WOPersVG · Berlin

Verordnung zur Durchführung des § 98 des Personalvertretungsgesetzes (Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz - WOPersVG) Vom 25. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
25.06.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 446
49 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WOPersVG

Auf Grund des § 98 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2023 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Wahlvorstand

§ 1 Wahlvorstand(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Dienstkräfte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand insbesondere Räume, den Geschäftsbedarf sowie in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.(3) Der Wahlvorstand gibt nach § 2 die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe sowie den letzten Tag der Frist zur Einreichung von Vorabstimmungen nach § 5 Satz 1 bekannt.(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden als Präsenzsitzung statt.(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 4 kann der Wahlvorstand beschließen, dass eine nicht öffentliche Sitzung und Beschlussfassung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstandes1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 11 Absatz 2 Satz 1,2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 13 Absatz 1 Satz 3.Der Beschluss über die Abhaltung einer Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken kann auch im Rahmen einer laufenden Sitzung getroffen werden. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- oder Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Ist nach § 15 eine Sitzungsniederschrift zu fertigen, ist die Bestätigung der Anwesenheit der Niederschrift beizufügen.(6) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass die Dienstkräfte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, soweit erforderlich in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

§ 10

Sonstige Erfordernisse

§ 10 Sonstige Erfordernisse(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nach § 16 Absatz 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.(2) Jede und jeder wahlberechtigte Beschäftigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 11

Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

§ 11 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. Bei den in einer Personalversammlung oder Gruppenversammlung abgegebenen Wahlvorschlägen gilt als Tag und Uhrzeit des Eingangs der Beginn der Versammlung.(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich und möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Eingang, spätestens jedoch am letzten Tag der Einreichungsfrist zu prüfen. Der Wahlvorstand kann im Wahlausschreiben zur näheren Bestimmung des Fristablaufs neben dem letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich eine Uhrzeit angeben.(3) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen und Bewerber nach § 13 des Personalvertretungsgesetzes wählbar sind und streicht diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Von solchen Streichungen hat der Wahlvorstand die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber sowie den nach § 9 Absatz 4 zur Vertretung des Vorschlages Berechtigten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.(4) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt oder nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder nur Namen von nichtwählbaren Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.(5) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird sie oder er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.(6) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Gruppenangehörige, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Gibt die oder der Gruppenangehörige diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift auf keinem der Wahlvorschläge. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die die Vorgaben des § 10 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllen.(7) Wahlvorschläge, die1. den Erfordernissen des § 9 Absatz 2 nicht entsprechen,2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind,hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb von sechs Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 12

Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 12 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der in § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 11 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben bekanntgegeben worden ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, gibt der Wahlvorstand sofort bekannt1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,2. bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 13

Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 13 Bezeichnung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 4 mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1, Vorschlag 2 und so weiter). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, ist der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig beim Wahlvorstand eingegangen, entscheidet das Los über die Reihenfolge. Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einreichungsfrist bis zwölf Uhr eingehen, gelten als gleichzeitig eingegangen, soweit die Einreichenden keine Einigung über die Reihenfolge erzielen.(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster bis vierter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.

§ 14

Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 14 Bekanntgabe der Wahlvorschläge(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.(2) Die Namen der die Wahlvorschläge Unterstützenden werden nicht bekannt gegeben.

§ 15

Sitzungsniederschriften

§ 15 SitzungsniederschriftenDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nach § 4 Absatz 6, die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach § 6, den Erlass des Wahlausschreibens nach § 7, die Zulassung von Wahlvorschlägen nach § 11, die Gewährung von Nachfristen nach § 12 und die Eingangsreihenfolge von Wahlvorschlägen per Losentscheid nach § 13 Absatz 1 Satz 3 entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Wahlvorstandes in Textform zuzuleiten.

