Pflichtablieferungsverordnung Berlin (PflAV Bln) Vom 4. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 58
Auf Grund des § 8 und des § 4 Absatz 2 des Pflichtexemplargesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2005 (GVBl. S. 414, 544), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen:
Ablieferungspflicht
§ 1 Ablieferungspflicht(1) Erscheinen Medienwerke sowohl in körperlicher als auch in unkörperlicher Form, kann die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin die Ablieferungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 des Pflichtexemplargesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2005 (GVBl. S. 414, 544), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung generell oder im Einzelfall nur dann auf die unkörperliche Form beschränken, wenn bei ihr die dauerhafte Archivierung durch die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin gleichermaßen zuverlässig wie bei der körperlichen Form gesichert ist.(2) Werden körperliche Medienwerke nur einzeln auf Bestellung hergestellt (Print-on-demand), kann die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin bestimmen, dass die Ablieferungspflichtigen das Medienwerk in unkörperlicher Form zu übermitteln haben. Im Falle der Bestimmung nach Satz 1 ist die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin berechtigt, einzelne körperliche Exemplare für den eigenen Bestand auf ihre Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen. Im Übrigen gelten die für die Ablieferung und Nutzung unkörperlicher Medienwerke geltenden Vorschriften entsprechend.
Beschaffenheit unkörperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht
§ 2 Beschaffenheit unkörperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht(1) Unkörperliche Medienwerke sind in handelsüblicher Ausführung und in einem mit handelsüblichen Hilfsmitteln nutzbaren Zustand unter Beachtung von § 1 Absatz 4 Satz 2 des Pflichtexemplargesetzes abzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet möglich sein.(2) Die Pflicht zur Ablieferung oder Bereitstellung umfasst bei unkörperlichen Medienwerken auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen unkörperlichen Medienwerken gehören, auch wenn diese für sich nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht handelsübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung, Speicherung, Benutzung und Langzeitarchivierung der unkörperlichen Medienwerke erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen oder nur bei diesen erhältlich sind. Die Hilfsmittel sind zusammen mit den unkörperlichen Medienwerken abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.(3) Sofern unkörperliche Medienwerke mit einer Lizenz veröffentlicht werden, die eine freie Verbreitung, Nutzung oder öffentliche Zugänglichmachung gestattet, kann sie die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin über die Regelung des § 1 Absatz 5 des Pflichtexemplargesetzes hinaus auch außerhalb ihrer Räume bereitstellen, sofern die Ablieferungspflichtigen dem bei der Ablieferung nicht widersprechen.
Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke
§ 3 Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke(1) Kann der Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung eines frei zugänglichen unkörperlichen Medienwerkes nicht ermittelt werden, beginnt die Frist gemäß § 1 Absatz 7 Satz 2 des Pflichtexemplargesetzes mit der tatsächlichen Kenntniserlangung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin.(2) Die Veröffentlichung eines unkörperlichen Medienwerkes mit einer Lizenz, die eine freie Verbreitung, Nutzung oder öffentliche Zugänglichmachung gestattet, entbindet nicht von der Ablieferungspflicht gemäß § 1 des Pflichtexemplargesetzes.(3) Die in § 1 Absatz 4 und 5 des Pflichtexemplargesetzes vorgesehenen Rechte der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin stehen einer weitergehenden Nutzung auf der Grundlage der in Absatz 2 und § 2 Absatz 3 genannten Lizenz nicht entgegen.
Einschränkung der Ablieferungspflicht für frei zugängliche unkörperliche Medienwerke
§ 4 Einschränkung der Ablieferungspflicht für frei zugängliche unkörperliche MedienwerkeFrei zugängliche unkörperliche Medienwerke, die keinem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Pflichtexemplargesetzes genannten körperlichen Medienwerke entsprechen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 1 des Pflichtexemplargesetzes nur, wenn die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin die Ablieferungspflichtigen zur Ablieferung auffordert. § 1 Absatz 7 Satz 2 des Pflichtexemplargesetzes bleibt unberührt.
