PBetreu VO · Berlin

Verordnung über Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflege-Betreuungs-Verordnung - PBetreu VO) Vom 22. Juli 2003

Ausfertigungsdatum:
22.07.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 285
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PBetreuVO

Auf Grund der §§ 45b Absatz 3, 45c Absatz 6 Satz 4 und 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit für die Anerkennung

§ 1 Zuständigkeit für die AnerkennungFür die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Rücknahme und Widerruf der Anerkennung ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zuständig (zuständige Stelle).

§ 10

Umfang der Zuwendungen

§ 10 Umfang der Zuwendungen(1) Die Aufbau- und Ausbauphase eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots können durch Zuwendungen gefördert werden. (2) In der Aufbauphase erfolgt in einem Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren der Aufbau des neuen Projektes mit dem Ziel, danach die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 umsetzen zu können. In der Aufbauphase werden die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben durch Zuwendungen gefördert. (3) In der Ausbauphase, in der die bestehenden Projekte die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 erfüllen und sich weiterentwickeln, können die mit der Durchführung des beantragten Projektes notwendigen Personal- und Sachausgaben, die der fachlichen Anleitung und Begleitung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, der Koordination und Organisation der Hilfen sowie der Schulung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer dienen und insbesondere eine qualitätsgesicherte Betreuung sicherstellen, durch Zuwendungen gefördert werden. Hinsichtlich der Personalausgaben orientiert sich die Höhe der Zuwendungen an der Zahl der zu erbringenden qualitätsgesicherten Betreuungsstunden. Eine qualitätsgesicherte Betreuungsstunde nach Satz 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 sowie die Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2 erfüllt sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote und Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 und § 8.(5) Zu den in Absatz 2 und 3 genannten notwendigen Ausgaben gehören auch monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige. Als jährliche Obergrenze gilt für die individuelle ehrenamtliche Betreuung und Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen und Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf der in § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Betrag für Übungsleiter. Für alle übrigen ehrenamtlichen Tätigkeiten gilt der in § 3 Satz 1 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Betrag als jährliche Obergrenze. Die Ausreichung der Aufwandsentschädigung wird in Verantwortung der Projekte vorgenommen. Es ist über angemessene Aufwandsentschädigungen sicherzustellen, dass der notwendige Aufwand, insbesondere für einkommensschwache Menschen, keine Zugangshürde zur ehrenamtlichen Tätigkeit bildet. Für die Höhe der pauschalen Abgleichung von Aufwendungen sind Umfang und Art der ehrenamtlichen Tätigkeit relevant. Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Teambesprechungen, Schulungen, Fachvorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen sollen nicht gewährt werden.

§ 11

Verfahren

§ 11 Verfahren(1) Die zuständige Stelle prüft die ihr vorliegenden Anträge und entscheidet, ob und in welcher Höhe diese zuwendungsfähig sind sowie über die Zuordnung zur Aufbau- oder Ausbauphase. (2) Die Entscheidung über die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Qualitätsstandards gemäß § 6 Absatz 2, der in den §§ 7 und 8 genannten Ziele, nach Maßgabe des Haushaltsrechts, insbesondere der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist das im Einzelfall hergestellte Einvernehmen gemäß Absatz 3 bis 5 mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.. Dabei dürfen die Zuwendungen nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Zuschüsse aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung gemäß § 45c Absatz 2 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. (3) Die zuständige Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. schriftlich über die beabsichtigte Gewährung der Zuwendungen und die sie tragenden Gründe und bittet sie, hierüber unverzüglich das Einvernehmen herzustellen. Mit der Erklärung des Einvernehmens übernehmen die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. die verbindliche Förderverantwortung für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil. (4) Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt die zuständige Stelle den Zuwendungsbescheid. Im Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Projektes ausgewiesen und die Höhe der vom Land gewährten Zuwendungen, die höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt, festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. erfolgt ist. (5) Wird das Einvernehmen nicht hergestellt oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Ablehnung des Antrags, so erlässt die zuständige Stelle einen Ablehnungsbescheid. (6) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin erteilen einen gesonderten Bescheid über die in gleicher Höhe wie die Festsetzung der Zuwendung des Landes nach Absatz 4 Satz 2 erfolgende Mittelvergabe der Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt; die zuständige Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallende Anteil an den Projektträger ausgezahlt wird. (7) Die Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. Die zuständige Stelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Gesamtfinanzierung und teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit. Die zuständige Stelle fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendungsmittel in Höhe des jeweiligen Landesfinanzierungsanteils zugunsten des Landeshaushaltes zurück und informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hierüber. Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. können für die Mittel nach Absatz 6 Satz 1 unterjährige Änderungen, die Prüfung der Verwendungsnachweise und die Rückforderung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel sowie die Durchsetzung der Rückforderung von der zuständigen Stelle mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen. Das Nähere hierzu wird in einem Vertrag geregelt.