§ 16

Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

§ 16 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe(1) Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines mindestens einmal nach innen gefalteten Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel einer Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.(3) Ist gemäß § 27 Absatz 1 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist gemäß § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.(4) Ungültig sind Stimmzettel,1. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen,2. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

§ 17

Wahlhandlung

§ 17 Wahlhandlung(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählenden den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Bei Gruppenwahl sind getrennte Wahlurnen zu verwenden.(2) Wahlberechtigte, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu lesen, zu verstehen, zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, derer sich bei der Stimmabgabe bedient werden soll, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der oder des Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen zu jedem Zeitpunkt mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, genügt die zeitgleiche Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.(4) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

§ 18

Schriftliche Stimmabgabe

§ 18 Schriftliche Stimmabgabe(1) Wahlberechtigten hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen1. die Wahlvorschläge,2. den Stimmzettel und den Stimmzettelumschlag,3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 erforderlich, durch eine Vertrauensperson gekennzeichnet worden ist, und4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt,auszuhändigen oder zu übersenden; das Verlangen ist dem Wahlvorstand spätestens bis 12 Uhr des dem Beginn der Stimmabgabe vorangehenden Werktages bekannt zu geben. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag legt,2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und3. den Stimmzettelumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.Die Wählerin oder der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Vertrauensperson verrichten lassen.

§ 19

Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

§ 19 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen(1) Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Freiumschläge bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 22 Absatz 5 öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Stimmzettelumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß im Sinne des § 18 Absatz 2 erfolgt, entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel aus den Stimmzettelumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in die Wahlurne.(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 2

Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstandes(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sind schriftlich abzufassen. Die Bekanntmachung hat durch Aushang eines Abdrucks an einer oder an mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen der Dienststelle zu erfolgen.(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes können zusätzlich digital mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.(3) Eine ausschließliche digitale Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle Wahlberechtigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen.(4) Bei der Bekanntmachung in digitaler Form sind technische, programmtechnische oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes durch andere Personen als die Mitglieder des Wahlvorstandes verändert werden können.

§ 20

Stimmabgabe in räumlich entfernten Teilen der Dienststelle

§ 20 Stimmabgabe in räumlich entfernten Teilen der DienststelleFür die Dienstkräfte von nachgeordneten Stellen einer Dienststelle nach § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes und von solchen Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht nach § 6 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes zu selbständigen Dienststellen erklärt sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die nach § 5 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes als Dienststellen geltenden Wahlkörper.

§ 21

Ordnung im Wahlraum

§ 21 Ordnung im WahlraumJegliche mündliche oder schriftliche Wahlwerbung im Wahlraum ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes übt das Hausrecht im Sinne des § 123 des Strafgesetzbuches aus und kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, die gegen das Wahlwerbungsverbot verstößt oder die Ruhe und Ordnung sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. In Abwesenheit der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstandes wird das Hausrecht durch ein von ihr oder ihm betrautes Mitglied des Wahlvorstandes ausgeübt.

§ 22

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Kalendertage nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.(3) Der Wahlvorstand zählt1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,2. im Falle der Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerberentfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Dienstkräften zugänglich sein. Zusätzlich kann die Sitzung mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik dienststellenintern übertragen werden; dies gilt nicht für die Verfassungsschutzabteilung bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

§ 23

Wahlniederschrift

§ 23 Wahlniederschrift(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,3. die Zahl der ungültigen Stimmen,4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten nach § 28 Absatz 1, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,6. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 24

Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 24 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und BewerberDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich von ihrer Wahl.

§ 25

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 25 Bekanntmachung des WahlergebnissesDer Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch zweiwöchige Bekanntgabe an den gleichen Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgegeben war.

§ 26

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 26 Aufbewahrung der WahlunterlagenDie Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe und weitere Unterlagen) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

§ 27

Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 27 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschlägeeingegangen sind. In diesen Fällen können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster bis vierter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.(3) Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen.

§ 28

Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

§ 28 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der jeweiligen Gruppe nach § 6 zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das Los.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zu verteilen.

§ 29

Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

§ 29 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

§ 3

Übersendungswege

§ 3 Übersendungswege(1) Soweit die schriftliche Form nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch in Textform erfolgen.(2) Der Wahlvorstand kann festlegen, dass schriftlich ihm gegenüber abzugebende Erklärungen auch oder ausschließlich in Textform übersandt werden können. In diesem Fall hat er in der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen und eine E-Mail-Adresse des Wahlvorstandes und gegebenenfalls darüberhinausgehende mögliche digitale Kommunikationsformen mitzuteilen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes über eine in Textform eingegangene Erklärung kann vom Wahlvorstand ebenfalls in Textform übermittelt werden.(3) Für eine Übersendung in Textform innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen ist die in den Dienststellen üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen.

