Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz (LKG-PVO) Vom 4. Juli 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 04.07.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 369
Wertgrenzen
§ 1 Wertgrenzen Die Wertgrenzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz betragen bei Krankenhäusern 1. mit einer Jahrespauschale bis zu 511 292 Euro: 51 130 Euro, 2. mit einer Jahrespauschale von mehr als 511 292 Euro bis zu 1 022 584 Euro: 102 259 Euro, 3. mit einer Jahrespauschale von mehr als 1 022 584 Euro bis zu 1 533 876 Euro: 153 388 Euro, 4. mit einer Jahrespauschale von mehr als 1 533 876 Euro: 204 517 Euro.
Zuschlag für Ausbildungsstätten
§ 3 Zuschlag für Ausbildungsstätten Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt für jeden im Krankenhausplan als bedarfsgerecht anerkannten Ausbildungsplatz 102,26 Euro.
Jahrespauschale
§ 2 Jahrespauschale Die Jahrespauschale für die Krankenhausförderung nach § 8 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz beträgt jährlich für jeden im vorangegangenen Jahr abgeschlossenen Behandlungsfall 50,29 Euro (Fallwert). Abweichend von Satz 1 beträgt der Fallwert für Fachabteilungen für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik 138,00 Euro, für Fachabteilungen für Herzchirurgie 125,73 Euro und für Belegkliniken und Nachtkliniken 25,15 Euro. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt die Anzahl der Behandlungsfälle auf der Grundlage der amtlichen Krankenhausstatistik als Summe der einrichtungsbezogenen Fallzahlen und der Zahl entlassener teilstationärer Patienten. Die Berechnung der Jahrespauschale für die einzelnen Krankenhäuser erfolgt im Jahr 2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fallwerten und für die Monate November bis Dezember nach den Fallwerten der Sätze 1 bis 2. Behandlungsfälle in den nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten werden nicht berücksichtigt. Diese werden von der Gesamtzahl der Behandlungsfälle anteilig im Verhältnis der nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten zu den insgesamt betriebenen Betten des Krankenhauses abgezogen.
Wertgrenze
§ 1 Wertgrenze Die Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt 30 Prozent des dem Krankenhaus im Vorjahr gewährten Pauschalbetrages, höchstens jedoch zwei Millionen Euro. Hat ein Krankenhaus im Vorjahr keinen Pauschalbetrag erhalten, ist zur Berechnung der Wertgrenze auf den Pauschalbetrag des laufenden Kalenderjahres abzustellen.
Jährlicher Pauschalbetrag
§ 2 Jährlicher Pauschalbetrag Der jährliche Pauschalbetrag nach § 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes wird berechnet, indem die in einem Krankenhaus abgeschlossenen Behandlungsfälle des vorangegangenen Kalenderjahres mit einem Betrag von 54 Euro (Fallwert) multipliziert werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der Fallwert für Fachabteilungen für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik 148 Euro, für Fachabteilungen für Herzchirurgie 135 Euro und für Belegkliniken und Nachtkliniken 27 Euro. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt die Anzahl der Behandlungsfälle auf der Grundlage der amtlichen Krankenhausstatistik als Summe der einrichtungsbezogenen Fallzahlen und der Zahl entlassener teilstationärer Patienten. Die Berechnung der Jahrespauschale für die einzelnen Krankenhäuser erfolgt im Jahr 2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fallwerten und für die Monate November bis Dezember nach den Fallwerten der Sätze 1 bis 2. Behandlungsfälle in den nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten werden nicht berücksichtigt. Diese werden von der Gesamtzahl der Behandlungsfälle anteilig im Verhältnis der nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten zu den insgesamt betriebenen Betten des Krankenhauses abgezogen.
Investitionsförderung von Ausbildungsstätten
§ 3 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten Die Investitionsförderung von Ausbildungsstätten nach § 11 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt für jeden tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 110 Euro.
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 208), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286), wird verordnet:
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Anpassung der Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz (1. Anpassungsverordnung) vom 3. August 1999 (GVBl. S. 480) außer Kraft. Berlin, den 4. Juli 2000 Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen Gabriele Schöttler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.