§ 12

Grundlagen

§ 12 Grundlagen(1) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des Abschnitts III und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Zuwendungen in Form von projektbezogenen Zuschüssen für den Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewähren.(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 13

Zweck der Zuwendungen

§ 13 Zweck der Zuwendungen(1) Durch Zuwendungen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden ausschließlich Einrichtungen vom Typ einer Selbsthilfekontaktstelle im Sinne von § 45d Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die pflegeflankierende Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen unterstützen (Kontaktstellen für pflegeflankierendes Ehrenamt und Selbsthilfe-Kontaktstellen), gefördert. Die Kontaktstellen nach Satz 1 sind an das im Land Berlin im Rahmen der Selbsthilfeförderung des Landes Berlin bestehende Netz anderer Selbsthilfe-Kontakt- und Beratungsstellen oder im Einzelfall an eine fachlich besser geeignete Nachbarschaftseinrichtung angebunden, die durch das Land im Rahmen der Stadtteilzentrenförderung Zuwendungen erhalten. (2) In jedem Berliner Bezirk wird eine Kontaktstelle über Zuwendungen gefördert. Die zuständige Stelle gewährt darüber hinaus keine Zuwendungen an weitere Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(3) Die zwölf Kontaktstellen entwickeln und unterstützen abhängig von Bedarfen, Nachfrage und Ressourcen kleinere, wohnortnahe Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen für betreuende und pflegende Angehörige sowie Pflegebedürftige und Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, die in der eigenen Wohnung oder Häuslichkeit oder in einer ambulanten Wohngemeinschaft leben. Es handelt sich hierbei vor allem um gruppenorientierte Angebote, Besuchs-, Begleit- und Alltagshilfsdienste. Die zwölf Kontaktstellen stellen bereit oder vermitteln Hilfen, Räume und Ausstattung für die in Satz 1 genannten kleineren Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen und zahlen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige. Sie zahlen keine Zuwendungen aus. Sie wirken daraufhin, dass die Betreuung in den von ihnen unterstützten Betreuungsangeboten regelmäßig und verlässlich stattfindet.

§ 14

Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung

§ 14 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung(1) Die gegebenenfalls erforderliche Auswahlentscheidung über die Träger der Kontaktstellen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 trifft die zuständige Stelle. (2) Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. In dem Antrag müssen belegte Angaben enthalten sein, inwieweit Zwecküberschneidungen zu anderen Projekten bestehen, andere Finanzierungsmöglichkeiten existieren und ob für gleiche Zwecke Finanzierungsanträge bei anderen Stellen gestellt wurden oder werden. Eine Doppelfinanzierung ist auszuschließen. (3) Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle in der von ihr vorgegebenen Form bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Die zuständige Stelle kann einen davon abweichenden Termin vorgeben. (4) Die zum Antrag gehörende Jahresplanung muss erkennen lassen, dass der in § 13 festgelegte Zweck erreicht wird.