§ 30

Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 30 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlageingegangen ist. In diesen Fällen kann jede Wählerin und jeder Wähler nur solche Bewerberinnen und Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. Jede Wählerin und jeder Wähler darf1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 31

Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 31 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 32

Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

§ 32 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter,2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitgliedzu wählen ist.(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.(3) Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für den sie ihre Stimme abgeben wollen.(4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 33

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 33 Vorbereitung und Durchführung der Wahl(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 4, 7 bis 27, 30 und 32 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter ausschließlich aus § 62 des Personalvertretungsgesetzes ergibt und die Vorschriften über die Gruppenwahl nach § 16 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes und den Minderheitenschutz nach § 15 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes keine Anwendung finden.(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze im Sinne des § 62 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes verteilt sind. § 28 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 findet Anwendung.(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 34

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates und der Jugend- und ...

§ 34 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 32 entsprechend, soweit sich aus den §§ 35 bis 42 nichts Anderes ergibt.(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 33, 35 bis 37 Absatz 1 und §§ 38 bis 42 entsprechend.

§ 35

Leitung der Wahl

§ 35 Leitung der Wahl(1) Der nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Personalvertretungsgesetzes gebildete Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.(3) Besteht bei der Dienststelle kein örtlicher Wahlvorstand, wird dieser auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle für die Wahl des Gesamtpersonalrates bestellt.(4) Die regelmäßige Wahl des Gesamtpersonalrates soll gleichzeitig mit der regelmäßigen Wahl der örtlichen Personalräte stattfinden.

§ 36

Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis

§ 36 Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Gesamtwahlvorstand mit.(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Gesamtwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte, getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten, unverzüglich schriftlich mit.

§ 37

Ermittlung der Zahl der zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf ...

§ 37 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen(1) Der Gesamtwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Gesamtpersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 6 Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 15 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 15 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 38

Wahlausschreiben

§ 38 Wahlausschreiben(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle nach § 2 bekannt und erhält einen Aushang in gut lesbarem Zustand. Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens beurlaubt, abgeordnet oder arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich in Elternzeit oder Mutterschutz befinden, hat die Dienststelle eine Kopie des Wahlausschreibens nach dessen Zurverfügungstellung durch den örtlichen Wahlvorstand an deren bekannte ständige Wohnadresse zu senden. Sofern eine aktuelle private E-Mail-Adresse bekannt ist, können die Unterlagen stattdessen auch an diese elektronische Adresse versandt werden.(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. den Ort und den Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates getrennt nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten,3. Angaben darüber, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,4. den Hinweis, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wählen können,5. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sowie jede Beamtin und jeder Beamte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,6. den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss,7. den Hinweis auf die Anforderungen, die ein Wahlvorschlag nach § 9 erfüllen muss,8. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist und zusätzlich noch eine Uhrzeit angegeben werden kann,9. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,10. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Gesamtwahlvorstand abzugeben sind, und eine entsprechende Postadresse,11. sofern der Wahlvorstand es im Rahmen des § 3 Absatz 2 zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen in Textform übersandt werden können, einen Hinweis hierauf und die Angabe, welche Textformen er entgegennimmt und wohin die Erklärungen zu senden sind,12. den Ort und die Zeit der öffentlichen Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses.(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:1. die Angabe, wo und wann in das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung Einsicht genommen werden kann,2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von drei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, und den letzten Tag der Einspruchsfrist,3. den Ort, an dem Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind, und eine entsprechende Postadresse,4. sofern der Wahlvorstand es im Rahmen des § 3 Absatz 2 zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen in Textform übersandt werden können, einen Hinweis hierauf und die Angabe, welche Textformen er entgegennimmt und wohin die Erklärungen zu senden sind,5. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,7. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,8. den Ort und die Zeit der Öffnung der schriftlich abgegebenen Stimmen.(5) Erfolgt die Wahl als Neuwahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, sind Ort und Zeit der Stimmabgabe vom örtlichen Wahlvorstand in Absprache mit dem Gesamtwahlvorstand festzulegen.(6) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.(7) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(8) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 39

Bekanntmachungen des Gesamtwahlvorstandes

§ 39 Bekanntmachungen des GesamtwahlvorstandesBekanntmachungen nach den §§ 12 und 14 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen bekanntzugeben.

