Berlin

Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom 29. Oktober 1974

Ausfertigungsdatum:
29.10.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 2673
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

§ 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes[Änderungsanweisung zur Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG) in der Fassung vom 17. Oktober 1973 (GVBl. S. 1838), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1974 (GVBl. S. 1510, 1648).]

Eingangsformel PersStdDV

Auf Grund des § 70 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 70 c des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125 / GVBl. S. 1021, 1350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654 / GVBl. S. 2171) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden(1) Die Aufgaben der Standesbeamten werden, soweit sie nicht der Hauptverwaltung - Standesamt I in Berlin - zugewiesen sind, von den Bezirken wahrgenommen. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der Senator für Inneres. (3) Zuständige Behörde im Sinne von §§ 18, 34 des Personenstandsgesetzes ist, soweit es sich um Einrichtungen der Hauptverwaltung oder der mittelbaren Landesverwaltung handelt, das zuständige Mitglied des Senats, im übrigen das Bezirksamt. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 35 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde. (5) Gemeindebehörde im Sinne von §§ 19 a, 34 a des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt.

§ 2

Standesamtsbezirke

§ 2 Standesamtsbezirke(1) Standesamtsbezirke im Sinne von § 52 des Personenstandsgesetzes sind die Berliner Bezirke. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jeweils ein gemeinsamer Standesamtsbezirk für die nach § 1 Absatz 1 des Gebietsreformgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) zusammenzulegenden Bezirke gebildet werden.

§ 3

Bestellung der Standesbeamten

§ 3 Bestellung der Standesbeamten(1) Die Standesbeamten der Bezirke werden vom Bezirksamt, die Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin vom Senator für Inneres auf Widerruf bestellt. (2) Bestellt werden sollen nur Beamte, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung erfüllen und über die zur selbständigen Wahrnehmung des Amtes eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. (3) Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden. Sie erlischt, wenn der Standesbeamte aus der Behörde ausscheidet, die ihn zum Standesbeamten bestellt hat.

§ 5

Übergangsvorschriften

§ 5 ÜbergangsvorschriftenDie bisherigen Bestellungen zu stellvertretenden Standesbeamten gelten als Bestellungen zu Standesbeamten fort.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.