§ 15

Umfang der Zuwendungen

§ 15 Umfang der Zuwendungen(1) Es wird zwischen einer Auf- und einer Ausbauphase der Kontaktstellen unterschieden. Die befristete Aufbauphase umschließt die Zeit der Etablierung der neuen Struktur. Sie endet spätestens zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Zuwendung. In der Aufbauphase stellen die verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung des neuen Unterstützungsangebotes sowie die gezielte Entwicklung des Zusammenwirkens mit maßgeblichen Akteuren aus den Feldern Bürgerschaftliches Engagement, sozialkulturelle Arbeit, Pflegeberatung und der Pflege besondere Schwerpunkte dar. In der sich anschließenden Ausbauphase erfolgt die Weiterentwicklung der Kontaktstellen. (2) Zuwendungsfähig aus den laufenden Projekten zur Initiierung, Beratung, Unterstützung und Vernetzung sowie zur Entwicklung eines bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten Angebots sind: 1. Personalausgaben für unterstützende Koordinierung, Schulung, Fortbildung, Supervision, Vernetzung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit, konzeptionelle Hilfestellungen,2. Sachausgaben für bedarfsbezogene Vorhaltung oder Anmietung von Räumlichkeiten, Büroausstattung, Medien und sonstige Sachausgaben, darunter auch Aufwendungen für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) für im Zusammenhang mit der Arbeit der ehrenamtlich Tätigen entstehende Schäden sowie Aufwendungen für die Anerkennungskultur zur Unterstützung von Selbsthilfe- und Ehrenamtsstrukturen und3. Aufwandsentschädigungen, soweit diese eindeutig von den Ausgaben der in § 13 Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Einrichtungen und Einrichtungsstrukturen abzugrenzen sind. (3) Für die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

§ 16

Verfahren

§ 16 VerfahrenFür das Verfahren der Zuwendungen gilt § 11.

§ 17

Übergangsregelung

§ 17 ÜbergangsregelungFür die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die von einem gewerblichen Einzelanbieter angeboten werden, gilt Abschnitt I spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit die Regelungen auf gewerbliche Einzelanbieter anwendbar sind.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 285) außer Kraft.

§ 2

Niedrigschwellige Betreuungsangebote

§ 2 Niedrigschwellige Betreuungsangebote(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne von § 1 für den Personenkreis nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten: 1. Betreuungsgruppen,2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,3. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung durch Helferinnen und Helfer,4. familienentlastende Dienste soweit sie Betreuungsleistungen erbringen,5. Dienste, die auf der Grundlage eines innovativen Ansatzes Betreuungsleistungen erbringen oder sichern,6. das überregionale Kompetenzzentrum zur Umsetzung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und den Strukturen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie7. Vermittlungsagenturen. Für die beiden letztgenannten Angebote gelten nicht die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8.(2) Eine Betreuungsstunde dauert 60 Minuten und beinhaltet Betreuung, Begleitung oder Beaufsichtigung des Personenkreises nach Absatz 1. Darin können bei außerhäuslicher Gruppenbetreuung die beaufsichtigten Abhol-, Bringe- und Wartezeiten in den Gruppenräumen enthalten sein. Sie dürfen nicht mehr als ein Drittel des Betreuungseinsatzes ausmachen und insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten. (3) Die zuständige Stelle achtet auf die Qualität der Betreuungsangebote und die Leistungstransparenz.

§ 3

Voraussetzungen der Anerkennung

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. (2) Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass 1. sie der Schaffung von Betreuungsangeboten und Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für pflegebedürftige Menschen mit Demenz, sowie von Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen dienen,2. das Betreuungsangebot auf Dauer angelegt ist und die Betreuung regelmäßig und verlässlich angeboten wird,3. als Bestandteil des Antrages ein Konzept einschließlich Curriculum vorgelegt wird, das den Anforderungen des § 45c Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,4. die kontinuierliche fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch geeignete Fachkräfte mit einer mindestens 2-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung in der Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik und -arbeit oder durch sonstige Fachkräfte, die aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses und ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sichergestellt ist,5. eine Schulung und Fortbildung der Betreuungskräfte für das jeweilige Betreuungsangebot erfolgt,6. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) für Schäden nachgewiesen wird, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei ihrer Arbeit verursachen,7. bei Gruppenbetreuung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,8. der Antragsteller sich verpflichtet, jährlich einen Kurzbericht über sein Betreuungsangebot in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form bis zum 31. März eines Jahres - erstmals in dem nach der Anerkennung folgenden Jahr - vorzulegen, sich mit dessen Veröffentlichung einverstanden erklärt sowie der Veröffentlichung der Höhe des Betreuungsbetrages für seine angebotenen Leistungen in der Liste der Betreuungsangebote zustimmt. Der Antragsteller muss eine juristische Person sein.