§ 4

Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis

§ 4 Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen nach § 4 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2023 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fest.(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Dienstkräfte (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Beamtinnen und Beamten, auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 13 des Personalvertretungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis auszuweisen. Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.(3) Die Dienststelle hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung des Wählerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 13 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes genannten Personen zu unterstützen.(4) Das aktive und passive Wahlrecht können nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten ausüben, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht nach § 13 des Personalvertretungsgesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmern im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steht nur das aktive Wahlrecht zu.(5) Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Der Abdruck des Wählerverzeichnisses darf die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. § 2 Absatz 2 bis 4 findet Anwendung.(6) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können nur vor Ablauf von drei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Betreffenden unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Tag des Beginns der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen.(7) Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche sowie bei Eintritt von Wahlberechtigten in die oder bei Ausscheiden von Wahlberechtigten aus der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

§ 40

Sitzungsniederschriften

§ 40 Sitzungsniederschriften(1) Der Gesamtwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates, die Verteilung der Sitze im Gesamtpersonalrat auf die Gruppen, den Erlass des Wahlausschreibens, die Zulassung von Wahlvorschlägen, die Gewährung von Nachfristen und die Eingangsreihenfolge von Wahlvorschlägen per Losentscheid entschieden wird.(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.(3) § 15 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 41

Stimmzettel

§ 41 StimmzettelFür die Wahl des Gesamtpersonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.

§ 42

Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 42 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 23.(2) Die Niederschrift soll unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Gesamtwahlvorstand in Textform übermittelt werden und ist anschließend gegen Empfangsschein zu übersenden. Die bei der Dienststelle erzeugten Wahlunterlagen für die Wahl des Gesamtpersonalrates werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.(3) Der Gesamtwahlvorstand zählt unverzüglich nach Zugang der Wahlergebnisse die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Gesamtpersonalrates gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt der Gesamtwahlvorstand sie den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

§ 43

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Gesamtpersonalrates und der ...

§ 43 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Gesamtpersonalrates und der Gesamt-Jugend- und AuszubildendenvertretungFür die Wahl des Hauptpersonalrates gelten § 34 Absatz 1 und die §§ 35 bis 42 entsprechend, soweit sich aus den §§ 44 und 45 nichts Anderes ergibt. Für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 34 Absatz 2 und die §§ 44 und 45 entsprechend.

§ 44

Leitung der Wahl

§ 44 Leitung der WahlDer nach § 56 des Personalvertretungsgesetzes gebildete Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

§ 45

Durchführung der Wahl

§ 45 Durchführung der Wahl(1) Für Bereiche, für die ein Gesamtpersonalrat gewählt oder gleichzeitig zu wählen ist, kann der Hauptwahlvorstand die Gesamtwahlvorstände damit beauftragen,1. die von den örtlichen Wahlvorständen ihres Bereiches jeweils festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,2. die Zahl der in ihrem Bereich wahlberechtigten Dienstkräfte getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten festzustellen,3. die bei den Dienststellen ihres Bereiches festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich weiterzuleiten.Die Gesamtwahlvorstände unterrichten im Falle einer Beauftragung nach Satz 1 die örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich darüber, dass die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.(2) Die Gesamtwahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach Absatz 1 Nummer 3 eine Niederschrift.(3) Die Gesamtwahlvorstände sollen dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach Absatz 2 in Textform übermitteln; anschließend sind diese gegen Empfangsschein zu übersenden.

§ 46

Berechnung von Fristen

§ 46 Berechnung von FristenFür die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 47

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 47 Aufhebung bisherigen RechtsDie Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2000 (GVBl. S. 238), die durch Verordnung vom 1. August 2008 (GVBl. S. 227) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 48

Inkrafttreten

§ 48 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 5

Vorabstimmungen

§ 5 VorabstimmungenVorabstimmungen über1. eine von § 15 Absatz 1 bis 4 des Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen nach § 15 Absatz 5 des Personalvertretungsgesetzes oder2. die Durchführung gemeinsamer Wahl nach § 16 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzeswerden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Dienstkräften bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

§ 6

Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die ...

