Verstößen und zur Verhinderung erneuter Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/2031, die Verordnung (EU) 2017/625, das Pflanzenschutzgesetz, das Pflanzengesundheitsgesetz und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen, je nach Aufwand 200 bis 6.000 92 An- und Abfahrt zu Kontrolltätigkeiten und Untersuchungen nach Tarifstellen 74 bis 91 pauschal 30Tabelle zu Tarifstelle 76Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen Güterart Grundmengeneinheit Gebühr (Euro) je Erweiterungsmengeneinheit Höchstbetrag (Euro) Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung bis zu 10.000 Stück pro weitere 1.000 Stück 0,96 230 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung bis zu 1.000 Stück pro weitere 100 Stück 0,61 230 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung bis zu 200 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,22 230 Samen, Gewebekulturen, je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,25 230 andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung bis zu 5.000 Stück pro weitere 100 Stück 0,25 230 Schnittblumen, je Sendung bis zu 20.000 Stück pro weitere 1.000 Stück 0,20 230 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 100 kg 2,39 230 gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung bis zu 1.000 Stück pro weitere 100 Stück 2,39 230 Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 2,39 230 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung bis zu 25.000 kg Gewicht pro weitere 1.000 kg 0,96 -- Kartoffelknollen je Partie bis zu 25.000 kg Gewicht pro weitere 25.000 kg 73,00 -- Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung bis 100 m3 Volumen pro jeden weiteren m3 0,25 -- Erde und Nährsubstrate, Rinde, je Sendung bis zu 25.000 kg Gewicht pro weitere 1.000 kg 1,14 230 Getreidekörner, je Sendung bis zu 25.000 kg Gewicht pro weitere 1.000 kg 0,91 800 andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 25

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung(1) Für Amtshandlungen, die das Pflanzenschutzamt nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vornimmt oder denen eine freiwillige Inanspruchnahme des Pflanzenschutzamtes zugrunde liegt, werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

Eingangsformel PflSchGebO

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 GebührenerhebungFür Amtshandlungen, die das Pflanzenschutzamt nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vornimmt oder denen eine freiwillige Inanspruchnahme des Pflanzenschutzamtes zugrunde liegt, werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

Persönliche Gebührenbefreiungen

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiungen(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613 / GVBl. S. 582) anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

§ 3

Rahmengebühren

§ 3 RahmengebührenBei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.

§ 4

Gebühren bei Zurücknahme des Antrages und bei nicht auswertbaren Versuchen

§ 4 Gebühren bei Zurücknahme des Antrages und bei nicht auswertbaren Versuchen(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so wird ½ der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, insbesondere der Versuch angelegt worden ist, die Amtshandlungen aber noch nicht abgeschlossen sind. (2) Ist ein vollständig durchgeführter Versuch nicht auswertbar, weil besondere Witterungsbedingungen vorgelegen haben, oder weil bei vorbeugend anzuwendenden Präparaten Schadorganismen nicht aufgetreten sind, so werden 3/4 der jeweiligen Gebühr erhoben. Ist ein Versuch wegen unvollständiger Anlage oder Durchführung nicht auswertbar, so wird keine Gebühr erhoben.

§ 5

Übergangsregelung

§ 5 ÜbergangsregelungBei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 6

Schlußvorschriften

§ 6 Schlußvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Pflanzenschutzgebührenordnung vom 25. November 1986 (GVBl. S. 2017) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.