Verordnung über das „Naturschutzgebiet Pfaueninsel“ Vom 23. Juni 1941 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 791-1-8)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1941
- Fundstelle:
- GVBl. Sb III, 627
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und der §§ 23 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, sowie des § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung:
Erklärung zum Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Das in der Karte nach § 2 Absatz 2 gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Pfaueninsel“ erklärt. (2) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume und leben Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S.193) geändert worden ist (FFH-Richtlinie), genannt sind, sowie Lebensräume von Vogelarten gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABL. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (Vogelschutzrichtlinie). Das Schutzgebiet ist daher sowohl zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Pfaueninsel“ (Gebietsnummer DE 3544-301) erklärt worden als auch ein Teil des Vogelschutzgebiets (SPA) mit der Bezeichnung „Westlicher Düppeler Forst“ (Gebietsnummer DE 3544-306). (3) Das FFH-Gebiet ist Bestandteil des kohärenten europäischen Netzes „Natura 2000“. Das Naturschutzgebiet ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes .
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 8, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder 3. entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt. Die Bußgeld- und Strafvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes sowie Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das „Naturschutzgebiet Pfaueninsel“ vom 23. Juni 1941 (ABl. S. 167), geändert durch Artikel XXVII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), außer Kraft. Berlin, den 24. Februar 2017 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Regine Günther
Schutzgegenstand
§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin im Ortsteil Wannsee. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1: 5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Das Naturschutzgebiet ist mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. Das FFH-Gebiet ist in rosa und das Vogelschutzgebiet in gelber Parallelschraffur dargestellt. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck (1) Das Gebiet, das durch einen wertvollen Altbaum- und Totholzbestand sowie artenreiche Trockenrasen und Frischwiesen geprägt ist, wird geschützt, um die Lebensstätten, natürlichen Lebensräume und Lebensgemeinschaften für die dafür charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen zu erhalten oder wiederherzustellen sowie wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit. (2) Insbesondere gilt es, natürliche Lebensräume sowie wild lebende Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen mit ihren Vorkommen von 1. in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen, wie a) 3150 Natürlich eutrophe Seen mit Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation, b) 4030 Trockene europäische Heiden, c) 6210 Naturnahe Kalktrockenrasen, d) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, e) 9160 Mitteleuropäischer Stieleichen-Hainbuchenwald, f) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, g) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen sowie von prioritären Lebensraumtypen wie h) 6120* Trockene, kalkreiche Sandrasen, i) 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder, 2. in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten wie Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Heldbock (Cerambyx cerdo), Rapfen (Aspius aspius) oder die prioritäre Tierart Eremit* (Osmoderma eremita), 3. in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten wie Mittelspecht (Dendrocopos medius), Neuntöter (Lanius collurio), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Zwergschnäpper (Ficedula parva), 4. in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten wie Braunes Langohr (Plecotus auritus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und Moorfrosch (Rana arvalis). Bei Abwägungskonflikten haben der Schutz der prioritären Art Eremit* und der prioritären Lebensraumtypen 6120* Trockener, kalkreicher Sandrasen und 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder aus gemeinschaftlichem Interesse Vorrang.
Pflege und Entwicklung
§ 4 Pflege und Entwicklung (1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebietes sind zur Sicherung des in § 3 genannten Schutzzwecks wie die Erhaltung und Entwicklung alter, heimischer Waldlebensräume einschließlich der Altholzbestände und alter Parkbäume als Lebensraum von Eremit* und Heldbock sowie artenreicher Mähwiesen insbesondere auf folgende Ziele auszurichten: 1. Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Arten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, 2. Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume der in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Vogelarten, 3. Erhaltung des Altbaum- und Totholzbestandes und die Förderung potentieller Altbäume als Lebensraum für die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Käferarten Heldbock (Cerambyx cerdo) und Eremit * (Osmoderma eremita) sowie für die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Fledermausarten, 4. Erhaltung oder Wiederherstellung des Hechtgrabens und der Kleingewässer als Lebensraum zahlreicher besonders geschützter Arten, insbesondere der Amphibien. (2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert die Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Entwicklung gemäß eines Pflege- und Entwicklungsplans. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, den Pflege- und Entwicklungsplan und den Schutzzweck nach § 3 zu beachten. Soweit sie im Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen. (3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (Monitoring). Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überprüft werden, in der Regel alle sechs Jahre. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Gebot
§ 5 Gebot Zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
Verbotene Handlungen
