7. PersVGÄndG · Berlin

Siebtes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes (7. PersVGÄndG) Vom 17. Juli 2008

Ausfertigungsdatum:
17.07.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 206
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I Änderung des Personalvertretungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24).]

Artikel

Artikel II Übergangsvorschriften (1) Die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalvertretungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Artikel I Nr. 1 Buchstaben a und b, 2, 6, 7 Buchstabe b, 8, 11 Buchstabe a, 12, 14, 16, 28 Buchstabe a und 29 gilt erstmals für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Personalvertretungen. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. (2) Die Amtszeit des nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 PersVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildeten Gesamtpersonalrats endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Für die Wahl des Personalrats des Landesverwaltungsamtes Berlin bestellt der Personalrat der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung den Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 PersVG und nimmt die Aufgaben dieses Personalrats bis zu dessen konstituierender Sitzung wahr.

Artikel

Artikel III Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nr. 35 Buchstabe e am 1. Oktober 2008 und Artikel I Nr. 20 Buchstaben a und b am 1. Juli 2008 in Kraft. Berlin, den 17. Juli 2008 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Dr. Uwe Lehmann-Brauns Vizepräsident Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Harald Wolf Bürgermeister

Eingangsformel 7.

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.