§ 4

Wirkung der Anerkennung

§ 4 Wirkung der Anerkennung(1) Die Anerkennung begründet einen Anspruch des Leistungserbringers auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten niedrigschwelligen Angebote und ermöglicht die Erbringung von Betreuungsleistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Zuwendungen. (2) Das in regelmäßigen Abständen zu aktualisierende Verzeichnis der anerkannten Betreuungsangebote wird von der zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und den Berliner Pflegestützpunkten zur Verfügung gestellt.

§ 5

Erteilung und Aufhebung der Anerkennung

§ 5 Erteilung und Aufhebung der Anerkennung(1) Die Anerkennung wird von der zuständigen Stelle durch Bescheid erteilt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) Ändern sich nachträglich die dem Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 zugrunde liegenden Tatsachen, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (3) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie die Berliner Pflegestützpunkte sind von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Aufhebung zu unterrichten.

§ 6

Grundlagen

§ 6 Grundlagen(1) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des Abschnitts II und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Zuwendungen in Form von projektbezogenen Zuschüssen für den Auf- und Ausbau von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewähren.(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die jeweils aktuellen Qualitätsstandards für geförderte niedrigschwellige Betreuungsangebote. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 7

Zweck der Zuwendungen

§ 7 Zweck der ZuwendungenDurch Zuwendungen nach § 45c Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden im Land Berlin der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten mit folgenden Zielen gefördert: 1. eine hinreichende Verteilung auf die Bezirke zu erreichen und2. eine vielfältige Ausrichtung auf die unterschiedlichen Zielgruppen nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

§ 8

Modellvorhaben

§ 8 Modellvorhaben(1) Zuwendungen können auch Modellvorhaben zur Entwicklung und Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige erhalten. Als Modellvorhaben sollen insbesondere Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Während der Erprobungsphase kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgewichen werden. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Pflegebedürftigen im Rahmen von Modellvorhaben gilt § 45c Absatz 4 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(3) Bei Modellvorhaben hat der Empfänger der Zuwendungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form Auskunft zu geben, inwieweit die verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf die Qualität und Kosten der Versorgung ergeben. (4) Modellvorhaben können in der Regel bis zu drei Jahre, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre gefördert werden.

§ 9

Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung

§ 9 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung(1) Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle in der von ihr vorgegebenen Form zu folgenden Terminen zu stellen: 1. bis zum 30. September des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Januar des Folgejahres und2. bis zum 31. März des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Juli des laufenden Jahres. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet die zuständige Stelle. (2) Zuwendungsfähig sind 1. gemäß § 5 Absatz 1 anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, sowie2. Modellvorhaben im Sinne des § 8, wenn a) die Zuwendung vor Projektbeginn beantragt wird,b) ein Konzept über die Ziele, Inhalte, Dauer und Durchführung des Modellvorhabens und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, aus dem der innovative Charakter des Projekts und seine Abgrenzbarkeit zu vergleichbaren Projekten erkennbar ist,c) eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Mitwirkung des Projektträgers erfolgt,d) ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nachgewiesen wird unde) die Antragstellung durch eine juristische Person erfolgt. (3) Bei der Antragstellung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist.

Eingangsformel PBetreu

Auf Grund des § 45 b Abs. 3 Satz 2 sowie des § 45 c Abs. 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit für die Anerkennung

§ 1 Zuständigkeit für die Anerkennung(1) Für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für deren Widerruf ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zuständig. (2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung nach Abschnitt II dieser Verordnung.

