Berlin

Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes Vom 8. Dezember 2000*

Ausfertigungsdatum:
08.12.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 515
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Passregister

§ 1 PassregisterDas Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist für die Führung des automatisierten Passregisters verantwortlich und hat die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu gewährleisten. Die Bezirksämter haben zum Zwecke der Durchführung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen passrechtlichen Aufgaben Zugriff auf den Datenbestand des automatisierten Passregisters und dürfen die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten im Sinne des § 4 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.

§ 2

Übergangsvorschrift

§ 2 ÜbergangsvorschriftDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bereits vorhandene und zentral geführte Sammlung der Passantragsunterlagen wird vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten weitergeführt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.