§ 6 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates nach § 14 des Personalvertretungsgesetzes. Ist eine von § 15 Absatz 1 bis 4 des Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen nach § 15 Absatz 5 des Personalvertretungsgesetzes nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach § 15 Absatz 1 und 3 bis 4 des Personalvertretungsgesetzes nach dem Höchstzahlverfahren der Absätze 2 und 3.(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten nach § 4 Absatz 1 werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze nach § 14 des Personalvertretungsgesetzes verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, entscheidet das Los.(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 15 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 15 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

§ 7

Wahlausschreiben

§ 7 Wahlausschreiben(1) Nach Ablauf der in § 5 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Soweit die Wahl in Gruppen stattfindet, soll das zweite unterschreibende Wahlvorstandsmitglied der jeweils anderen Gruppe angehören. Auf dem Wahlausschreiben sind sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes aufzuführen.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. den Ort und den Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates getrennt nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten,3. Angaben darüber, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,4. die Angabe, wo und wann in das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung Einsicht genommen werden kann,5. den Hinweis, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wählen oder gewählt werden können,6. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von drei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, und den letzten Tag der Einspruchsfrist,7. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer sowie jede Beamtin und jeder Beamte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,8. den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss,9. den Hinweis auf die Anforderungen, die ein Wahlvorschlag nach § 9 erfüllen muss,10. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist und zusätzlich noch eine Uhrzeit angegeben werden kann,11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, und eine entsprechende Postadresse,13. sofern der Wahlvorstand es im Rahmen des § 3 Absatz 2 zulässt, dass ihm gegenüber abzugebende Erklärungen in Textform übersandt werden können, einen Hinweis hierauf und die Angabe, welche Textformen er entgegennimmt und wohin die Erklärungen zu senden sind,14. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,15. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,16. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,17. den Ort und die Zeit der Öffnung der schriftlich abgegebenen Stimmen,18. den Ort und die Zeit der öffentlichen Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses.(3) Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe nach § 2 bekanntzumachen und einen Aushang des Wahlausschreibens in gut lesbarem Zustand zu erhalten sowie einen Abdruck der Wahlordnung an einer geeigneten Stelle zur Einsicht auszulegen. Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens beurlaubt, abgeordnet oder arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich in Elternzeit oder Mutterschutz befinden, hat die Dienststelle eine Kopie des Wahlausschreibens nach dessen Zurverfügungstellung durch den Wahlvorstand an deren bekannte ständige Wohnadresse zu senden. Sofern eine aktuelle private E-Mailadresse bekannt ist, können die Unterlagen stattdessen auch an diese elektronische Adresse versandt werden.(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 8

Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften schriftlich, in einer Personalversammlung oder in einer Gruppenversammlung Wahlvorschläge machen. In der Versammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, wie viele der anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge unterstützen. Die Wahlvorschläge, die Zahl der sie unterstützenden Wahlberechtigten und den Namen mindestens eines Unterstützenden hat der Versammlungsleiter zu Protokoll zu nehmen und innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens dem Wahlvorstand schriftlich zu melden. Hierbei ist die Reihenfolge anzugeben, in der die Vorschläge in der Versammlung abgegeben worden sind.(2) Schriftliche Wahlvorschläge sind ebenfalls innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.(3) Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge zu machen.

§ 9

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 9 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind.(2) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Sofern eine dienstliche E-Mail-Adresse vorhanden ist, ist diese ebenfalls anzugeben. Die schriftliche Zustimmung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen.(3) Jeder Wahlvorschlag muss1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Dienstkräfte, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Dienstkräftenunterstützt sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterstützung von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen und bei gemeinsamer Wahl die Unterstützung von 100 wahlberechtigten Dienstkräften. Außerhalb von Personalversammlungen erstellte Wahlvorschläge sind durch die Unterstützende oder den Unterstützenden mit Vor- und Nachnamen zu unterzeichnen. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, muss dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, dass die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterstützenden zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige oder derjenige Unterstützende als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht oder im Falle des § 8 Absatz 1 Satz 3 als einzige Person benannt ist. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft eine der von ihr beauftragten vorschlagsberechtigten Personen oder ein anderes in der Dienststelle beschäftigtes Mitglied der Gewerkschaft als Listenvertreterin oder Listenvertreter benennen.(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.