§ 10

Durchführung der Förderung

§ 10 Durchführung der Förderung(1) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle prüft die ihr vorliegenden Förderanträge hinsichtlich des Gesamtbedarfs und entscheidet, ob und in welcher Höhe diese förderungsfähig sind; Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung sind zu berücksichtigen. (2) Die Entscheidung über die Vergabe der Landesfördermittel erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in den §§ 6 und 7 genannten Ziele, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, bei Modellvorhaben im Rahmen der durch Verpflichtungsermächtigungen abgesicherten Finanzierung in Höhe des Landesmittelanteils. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Landesförderung (Zuwendung) gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei darf das Fördervolumen des Landes nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Fördermittel aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung aus § 45 c Abs. 2 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Voraussetzung für eine Landesförderung ist die verbindliche Bewilligungszusage der Landesverbände der Pflegekassen in Berlin für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil im Einzelfall. (3) Die Landesförderung soll regelmäßig als Festbetragsfinanzierung erfolgen. Liegen zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte vor, dass mit nicht nur unwesentlichen zusätzlichen Eigenmitteln (einschließlich Drittmitteln) oder Einsparungen zu rechnen ist, kann in Ausnahmefällen eine Fehlbedarfsfinanzierung mit der Nennung eines Höchstbetrages in Betracht kommen. (4) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin schriftlich über die beabsichtigte Förderentscheidung und die sie tragenden Gründe und bittet sie, hierüber unverzüglich das Einvernehmen herzustellen. Für die Entscheidung der Landesverbände der Pflegekassen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Mit der Erklärung des Einvernehmens übernehmen die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin die verbindliche Bewilligungszusage für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil. (5) Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle den Bewilligungsbescheid. In dem Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Förderprojektes ausgewiesen und die Höhe des hälftigen Landesförderanteils verbindlich festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen erfolgt ist. In dem Bescheid sind ferner Regelungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen zu treffen. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin erteilen über die anteilige Mittelvergabe der Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt einen gesonderten Bescheid; die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides. (6) Wird das Einvernehmen nicht hergestellt oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Ablehnung des Antrags, so erlässt die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle den Ablehnungsbescheid. (7) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallende Anteil an den Antragsteller ausgezahlt wird. (8) Die Landesförderung endet unabhängig von der jährlichen Bescheiderteilung in jedem Fall mit dem Widerruf der Anerkennung. Bei Verstößen gegen zuwendungsrechtliche Vorschriften kann die Landesförderung verringert oder eingestellt werden. Die Möglichkeit der Verrechnung bei Rückforderungen gemäß Nr. 8.6 der Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (9) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Gesamtfördersumme und teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin mit. Bei Modellvorhaben umfasst die Prüfung auch die wissenschaftliche Auswertung hinsichtlich der Erreichung der Zielsetzung. Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel in Höhe des jeweiligen Landesfinanzierungsanteils zugunsten des Landeshaushaltes zurück und informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin hierüber. (10) Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Landesfördermitteln besteht nicht.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Niedrigschwellige Betreuungsangebote

§ 2 Niedrigschwellige Betreuungsangebote(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung und Begleitung die Betreuung und Beaufsichtigung von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung aufweisen, in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Anerkennungsfähig sind insbesondere 1. Betreuungsgruppen,2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,3. Tagesbetreuung außerhalb des häuslichen Bereichs in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung,4. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie5. Familienentlastende Dienste. (2) Eine Liste der anerkannten Betreuungsangebote wird von der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle erstellt und aktualisiert; sie wird den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zur Verfügung gestellt.

§ 3

Voraussetzungen

§ 3 Voraussetzungen(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle zu stellen. (2) Die Anerkennung setzt voraus, dass 1. es sich um ein Betreuungsangebot im Sinne des § 2 handelt, das auf Dauer angelegt ist;2. ein Konzept über das Betreuungsangebot und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, das den Anforderungen des § 45 c Sätze 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht und gewährleistet, dass die Betreuung regelmäßig und verlässlich angeboten wird;3. die fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch geeignete Fachkräfte der Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflege, durch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sichergestellt ist;4. eine für das jeweilige Betreuungsangebot angemessene Schulung und Fortbildung der Betreuungskräfte erfolgt;5. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) nachgewiesen wird für Schäden, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei ihrer Arbeit verursachen oder erleiden;6. bei Gruppenbetreuung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen;7. der Antragsteller eine juristische Person ist. (3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 7 können auch Einzelpersonen als Helferinnen und Helfer anerkannt werden, wenn sie neben dem Abschluss einer Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 den Nachweis erbringen, dass sie eine regelmäßige, verlässliche und qualitätsgesicherte Betreuung und Beaufsichtigung des in § 2 Abs. 1 beschriebenen Personenkreises gewährleisten können.