Entschädigung für die Ablieferung körperlicher Medienwerke
§ 5 Entschädigung für die Ablieferung körperlicher Medienwerke(1) Eine Entschädigung nach § 5 Satz 1 des Pflichtexemplargesetzes für die Ablieferung eines körperlichen Medienwerkes wird nur gewährt, wenn die Gesamtauflage höchstens 300 Exemplare und die Herstellungskosten mindestens 80 Euro je Exemplar betragen. Bei natürlichen Personen, die nicht gewerbsmäßig oder freiberuflich Medienwerke veröffentlichen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Herstellungskosten mindestens 20 Euro je Exemplar betragen.(2) Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Herstellungspreis und beträgt höchstens die Hälfte des niedrigsten Verkaufspreises.(3) Der zu begründende und mit geeigneten Nachweisen zu versehene Antrag auf Entschädigung nach § 5 Satz 2 des Pflichtexemplargesetzes ist innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Medienwerkes bei der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu stellen. Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin kann die Vorlage weiterer geeigneter Nachweise zu den Herstellungskosten und dem Verkaufspreis verlangen. Eine Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach Eingang des Pflichtexemplars.
Amtliche Medienwerke
§ 6 Amtliche Medienwerke(1) Amtliche Medienwerke im Sinne des § 7 des Pflichtexemplargesetzes sind die von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes Berlin sowie den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden Druckschriften und sonstigen körperlichen und unkörperlichen Medienwerke. Zu den amtlichen Medienwerken gehören auch Karten, Pläne und Geodaten der vorgenannten Stellen. Amtlicher Herausgeber ist die im Impressum genannte Stelle.(2) Amtliche Medienwerke sind auch abzuliefern, wenn sie nicht im Selbstverlag des in Absatz 1 genannten amtlichen Herausgebers erscheinen.(3) Von körperlichen amtlichen Medienwerken ist jeweils ein Exemplar unaufgefordert abzuliefern an:1. die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin,2. die Deutsche Nationalbibliothek,3. die Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz,4. die Bayerische Staatsbibliothek,5. die Bibliothek des Deutschen Bundestages,6. das Landesarchiv Berlin,7. die Regierende Bürgermeisterin oder den Regierenden Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei -.Darüber hinaus sind auf Aufforderung amtliche körperliche Medienwerke abzuliefern an:1. die Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz, in bis zu fünf weiteren Exemplaren für den Internationalen Amtlichen Schriftentausch,2. die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam in einem Exemplar.(4) Unkörperliche amtliche Medienwerke werden an die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin nach den für unkörperliche Medienwerke geltenden Bestimmungen abgeliefert. Sofern bei Ablieferung keine urheberrechtlichen Einschränkungen entgegenstehen, erhält die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin mit der Ablieferung über § 1 Absatz 4 und 5 des Pflichtexemplargesetzes hinaus das Recht, die Medienwerke in ihren digitalen Sammlungen öffentlich und frei (Open Access) zugänglich zu machen.
Unkörperliche amtliche Karten, Pläne und Geodaten
§ 7 Unkörperliche amtliche Karten, Pläne und GeodatenAmtliche Kartenwerke in unkörperlicher Form und Geodaten unterliegen nicht der Ablieferungspflicht nach § 6 Absatz 4. Sie sind auf Aufforderung abzuliefern an:1. die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin,2. die Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz.
Ausnahmen
§ 8 AusnahmenNicht der Ablieferungspflicht unterliegen ferner unbeschadet des § 4 des Pflichtexemplargesetzes1. Verschlusssachen,2. nur für den internen Dienstgebrauch bestimmte Mitteilungen,3. amtliche Medienwerke, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Ablieferung amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken vom 16. März 2007 (GVBl. S. 141) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.