Gesetz über die Umwandlung der Berliner Pfandbrief-Bank in eine Aktiengesellschaft Vom 17. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 17.09.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 282
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Umwandlung
§ 1 UmwandlungDie Berliner Pfandbrief-Bank soll in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
Umwandlungsbeschluß
§ 2 Umwandlungsbeschluß(1) Über die Umwandlung beschließt der Verwaltungsrat der Berliner Pfandbrief-Bank. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfaßt. (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung.
Gründer der Aktiengesellschaft
§ 3 Gründer der AktiengesellschaftAls Gründer der Aktiengesellschaft gilt das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen. Es übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft und erhält die Aktien.
Satzungsfeststellung
§ 4 SatzungsfeststellungDie Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß des Verwaltungsrates der Berliner Pfandbrief-Bank festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Gewährleistung für Altverpflichtungen
§ 5 Gewährleistung für AltverpflichtungenDas Land Berlin gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können das Land Berlin nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.
Aufhebung von Vorschriften
§ 6 Aufhebung von VorschriftenDas Gesetz über die Berliner Pfandbrief-Bank vom 14. Dezember 1972 (GVBl. S. 2295) tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.*
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.