§ 4

Erteilung und Widerruf der Anerkennung

§ 4 Erteilung und Widerruf der Anerkennung(1) Die Anerkennung wird von der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle durch Bescheid unbefristet erteilt. (2) Ändern sich nachträglich die dem Antrag auf Anerkennung im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 zugrunde liegenden Tatsachen, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (3) Die Anerkennung kann durch Bescheid widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn schwerwiegende Mängel in der Betreuung festgestellt werden. Das gilt auch, wenn der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 5

Zuständigkeit für die Förderung

§ 5 Zuständigkeit für die Förderung(1) Die nach § 1 Abs. 1 zuständige Stelle entscheidet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin über die Vergabe der Fördermittel nach § 45 c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie kann die sich aus den §§ 5 ff. ergebenden Aufgaben nach Maßgabe des § 44 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung auch auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. (2) Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bei den Zuwendungsempfängern bleiben unberührt.

§ 6

Ziele der Förderung

§ 6 Ziele der FörderungMit den Fördermitteln nach § 45 c Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird vorrangig der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, aber auch der Erhalt bestehender Angebote dieser Art mit dem Ziel gefördert, eine möglichst wohnortnahe flächendeckende Versorgung von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf - unabhängig von dem Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch - zu erreichen. Dabei soll eine regional gleichmäßige Verteilung der Betreuungsangebote sichergestellt werden. Die unterschiedlichen Zielgruppen und der jeweilige Bedarf an Betreuung nach § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. Durch die Schaffung und den Ausbau von Kontakt- und Beratungsstellen wird ferner eine Entlastung der Pflegepersonen angestrebt.

§ 7

Modellvorhaben

§ 7 Modellvorhaben(1) Gefördert werden können auch Modellvorhaben zur Entwicklung und Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Als Modellvorhaben sollen insbesondere Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Während der Erprobungsphase kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgewichen werden. (2) Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 8

Voraussetzungen der Förderung

§ 8 Voraussetzungen der Förderung(1) Die Landesförderung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Stelle zu stellen. (2) Förderfähig sind 1. niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 2, die unter den Voraussetzungen des § 3 anerkannt sind,sowie2. Modellvorhaben im Sinne des § 7, wenn a) die Förderung vor Projektbeginn beantragt wird;b) ein Konzept über die Ziele, Inhalte, Dauer und Durchführung des Modellvorhabens und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, aus dem der innovative Charakter des Projekts und seine Abgrenzbarkeit zu vergleichbaren Projekten erkennbar wird;c) eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Mitwirkung des Projektträgers erfolgt;d) ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5) nachgewiesen wird. (3) In den Anträgen muss die Prüfung der Nutzung von Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung nachgewiesen werden. (4) Der Antragsteller muss eine juristische Person sein. (5) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. (6) Der Antragsteller hat bei Antragstellung einen Finanzierungsplan vorzulegen. (7) Der Antragsteller nach Absatz 2 Nr. 1 verpflichtet sich, bei der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Stelle zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises einen standardisierten Sachbericht einzureichen, der insbesondere Auskunft über die Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die eingesetzten professionellen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gibt. (8) Bei Modellvorhaben hat die wissenschaftliche Begleitung Auskunft zu geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf die Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

§ 9

Inhalt der Förderung

§ 9 Inhalt der Förderung(1) Die dem Antragsteller entstehenden Projektkosten sind vorrangig aus den von den Betreuten erhobenen Nutzungsentgelten zu finanzieren. Verbleibende Kosten können als Projektförderung für die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sowie die notwendigen Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen, der fachlichen Anleitung und Begleitung sowie der Schulung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer durch Fachkräfte entstehen, gefördert werden. (2) Modellvorhaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 können in der Regel bis zu drei Jahre, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre gefördert werden. Bei ihnen können auch die Kosten für die wissenschaftliche Begleitung in die Förderung einbezogen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.