§ 6 Verbotene Handlungen (1) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in § 3 Absatz 2 genannten Schutzzweckes führen können. (2) Insbesondere ist es verboten, 1. Flächen außerhalb vorhandener Wege oder dafür zugelassener Bereiche zu betreten, 2. wild lebende Pflanzen zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören, 3. wild lebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 4. Hunde, Katzen oder andere Haustiere frei herumlaufen zu lassen, 5. Höhlen in Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, europäischen Vogel- oder Fledermausarten als Lebensstätten zu dienen, 6. Bäume oder Teile von Bäumen zu beseitigen, die von den in § 3 Absatz 2 genannten Käferarten als Lebensstätte genutzt werden, 7. Feuerwerke abzubrennen oder Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, 8. die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder Licht einschließlich von Lasern oder Skybeamern oder auf andere Weise zu stören, 9. die Gewässer und Uferbereiche sowohl der Havel als auch der auf der Pfaueninsel befindlichen Gewässer 2. Ordnung zu befahren oder zu betreten, innerhalb dieser Bereiche zu baden, zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken zu fischen, zu angeln oder Eisflächen zu betreten, 10. das Gebiet durch Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche oder Chemikalien zu verunreinigen sowie, mit Ausnahme der Gärtnerei, der musealen Ackerflächen sowie der Haus- und Schmuckgärten, mineralische oder organische Düngemittel, andere Nährstoffe, wie Tierfutter, Pflanzenschutzmittel oder Biozide zu verwenden, 11. motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper fliegen zu lassen. (3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 7, 8 und 11 sind auch dann verboten, wenn sie außerhalb des Gebietes stattfinden und in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
Genehmigungsbedürftige Handlungen
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen Es ist genehmigungsbedürftig, 1. bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, sowie Leitungen zu errichten, zu erneuern, instand zu halten, zurückzubauen oder zu verändern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, 2. Veranstaltungen jeglicher Art oder Dreharbeiten durchzuführen, soweit sie nicht auf den vorhandenen Wegen oder auf den für das Betreten freigegebenen Flächen stattfinden.
Zulässige Handlungen
§ 8 Zulässige Handlungen (1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig: 1. die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebiets, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind, 2. die ordnungsgemäße Pflege und Erhaltung des Gartendenkmals einschließlich der Uferbereiche und die Freihaltung bzw. Freistellung der für das Gartendenkmal relevanten Sichten sowie der historischen Bauten, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, 3. die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind, 4. die Inspektions- und Kontrollarbeiten an den der Versorgung mit Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder der Telekommunikation und der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen, 5. Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße oder zur Errichtung oder zum Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich sind, 6. das Befahren der Bundeswasserstraße Havel in den gesetzlich zugelassenen Abmessungen, 7. der Betrieb, die Nutzung und Unterhaltung der baulichen Anlagen in bisheriger Art und in bisherigem Umfang, 8. die Haltung von freilaufenden Tieren, soweit sie der Sicherung des Schutzzwecks dienen oder ihm nicht widersprechen, wie Rinder, Schafe, Pferde oder Pfaue, 9. die Haltung von Hühnern und Fasanenvögeln in der Voliere und in den Gehegen, 10. die Durchführung einer musealen Landwirtschaft auf den vorhandenen Ackerflächen, soweit sie der guten fachlichen Praxis entspricht, 11. die Betreibung einer saisonalen Gastronomie ohne Aufbauten auf der Liegewiese außerhalb von geschützten Biotopen, 12. die Jagd und Vergrämung, soweit dies der Schutzzweck erfordert und Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen im Einzelfall mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind, 13. die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischerei im Rahmen einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung. (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck nach § 3 und die in § 4 Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen oder auszugleichen.
Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften
§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften Die Bestimmungen zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten, Plänen oder der Freisetzung oder Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des in § 1 Absatz 2 genannten Gebiets des Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.
§ 2 (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 98 ha und umfaßt das Festland der Pfaueninsel mit seinem Schilfgürtel einschließlich des sogenannten „Parschenkessels“ an der Nordwestseite der Insel. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25 000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist.
§ 7 Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin in Kraft. Der Polizeipräsident
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1 Die in der Stadtgemeinde Berlin gelegene staatseigene Pfaueninsel bei Potsdam wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfang mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch unter Nummer 7 für die Reichshauptstadt Berlin neu eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 3 Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten: a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten, c) Pflanzen oder Tiere einzubringen, d) eine andere als die nach § 5 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben, e) die öffentlichen Wege zu verlassen, zu baden, zu zelten, zu lärmen, Lautsprecher und Grammophone in Tätigkeit zu setzen, zu rauchen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände, die Bauten, Anlagen, Bildwerke oder Bänke zu verunreinigen, f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen, g) den Schilfgürtel zu befahren, dort zu landen und zu angeln, h) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen, i) Bauten jeder Art zu errichten.
§ 4 Der Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten erläßt die erforderlichen Besuchsanordnungen.
§ 5 (1) Unberührt bleibt a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, b) die sonstige Bewirtschaftung und Nutzung in dem bisherigen Umfang, soweit dadurch das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. (2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Naturschutzgebiet einem der in § 3 genannten Verbote zuwiderhandelt.
§ 6 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.